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   OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17   

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OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17 (https://dejure.org/2017,16153)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 (https://dejure.org/2017,16153)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. April 2017 - 12 ME 49/17 (https://dejure.org/2017,16153)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs. 7 FeV; § 13 FeV; § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV; Nr. 9.2.2 der ; Anlage 4 zur FeV; § 24a Abs. 2 StVG
    Ansehen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Einnahme gelegentlich von Cannabis und Führen eines Kraftfahrzeugs mindestens einmal unter Cannabiseinfluss

  • verkehrslexikon.de

    Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum und erstmaligem Trennungsverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17
    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.10.2014 - BVerwG 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 32 und 36) ist nämlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann.
  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 11 CS 16.1460

    Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17
    Zu prüfen sei, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 11 Abs. 7 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV von einer Ungeeignetheit ausgegangen werden könne oder entsprechend dem Vorgehen bei einem Verdacht auf Alkoholmissbrauch zunächst im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen sei (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, ZfS 2016, 595 ff., hier zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2017 - 10 S 328/17

    Keine Kraftfahreignung bei THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17
    Entgegen der von dem Antragsteller angeführten und mit Beschluss vom 3. Januar 2017 - 11 CS 16.2401 - (juris, Rn. 20) bekräftigten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 -, juris, Rn. 4) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. etwa Beschl. v. 6.3.2017 - 12 ME 251/16 -), wonach Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - 16 B 895/09

    Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17
    Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen außer einer Zuwiderhandlung gegen § 24a (Abs. 2) StVG unter Cannabiseinfluss, die so weit zurückliegt, dass Zweifel daran bestehen, ob eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus ihr noch herzuleiten ist, eine weitere Zuwiderhandlung gegen § 24a (Abs. 1) StVG unter Alkoholeinfluss begangen wurde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.7.2009 - 18 B 895/09 -, DAR 2009, 598 f., hier zitiert nach juris, Rn. 5, und OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 21.3.2012 - OVG 1 S 18.12 -, BAK 49, 177 ff. [2012], hier zitiert nach juris, Rn. 6).
  • VGH Bayern, 03.01.2017 - 11 CS 16.2401

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17
    Entgegen der von dem Antragsteller angeführten und mit Beschluss vom 3. Januar 2017 - 11 CS 16.2401 - (juris, Rn. 20) bekräftigten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 -, juris, Rn. 4) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. etwa Beschl. v. 6.3.2017 - 12 ME 251/16 -), wonach Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 1 S 18.12

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Eignungsmangel; gelegentlicher Cannabiskonsum (117

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17
    Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen außer einer Zuwiderhandlung gegen § 24a (Abs. 2) StVG unter Cannabiseinfluss, die so weit zurückliegt, dass Zweifel daran bestehen, ob eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus ihr noch herzuleiten ist, eine weitere Zuwiderhandlung gegen § 24a (Abs. 1) StVG unter Alkoholeinfluss begangen wurde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.7.2009 - 18 B 895/09 -, DAR 2009, 598 f., hier zitiert nach juris, Rn. 5, und OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 21.3.2012 - OVG 1 S 18.12 -, BAK 49, 177 ff. [2012], hier zitiert nach juris, Rn. 6).
  • VG Schwerin, 26.01.2018 - 5 A 665/17
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17
    Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Januar 2017 - 5 A 665/17 (VG Hannover) - anzuordnen, die er gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2016 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2016 (Bl. 5 ff. der Gerichtsakte) erhoben hat.
  • VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19

    Cannabis; Cannabiskonsum; einmaliger Verstoß; Gebot der Trennung von Konsum und

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).

    Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen, sind nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne Weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 7).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17, juris Rn. 4), des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris Rn. 10); des OVG Bremen, Beschl. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18, juris Rn. 17); des Oberverwaltungsgerichts Hamburg - Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 23; des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 21.9.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 12); des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 1.3.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 9); des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 7; des OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18, juris Rn. 7 und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 5) und hält an ihrer Rechtsprechung fest.

    Denn angesichts der Gefahren für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, die von einem Kraftfahrer ausgehen, der sich - wie der Antragsteller - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, müssen solche privaten Belange zurückstehen (vgl. hierzu auch: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 05.11.2018 - 3 VR 1.18

    Aufschiebende Wirkung; Cannabis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erfolgsaussichten;

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, in Fällen einer einmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss könne zwar die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet, nicht aber ohne weitere Aufklärung von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen werden (a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 - VRS 132, 87 ff.; OVG Münster, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 - Blutalkohol 54, 328 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2017 - 12 ME 49/17 - Blutalkohol 54, 274 f.), wirft jedoch neuen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 11 BV 17.1876

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

    Es steht damit jedoch nicht i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV fest, dass die Klägerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - Blutalkohol 54, 142; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 - Blutalkohol 54, 328; NdsOVG, B.v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 - Blutalkohol 54, 274; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.6.2017 - OVG 1 S. 27.17 - juris; OVG LSA, B.v. 6.9.2017 - 3 M 171/17 - juris; HessVGH, B.v. 21.9.2017 - 2 D 1471/17 - Blutalkohol 54, 392; OVG Hamburg, B.v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 - juris).
  • OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18

    Fahrerlaubnisentziehung - Cannabis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis,

    Insoweit hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 - juris) an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest (vgl. abweichend BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 - juris).

    Vor dem Hintergrund, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, Rn. 32 ff., juris sowie NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 -, Rn. 7, juris), ist dies auch überzeugend.

    Denn für § 14 Abs. 2 Satz 3 FeV verbleibt auch dann noch ein Anwendungsbereich, wenn diese Regelung nicht auf Fälle wie den vorliegenden erstreckt wird (vgl. überzeugend NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 -, Rn. 7, juris, sowie SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2018 - 3 B 384/17 -, Rn. 8 f., juris).

    Dass der Verordnungsgeber eine Gleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum nicht beabsichtigt hat, ergibt sich zudem daraus, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum "hinreichend sicher" getrennt werden können muss (Nr. 8.1 Anlage 4), die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum jedoch die "Trennung von Konsum und Fahren" (Nr. 9.2.2 Anlage 4) schlechthin erfordert (vgl. auch dazu NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 - 12 ME 49/17 - Rn. 7, juris).

  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 11 BV 18.259

    Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei gelegentlichem Konsum von Cannabis

    An dieser Rechtsauffassung, die auch der Entscheidung vom 25. April 2017 (11 BV 17.33 - Blutalkohol 54, 268) zugrunde liegt, hält der Senat fest (a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - Blutalkohol 54, 142 = juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 - Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 143 ff.; NdsOVG, B.v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 - Blutalkohol 54, 274 = juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 3.5.2017 - 10 B 10909/17 - Blutalkohol 54, 326 = juris Rn. 9, B.v. 1.3.2018 - 10 B 10060/18 - juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.6.2017 - OVG 1 S 27.17 - juris Rn. 11; HessVGH, B.v. 21.9.2017 - 2 D 1471/17 - juris Rn. 12-14; OVG LSA, B.v. 6.9.2017 - 3 M 171/17 - juris Rn. 10 ff.; SächsOVG, B.v. 26.1.2018 - 3 B 384/17 - Blutalkohol 55, 165 = juris Rn. 4 ff.).
  • VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18

    Abbau; Abgabe Führerschein; Blutprobenentnahme; Cannabis; Gelegentlichkeit; THC

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).

    Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen, sind nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne Weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 7).

    Denn angesichts der Gefahren für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, die von einem Kraftfahrer ausgehen, der sich - wie der Antragsteller - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, müssen solche privaten Belange zurückstehen (vgl. hierzu auch: Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris Rn. 9).

  • VG Lüneburg, 14.12.2018 - 1 B 56/18

    2,7 ng/ml THC; Berufstätigkeit; Betäubungsmittel; Gutachten; sofortige

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).

    Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen, sind nach der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne Weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 7).

    Denn angesichts der Gefahren für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, die von einem Kraftfahrer ausgehen, der sich - wie der Antragsteller - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, müssen solche privaten Belange zurückstehen (vgl. hierzu auch: Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris Rn. 9).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2018 - 4 MB 45/18

    Fahreignung bei Cannabiskonsum

    2018, 145; OVG B-Stadt, Beschl. v. 07.04.2017 - 12 ME 49/17 -, VerkMitt 2017, Nr. 41; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.03.2017 - 10 S 328/17 -, zitiert nach juris; OVG Bremen, Urt. v. 30.04.2018 - 2 B 75/18 -, zitiert nach juris).
  • VG Karlsruhe, 20.06.2018 - 7 K 10581/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Beibringung eines medizinisch-psychologischen

    Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorausgehende medizinisch-psychologische Untersuchung begründet zudem keinen Wertungswiderspruch zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (c., im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 -, juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalten, Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2017 - 1 S 27.17 -, juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.04.2017, - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.06.2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.01.2018 - 3 B 487/17 -, juris Rn, 6 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 7 ff.; a.A. BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 -, juris; zuvor schon Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 -, juris).

    Im Übrigen verbleibt § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis ein eigenständiger Anwendungsbereich etwa in Konstellationen, in denen außer einer Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss, die erst im Nachhinein bekannt wurde und mittlerweile so weit zurückliegt, dass Zweifel daran bestehen, ob eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus ihr noch herzuleiten ist, eine weitere Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1 StVG unter Alkoholeinfluss begangen wurde (OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.04.2017, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

  • VG Oldenburg, 05.06.2018 - 7 A 7664/17

    Cannabis; Fahrerlaubnis; Konsum, gelegentlicher; Grenzwertkommission;

    Auch mit der Erwägung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse v. 3. Januar 2017 - 11 CS 16.2401 - und v. 29. August 2016 - 11 CS 16.1460 - siehe auch Urteil v. 13. Dezember 2017 - 11 BV 17.1876 - jeweils juris), in den Fällen der erstmaligen Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis in der Regel zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten gem. § 14 Abs. 1 S. 3 FeV zu der Frage des Trennungsvermögens einzuholen, hat sich das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 7. April 2017 (12 ME 49/17) bereits auseinandergesetzt.

    Angesichts der Gefahren für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, die von einem Kraftfahrer ausgehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, müssen die privaten bzw. beruflichen Belange des Klägers zurückstehen (vgl. z.B. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 7. April 2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 9).

  • VGH Hessen, 21.09.2017 - 2 D 1471/17

    Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 12 ME 100/19

    Cannabiskonsum, gelegentlicher; Fahreignung; Fahrerlaubnisentziehung

  • OVG Sachsen, 26.01.2018 - 3 B 384/17

    Cannabis; Fahreignung; medizinisch-psychologisches Gutachten; gelegentliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2018 - 10 B 10060/18

    Nichteignung zum Führen von KFZ bei einer Fahrt nach gelegentlichem

  • VGH Bayern, 21.09.2017 - 11 BV 17.685

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

  • VG Augsburg, 24.08.2017 - Au 7 S 17.839

    Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines

  • VG Oldenburg, 23.07.2019 - 7 B 2033/19

    11-Hydroxy-delta-9-tetrahydrocannabinol (11-OH-THC);

  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.2019 - 10 S 1928/18

    Trennungsvermögen, Grenzwert

  • VG Lüneburg, 18.12.2018 - 1 B 57/18

    Codein; Morphin; Urinprobe

  • VG München, 25.07.2018 - M 6 S 18.2698

    Unterlassene Beibringung eines angeordneten Gutachtens bei gelegentlichem Konsum

  • OVG Sachsen, 12.12.2017 - 3 B 282/17

    Verwertungsverbot; Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Konsum von

  • OVG Sachsen, 18.07.2017 - 3 B 147/17

    Darlegungsgebot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Cannabiskonsum

  • VG Lüneburg, 25.10.2018 - 1 B 44/18

    Abbauprodukte; Benzoylecgonin; besonderes Vollzugsinteresse; Betäubungsmittel;

  • OVG Sachsen, 07.01.2019 - 3 B 364/18

    Entziehung Fahrerlaubnis; Cannabis; Haschkuchen; unwillentlicher Konsum;

  • VG Aachen, 19.10.2017 - 3 L 1246/17

    Fahrerlaubnis; Trennungsvermögen; Cannabis; Selbstmedikation; ärztliche

  • VG Aachen, 05.04.2018 - 3 L 392/18

    Fahreignung; Cannabis; gelegentlicher Konsum; Fahrerlaubnisentziehung;

  • VG Aachen, 12.03.2018 - 3 L 319/18

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Cannabis; gelegentlicher Konsum

  • VG Hamburg, 02.08.2018 - 15 E 707/18

    Beweislast bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums

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