Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 12 Sa 107/04   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Kündigung wegen Missachtung von Verhaltensregeln

  • landbw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unerlaubtem Genuss einer Tasse Kaffe durch Hotelmitarbeiterin - ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei vorsätzlichem Verstoß gegen Arbeitgeberweisung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Keine außerordentliche Kündigung wegen unerlaubten Genusses einer Tasse Kaffee (Entwendung geringfügiger Gegenstände), Ordentliche Kündigung rechtens wegen demonstrativer Missachtung einer betrieblichen Regelung über die Entgeltlichkeit eines Frühstücks für eine Buffetkraft

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen unerlaubten Genusses einer Tasse Kaffee

Verfahrensgang

  • ArbG Mannheim, 30.06.2004 - 9 Ca 142/04
  • LAG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 12 Sa 107/04



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Wird zitiert von ...  

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2008 - L 3 AL 72/07  

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Eigenkündigung bei drohender

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von den Arbeitsgerichten in einer Vielzahl jüngerer Entscheidungen (veröffentlicht in juris) eine fristlose Kündigung bei Diebstahl bzw. Unterschlagung geringwertiger Sachen für rechtmäßig erklärt worden: Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2007, 9 Sa 292/06 [drei- bis viermal drei bis vier Brötchen]; Hessisches LAG, Urteil vom 08.09.2007, 3 Sa 2206/05 [drei Überraschungseier, ein Päckchen Kaffee, eine Leinentasche, eine Plastiktüte]; LAG Hamm, Urteil vom 31.08.2006, 17 Sa 536/06 [über das Deputat hinausgehend Frischholz abtransportiert]; Arbeitsgericht [ArbG] Frankfurt am Main, Urteil vom 23.08.2006, 22 Ca 803/06 [5 EUR]; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2006, 6 Sa 295/06 [Bockwürste im Wert von 8, 05 EUR, mehrfache Nichtverbuchung von Kleinbeträgen wie 1, 80 EUR, 2,45 EUR, etc.]; ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2006, 22 Ca 966/06 [unerlaubtes Frankieren im Wert von zirka 5 EUR] bestätigt durch Hessisches LAG Urteil vom 14.05.2007, 16 Sa 1885/06; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25.11.2005, 16 TaBV 54/05 [drei Pikkoloflaschen Sekt im Wert von knapp 6 EUR]; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2005, 5 Sa 341/05 [Aluminiumreste aus dem Abfall für 79, 80 EUR an ein Entsorgungs- und Recyclingunternehmen veräußert]; ArbG Halle (Saale), Urteil vom 06.10.2005, 1 Ca 391/05 [eine Flasche Mineralwasser]; LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2005, 3 Sa 375/05 [ein Brot im Wert von 2, 50 EUR]; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2005, 2 Ta 26/05 [ein Kugelschreiber im Wert von 8, 74 EUR, ein Feuerzeug, beide als Werbegeschenke des Arbeitgebers vorgesehen]; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2004, 12 Sa 107/04 [Kaffee vom Frühstücksbüffet 0, 20 EUR]; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2004, 4 Sa 328/04 [regelmäßiger Verzehr von Kaffee und Backwaren]; LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2004, 8 Sa 425/04 [ein Päckchen Kabelbinder, zwei Schleifmopteller]; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2003, 7 Sa 784/03 [drei Weihnachtssterne]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.04.2003, 2 Sa 15/03 [60 EUR]; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2001, 12 Sa 43/01 [Zeitungen im Wert von 2, 70 DM].

    Denn ein Arbeitnehmer muss nur abgemahnt werden, wenn er mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, das Verhalten werde geduldet oder als nicht erheblicher Vertragsverstoß angesehen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2004, 12 Sa 107/04 veröffentlicht in juris).

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