Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 12 U 137/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 536 BGB
Gewerberaummiete: Berechtigung zur Minderung bei Flächenminus von 10,022% - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(Gewerberaummiete: Berechtigung zur Minderung bei Flächenminus von 10,022%)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lw.com (Leitsatz und Kurzinformation)
Ein Flächenminus von mehr als 10 % berechtigt auch beim Gewerberaummietvertrag zur Minderung
- kanzlei-klumpe.de , S. 10 (Kurzinformation)
10 %-Klausel gilt auch für das Gewerberaummietrecht
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 04.06.2004 - 2 O 587/03
- OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 12 U 137/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03
Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 12 U 137/04
Eine Minderung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlich vermietete Fläche von der Angabe im Mietvertrag nur um 10, 022% abweicht (Weiterführung BGH, 24. März 2004, VIII ZR 295/03, WuM 2004, 178 und BGH, 24. März 2004, VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268).Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Az: VIII ZR 295/03 und VIII ZR 133/03) bezögen sich ausschließlich auf gemietete Wohnungen, nicht auf verpachteten Gewerberaum.
Für den Mieter ist die tatsächliche Größe der gemieteten Räumlichkeiten ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der Räume und für die Beurteilung der Höhe des geforderten Mietpreises; die (Wohn-) Fläche ist darüber hinaus nicht nur Berechnungsgrundlage für die Verteilung von Betriebskosten und deren Erhöhung, sondern auch ein Faktor bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens (vgl. BGH Az: VIII ZR 295/03 S. 5 und S. 8).
Bleibt daher die tatsächliche Fläche erheblich hinter der vertraglich vereinbarten Fläche zurück, so ist bereits durch diesen Flächenmangel die Tauglichkeit der Mietsache zur Ausübung des vertragsmäßigen Gebrauchs auf der versprochenen Fläche ebenso wie der Nutzwert der Mietsache beeinträchtigt, ohne dass es auf einen Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung des Mieters ankommt (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 587; BGH Az: VIII ZR 295/03 S. 6, 7).
- BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 133/03
Mietminderung bei Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche um …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 12 U 137/04
Eine Minderung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlich vermietete Fläche von der Angabe im Mietvertrag nur um 10, 022% abweicht (Weiterführung BGH, 24. März 2004, VIII ZR 295/03, WuM 2004, 178 und BGH, 24. März 2004, VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268).Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Az: VIII ZR 295/03 und VIII ZR 133/03) bezögen sich ausschließlich auf gemietete Wohnungen, nicht auf verpachteten Gewerberaum.
Während die zulässige Maßtoleranz in früheren Entscheidungen teilweise in Höhe von "circa" 10 % festgelegt worden ist, ist nunmehr durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az: VIII ZR 133/03) klargestellt, dass die Grenze im Interesse der Praktikabilität und Rechtssicherheit bei genau 10 % zu ziehen ist.
- OLG Zweibrücken, 31.01.2002 - 3 W 299/01
Wohnungseigentumsverfahren: Absehen von mündlicher Verhandlung im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 12 U 137/04
Bleibt daher die tatsächliche Fläche erheblich hinter der vertraglich vereinbarten Fläche zurück, so ist bereits durch diesen Flächenmangel die Tauglichkeit der Mietsache zur Ausübung des vertragsmäßigen Gebrauchs auf der versprochenen Fläche ebenso wie der Nutzwert der Mietsache beeinträchtigt, ohne dass es auf einen Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung des Mieters ankommt (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 587; BGH Az: VIII ZR 295/03 S. 6, 7).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 07.04.2005 - 12 U 137/04 |