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   OLG Oldenburg, 18.12.1990 - 12 U 76/90   

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https://dejure.org/1990,6299
OLG Oldenburg, 18.12.1990 - 12 U 76/90 (https://dejure.org/1990,6299)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.12.1990 - 12 U 76/90 (https://dejure.org/1990,6299)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 1990 - 12 U 76/90 (https://dejure.org/1990,6299)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 163 Abs. 1 WG Ns; § 19 Abs. 2 VAwS; § 19i Abs. 2 S. 3 WHG ; § 639 BGB
    Schadensersatz wegen Verletzung der Betreiberpflicht und für Verschulden des Erfüllungsgehilfen wegen mangelhafter Überprüfung der Ölheizungsanlage; Überprüfung der Heizungsanlage durch einen Sachverständigen als Teil behördlicher Überwachung; Tätigkeit des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Verletzung der Betreiberpflicht und für Verschulden des Erfüllungsgehilfen wegen mangelhafter Überprüfung der Ölheizungsanlage; Überprüfung der Heizungsanlage durch einen Sachverständigen als Teil behördlicher Überwachung; Tätigkeit des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; NWG § 163 Abs. 1
    Überwachung einer Öltankanlage nach § 163 NWG ist hoheitlich L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 284
  • VersR 1991, 1375
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 16.12.1988 - 6 U 83/88

    Abgrenzung von hoheitlichem oder privatem Tätigwerden bei der regelmäßigen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.12.1990 - 12 U 76/90
    Dieser wird nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, dabei hoheitlich tätig (BGHZ 49, § 108 f., 111 - 113; BGH NJW 73, § 458 f.; vgl. auch OLG Köln, NJW 89, 2065 f).

    Auch hier läßt die wiederkehrende Überprüfung durch den zugelassenen Sachverständigen daher die dem Betreiber durch § 163 NdsWG auferlegte Pflicht unberührt, den ordnungsgemäßen Zustand seiner wassergefährdenden Anlage ständig selbst zu überwachen (OLG Köln NJW 1989, 2065 f [OLG Köln 16.12.1988 - 6 U 83/88] ür §§ 29, 29 a StVZO ).

  • OLG Frankfurt, 25.03.2014 - 14 U 202/12

    Zur Haftung des nach hesssischem Landesbaurecht tätigen Prüfingenieurs

    Entsprechendes gelte für die sachverständige Überwachung und Überprüfung von Heizungsanlagen (Oberlandesgericht Oldenburg, 12 U 76/90) und für die Erstellung von Wertgutachten durch Ortsgerichte (BGHZ 113, S. 71 ff.).

    Ein enger Zusammenhang der Prüfertätigkeit mit einer behördlichen Genehmigungs- oder Überwachungsaufgabe besteht auch dann, wenn nicht die zuständige Behörde, sondern der Antragsteller den Sachkundigen mit der konkreten Prüfung beauftragt und vergütet, soweit dessen Aufgabe durch öffentlich-rechtliche Normen hinreichend bestimmt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. September 2011, BGHZ 191, S. 71 ff., juris Rn. 28 f.; ebenso bereits Urteil vom 22. März 2001, BGHZ 147, S. 169 ff., NVwZ 2002, S. 375, 376; vgl. auch Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18. Dezember 1990, 12 U 76/90, juris Rn. 27 f.).

    Ein enger Zusammenhang zwischen der sachverständigen Prüfung und der Aufgabe der zuständigen Behörde ist nicht nur dann zu bejahen, wenn durch die Einschaltung eines amtlich anerkannten Sachverständigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung geklärt oder geschaffen werden sollen, sondern auch dann, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen eine "vorbereitende Teilnahme an der Ausübung staatlicher Funktionen" darstellt, etwa als Voraussetzung dafür, dass hoheitliches Verwaltungshandeln unterbleibt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2001, BGHZ 147, S. 169 ff., NVwZ 2002, S. 375; Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18. Dezember 1990, 12 U 76/90, juris Rn. 28).

  • OLG Hamm, 17.10.2006 - 21 U 177/05

    Haftung bei fehlerhafter Prüfung der ordnungsgemäßen Stilllegung eines

    U. a. unter Hinweis auf die zuletzt genannte Entscheidung wird dies in der Literatur (Gößl, a.a.O., § 19 i Rdnr. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 19 i Rdnr. 13) und in der Rechtsprechung (OLG Oldenburg NUR 1993, 299) auch für die in § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG niedergelegten Prüfungsaufgaben angenommen.

    Es reicht, dass ein Prüfzeugnis Voraussetzung dafür ist, dass ein hoheitliches Einschreiten unterbleibt (OLG Oldenburg NuR 1993, 299), und dass es zum Zwecke der behördlichen Anlagenüberwachung angefertigt wird.

  • OLG Frankfurt, 20.02.2023 - 14 U 202/12

    Vertragliche Haftung des Prüfingenieurs für den öffentlichen Bauvorschriften über

    Entsprechendes gelte für die sachverständige Überwachung und Überprüfung von Heizungsanlagen (Oberlandesgericht Oldenburg, 12 U 76/90) und für die Erstellung von Wertgutachten durch Ortsgerichte (BGHZ 113, S. 71 ff.).
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