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OLG Schleswig, 04.09.2000 - 12 WF 88/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kindschaftssachen; Beiordnung eines Rechtsanwaltes; Erforderlichkeit einer Beiordnung
- Judicialis
ZPO § 127 Abs. 2; ; ZPO § 78; ; ZPO § 121 Abs. 2; ; ZPO § 121 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 121 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative; ; ZPO § 127 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lübeck, 08.06.2000 - 129 F 99/00
- OLG Schleswig, 04.09.2000 - 12 WF 88/00
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 07.10.1987 - 1 BvR 1471/86
Beiordnung eines Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Schleswig, 04.09.2000 - 12 WF 88/00
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, einer Seite einen Anwalt beizuordnen, wenn die andere Seite durch einen Behördenvertreter vertreten ist (BVerfG NJW 1988, 2597). - OLG Schleswig, 18.10.1991 - 1 W 93/89
Auszug aus OLG Schleswig, 04.09.2000 - 12 WF 88/00
Entgegen der Auffassung des Beklagten und einiger Oberlandesgerichte (…vgl. u. a. Nachweise bei Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 121 Rn. 6) folgt der Senat der langjährigen ständigen Rechtsprechung des bis 1998 in Schleswig-Holstein für Statusprozesse allein zuständigen 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (u. a. FamRZ 1992, 197) sowie dem Kammergericht (DAVorm, 1999, 901), dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (DAVorm, 2000, 505) und dem Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1997, 377), wonach auch in Kindschaftssachen nicht von vornherein die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, sondern nur dann, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. - BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57
Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz
Auszug aus OLG Schleswig, 04.09.2000 - 12 WF 88/00
Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 53) steht dem nicht entgegen, da sie einen Fall betrifft, in dem der Beklagte sich in einem Prozess mit Anwaltszwang verteidigen müsste. - OLG Bamberg, 24.07.1996 - 2 W 9/96
Anwaltschaftliche Vertretung eines Kindes bei Feststellung seiner …
Auszug aus OLG Schleswig, 04.09.2000 - 12 WF 88/00
Entgegen der Auffassung des Beklagten und einiger Oberlandesgerichte (…vgl. u. a. Nachweise bei Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 121 Rn. 6) folgt der Senat der langjährigen ständigen Rechtsprechung des bis 1998 in Schleswig-Holstein für Statusprozesse allein zuständigen 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (u. a. FamRZ 1992, 197) sowie dem Kammergericht (DAVorm, 1999, 901), dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (DAVorm, 2000, 505) und dem Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1997, 377), wonach auch in Kindschaftssachen nicht von vornherein die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, sondern nur dann, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
- OLG Karlsruhe, 12.11.2003 - 16 WF 149/03
Prozesskostenhilfe für minderjährigen Unterhaltskläger: Beiordnung eines …
Umgekehrt wird darüber hinaus, wenn auch nicht einhellig vertreten, dass der Grundsatz der Waffengleichheit es nicht erfordert, dass dem Gegner der durch das Jugendamt vertretenen Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 10 W 11/96 - FamRZ 1997, 1285; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 1989 - 3 W 208/89 - OLG Dresden, Beschluss vom 11. Juli 1997 - 10 W 957/97 - OLGR Dresden 1997, 386; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 12 WF 13/99 - FamRZ 2000, 1587; OLG Schleswig, Beschluss vom 04. September 2000 - 12 WF 88/00 - OLGR Schleswig 2001, 83; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 3 W 295/95 - FamRZ 1996, 226; anders OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Mai 1994 - 3 W 247/94 - FamRZ 1995, 241, Beschluss vom 05. März 1990 - 3 W 89/90 - FamRZ 1990, 1261). - OLG Schleswig, 11.01.2002 - 12 WF 226/01
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Dem schließt sich der Senat - in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (vgl. FamRZ 1992, 197) und in teilweise Abkehr von seiner Entscheidung vom 04.09.2000 (OLG-Report 2001, 83) - sowie unter Beibehaltung des Erfordernisses einer Bewertung des konkreten Einzelfalles an.