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   KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21 - 121 AR 222/21   

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https://dejure.org/2021,52753
KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21 - 121 AR 222/21 (https://dejure.org/2021,52753)
KG, Entscheidung vom 29.10.2021 - 2 Ws 114/21 - 121 AR 222/21 (https://dejure.org/2021,52753)
KG, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - 2 Ws 114/21 - 121 AR 222/21 (https://dejure.org/2021,52753)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls, neu hervorgetretene Umstände

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 116 Abs 4 Nr 3 StPO, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG
    Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei neu hervorgetretenen Umständen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei neu hervorgetretenen Umständen

  • rechtsportal.de

    Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei neu hervorgetretenen Umständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Haft: Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach Urteil - Liegen "neue” Umstände vor?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.11.2006 - 2 BvR 2342/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Haftverschonungsbeschlusses (mittelbarer

    Auszug aus KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 43, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 48 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 18).

    Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 45, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 50 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 20).

    Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrags der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm - wie hier - die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 46, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 51 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 23).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 47, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 53 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 22).

    c) Ein neu hervorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kann auch in der Verstärkung des bisherigen oder im Hinzutreten eines weiteren Haftgrundes gesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 - juris Rdn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 Ws 38/10 - juris Rdn. 10).

  • BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12

    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines

    Auszug aus KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 43, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 48 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 18).

    Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 45, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 50 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 20).

    Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrags der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm - wie hier - die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 46, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 51 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 23).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 47, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 53 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 22).

  • BVerfG, 11.06.2012 - 2 BvR 720/12

    Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Untersuchungshaft;

    Auszug aus KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 43, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 48 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 18).

    Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 45, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 50 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 20).

    Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrags der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm - wie hier - die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 46, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 51 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 23).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 47, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 53 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 22).

  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12

    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines

    Auszug aus KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
    Allerdings steht der Invollzugsetzung des Haftbefehls § 116 Abs. 4 StPO entgegen, wonach bei vorangegangener Haftverschonung der Vollzug des Haftbefehls nur unter besonderen Voraussetzungen angeordnet werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12 -, juris Rdn. 24).

    Weil die - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO auch bei einer Verschärfung von Auflagen gegeben sein müssen, von deren Erfüllbarkeit und Erfüllung die Haftverschonung abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12 - juris Rdn. 24; OLG Frankfurt a.a.O. Rdn. 3 f. zur Sicherheitsleistung), war für eine Verschärfung der Meldeauflage kein Raum.

  • OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10

    Untersuchungshaftbefehl: Widerruf der Aussetzungsentscheidung wegen "neu

    Auszug aus KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
    c) Ein neu hervorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kann auch in der Verstärkung des bisherigen oder im Hinzutreten eines weiteren Haftgrundes gesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 - juris Rdn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 Ws 38/10 - juris Rdn. 10).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
    Eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 57 StGB ist derzeit - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG StV 2008, 421, juris Rdn. 37 m.w.N.) bei dem Angeklagten aufgrund der bei Sexualstraftaten selbst bei Erstverbüßern erhöhten Prognoseanforderungen (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Januar 2006 - 5 Ws 623/05 - und 30. Mai 2005 - 5 Ws 263/05 -) konkret nicht zu erwarten.
  • BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20

    Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung

    Auszug aus KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
    Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht, wenn ein Angeklagter unerwartet streng verurteilt wird, im Ermittlungsverfahren neue Taten hinzugetreten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, juris Rdn. 45 und vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, juris Rdn. 53) oder wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten.
  • BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe

    Auszug aus KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
    Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht, wenn ein Angeklagter unerwartet streng verurteilt wird, im Ermittlungsverfahren neue Taten hinzugetreten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, juris Rdn. 45 und vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, juris Rdn. 53) oder wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten.
  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
    b) Es besteht unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. KG, Beschluss vom 3. November 2011 - 4 Ws 96/11 -, juris Rdn. 4 ff.) der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
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