Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,940
LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14 (https://dejure.org/2015,940)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.01.2015 - 13 S 199/14 (https://dejure.org/2015,940)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 23. Januar 2015 - 13 S 199/14 (https://dejure.org/2015,940)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,940) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fahrzeugreparatur nach den Vorgaben des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens

  • IWW
  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Saarbrücken entscheidet korrekt zu den restlichen Reparaturkosten nach Kürzung durch eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung und ändert negatives Urteil des AG Saarlouis mit Berufungsurteil vom 23.1.2015 - 13 S 199/14 - ab.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Geschädigter darf auf Gutachten vertrauen

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    30% Mithaftung des Halters, der zu nah an einer Einmündung parkt

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    LG Saarbrücken entscheidet zu dem Werkstatt- und Prognoserisiko

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 478
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14
    Dabei wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.).

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182 ff.).

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.).

    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f.; BGHZ 63, 182 ff.).

    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGHZ 63, 182 ff.; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2003, 481 ff. mwN., OLG Köln, OLGR Köln 1992, 126 f.; Kammerurteil v. 16.12.2011 - 13 S 128/11, Juris).

    Soweit im Übrigen der erfolglose Ausbesserungsversuch auf eine unsachgemäße Behandlung durch die Werkstatt des Klägers hinweisen mag, spiegeln die dadurch entstandenen Mehraufwendungen das sog. Werkstattrisiko wider, das gerade nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger zu tragen hat (BGHZ 63, 182 f. unter I 2 b).

    Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGHZ 115, 364, BGHZ 63, 182, 185).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14
    Dabei wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.).

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.).

    Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGHZ 115, 364, BGHZ 63, 182, 185).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1; BGHZ 160, 377, 383 f.).

    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 ff.; BGHZ 132, 373, 376).

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14
    Dabei wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.).

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63 182 ff.; BGHZ 115, 364 ff.).

  • LG Saarbrücken, 16.12.2011 - 13 S 128/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verweisung auf eine günstigere

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14
    Diese "tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGHZ 63, 182 ff.; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2003, 481 ff. mwN., OLG Köln, OLGR Köln 1992, 126 f.; Kammerurteil v. 16.12.2011 - 13 S 128/11, Juris).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14
    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f.; BGHZ 63, 182 ff.).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14
    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 ff.; BGHZ 132, 373, 376).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, 1; BGHZ 160, 377, 383 f.).
  • LG Köln, 29.03.2016 - 36 O 65/15

    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ab dem Zeitpunkt des Unfalls möglich

    Maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, NJW 1975, 160, 161; ständige Rechtsprung, zuletzt bestätigt etwa bei BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 Tz. 7; ausführlich LG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015, 13 S 199/14, NJW-RR 2015, 478).
  • AG Konstanz, 28.11.2016 - 9 C 597/16

    Verkehrsunfall: Erstattung der Kosten für Endabnahme und Probefahrt

    Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (vgl. hierzu LG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 478) und das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers.
  • AG Gelnhausen, 11.05.2018 - 53 C 902/16

    Verkehrsunfall - Höhe des Schadensersatzanspruchs

    Die Erforderlichkeit ist ebenfalls anzunehmen, da die Reparatur nach dem im Sachverständigen Gutachten festgestellten Reparaturaufwand durchgeführt wurde (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015 - 13 S 199/14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht