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   VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07   

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https://dejure.org/2008,5113
VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07 (https://dejure.org/2008,5113)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.02.2008 - 13 S 2939/07 (https://dejure.org/2008,5113)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Februar 2008 - 13 S 2939/07 (https://dejure.org/2008,5113)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Eine Geschäftsgebühr für Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts sowohl im Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) als auch im Widerspruchsverfahren ; Erstattung einer 0,7 Geschäftsgebühr durch die Behörde nach Nr. 2301 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG); ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; VwVfG § 80 Abs. 2; ; RVG § 17; ; VV RVG Nr. 2300; ; VV RVG Nr. 2301; ; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Tätigkeit im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung: Kostenerstattung; Widerspruchsverfahren; Geschäftsgebühr; Willkürverbot; Anrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838).

    Selbst wenn aber - auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezogen - rechtliche Zweifel im oben genannten Sinn gegeben sind, ist ein Zulassungsantrag abzulehnen, wenn das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist; in diesem Fall wird nämlich ein Berufungsverfahren nicht zu einer Abänderung im Sinn des jeweiligen Klägers führen (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07
    Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07
    Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458).
  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07
    Im übrigen besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, NJW 1987, 2569 ; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 -, NVwZ 1990, 59; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.6.2006 - 11 S 2613/05 -, NJW 2006, 2937, 2939).
  • BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07
    Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 - 5 B 99/05 -, juris).
  • BVerwG, 01.09.1989 - 4 B 17.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07
    Im übrigen besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, NJW 1987, 2569 ; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 -, NVwZ 1990, 59; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.6.2006 - 11 S 2613/05 -, NJW 2006, 2937, 2939).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 11 S 2613/05

    Ohne Vorverfahren keine Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07
    Im übrigen besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, NJW 1987, 2569 ; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 -, NVwZ 1990, 59; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.6.2006 - 11 S 2613/05 -, NJW 2006, 2937, 2939).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07
    Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1997 - 8 S 1040/97

    Zulassung der Berufung: zum Darlegungserfordernis hinsichtlich des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07
    Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299).
  • VGH Bayern, 09.10.2007 - 3 C 07.1903

    Kostenfestsetzung; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07
    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 9.10.2007 - 3 C 07.1903 -, juris), welche die Klägerin in ihrer Antragsbegründung zitiert, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie sich auf die gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß §§ 162 und 164 VwGO bezieht.
  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr. 2501 VV RVG aF geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund somit darin, dass er durch die - nach Nr. 2500 VV RVG aF schon vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 19.3.2008 - L 4 SB 51/07 - Juris RdNr 19; desgleichen zur im verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren abgesenkten Geschäftsgebühr nach Nr. 2400, 2401 VV RVG aF = Nr. 2300, 2301 VV RVG nF: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.6.2008 - 2 O 114/08 - Juris RdNr 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.2.2008 - 13 S 2939/07 - Juris RdNr 11) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10

    Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV gemäß § 164 VwGO

    Dieses Verhältnis ist - worauf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ( Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008 ) überzeugend hingewiesen hat - strukturell in Nr. 2301 RVG-VV gänzlich anders geregelt als die eingangs angesprochene Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV. Anders als nach den Bestimmungen der früheren BRAGO werden gemäß § 17 RVG das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren als verschiedene Angelegenheiten behandelt, wobei für eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine eigenständige weitere (wenn auch geringere) Geschäftsgebühr entsteht.

    Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Vorverfahren nach Nr. 2301 RVG-VV geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 RVG-VV vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist ( ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008, 317; FG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - Az.: 4 Ko 3866/09 KF -, zitiert nach juris ).

  • BSG, 25.02.2008 - B 11 AL 24/08 R
    Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr. 2501 VV RVG aF geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund somit darin, dass er durch die - nach Nr. 2500 VV RVG aF schon vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 19.3.2008 - L 4 SB 51/07 - [...] RdNr 19; desgleichen zur im verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren abgesenkten Geschäftsgebühr nach Nr. 2400, 2401 VV RVG aF = Nr. 2300, 2301 VV RVG nF: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.6.2008 - 2 O 114/08 - [...] RdNr 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.2.2008 - 13 S 2939/07 - [...] RdNr 11).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 5 KO 314/13

    Kostenerstattung: Verringerte Geschäftsgebühr bei vorausgegangener Vertretung im

    Zu einer Anrechnung kommt es also gerade nicht, denn die Gebührentatbestände sind so geregelt, dass es keiner Anrechnung bedarf [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Februar 2008 - 13 S 2939/07 - JurBüro 2008, S. 317 (318)].

    Dass er diese allgemeine Geschäftsgebühr nicht von der Behörde erstattet bekommt, kann ihm aber auch dann zugemutet werden, wenn er mit seinem Anliegen nicht "auf Anhieb", sondern erst im Einspruchs- oder Klageverfahren Erfolg hat [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Februar 2008 - 13 S 2939/07 - JurBüro 2008, S. 317 (318)].

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2011 - 12 E 1074/10

    Zulässigkeit der inzidenten Festsetzung eines höheren Gegenstandwerts für ein

    vgl. ausführlich zu der gleichgelagerten Problematik der Nr. 2400 und 2401 VV-RVG (früher Nr. 2500 und 2501) BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R -, BSGE 106, 21, juris, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Februar 2008 - 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008, 317, juris.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Februar 2208 - 13 S 2939/07 -, a.a.O.

  • OLG Frankfurt, 13.07.2009 - 11 Verg 1/09

    Kostenerstattung im Vergabenachprüfungsverfahren: Gebührenanspruch des bereits im

    Wenn ein Rechtsanwalt wie hier sowohl im Vergabeverfahren (Verwaltungsverfahren) als auch im Nachprüfungsverfahren (Widerspruchsverfahren) tätig wird, kann im Wege der Kostenerstattung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 VwVfG nur die Geschäftsgebühr aus Nr. 2301 VV RVG festgesetzt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.02.2008, 13 S 2939/07, Justiz 2008, 231).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2008 - L 12 AL 22/07

    Arbeitslosenversicherung

    Eine Erstattung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Gebühr nach Nr. 2500 VV RVG seitens der Behörde hat daher nicht zu erfolgen (so auch Hessisches LSG v.19.03.2008 - L 4 SB 51/07 ; VGH Baden-Württemberg v. 07.02.2008 - 13 S 2939/07 - zur insoweit vergleichbaren Rechtslage, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist).
  • FG Düsseldorf, 02.12.2009 - 4 Ko 3866/09

    Kürzung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 RVG -VV; Verwaltungsverfahren;

    Ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, so beträgt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren nur 0, 5 bis 1, 3. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Vorverfahren nach Nr. 2301 VV RVG geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 VV RVG vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist (Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2008 13 S 2939/07, Das Juristische Büro - JurBüro - 2008, 317).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn der sachliche, personelle und zeitliche Zusammenhang so eng ist, dass es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss in JurBüro 2008, 317).

  • OLG Frankfurt, 15.10.2009 - 11 Verg 3/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr im

    Der sachliche Grund dafür, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr. 2301 VV-RVG geringer vergütet wird, liegt darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 VV-RVG vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.06.2008 - 2 O 114/08, zitiert nach Juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.02.2008 - 13 S 2939/07 zitiert nach Juris Rn. 11).
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