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   VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23   

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https://dejure.org/2023,33371
VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23 (https://dejure.org/2023,33371)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.2023 - 13 S 517/23 (https://dejure.org/2023,33371)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 2023 - 13 S 517/23 (https://dejure.org/2023,33371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 2 S 1 Nr 3 StVG, § 2 Abs 4 S 1 StVG, § 11 Abs 1 S 2 FeV, § 11 Abs 2 S 5 FeV, § 20 Abs 1 FeV
    Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs; drogentypische Fahrfehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis; ADHS; Arzneimittelprivileg; Indikation; Betäubungsmittel als ultima ratio; Attest des behandelnden Arztes; Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung; Fahreignungszweifel; ...

  • rechtsportal.de

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis; ADHS; Arzneimittelprivileg; Indikation; Betäubungsmittel als ultima ratio; Attest des behandelnden Arztes; Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung; Fahreignungszweifel; ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer Medizinal-Cannabis konsumiert ist, darf nur im absoluten Ausnahmefall fahren!

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    R. gegen Land Baden-Württemberg wegen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (39)

  • BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23
    Für die Beurteilung, ob die Behandlung mit Medizinal-Cannabis dem ultima-ratio-Grundsatz genügt, kann auf die hierzu in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 10.11.2022 (u. a. B 1 KR 28/21 R, juris) entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden.

    Der verordnende Arzt muss aufgrund eigener Prüfung zu der Überzeugung gelangen, dass für den Einsatz von Medizinal-Cannabis eine Indikation nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besteht oder die Verschreibung zumindest ärztlich vertretbar ist (BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris Rn. 27).

    Vor diesem Hintergrund kann zur Prüfung der Frage, ob die Behandlung mit Medizinal-Cannabis dem ultima-ratio-Grundsatz genügt, auf die hierzu entwickelten Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 10.11.2022 (B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 9/22 R), die der Senat für zutreffend hält, zurückgegriffen werden.

    Danach steht eine Standardtherapie nicht zur Verfügung, wenn es sie generell nicht gibt, sie im konkreten Fall ausscheidet, weil der Versicherte sie nachgewiesenermaßen nicht verträgt oder erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen oder sie trotz ordnungsgemäßer Anwendung im Hinblick auf das beim Patienten angestrebte Behandlungsziel ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris Rn. 22 m. w. N.).

    Insoweit muss die begründete Einschätzung des Arztes die mit Cannabis zu behandelnde Erkrankung und das Behandlungsziel benennen, die für die Abwägung der Anwendbarkeit verfügbarer Standardtherapien mit der Anwendung von Cannabis erforderlichen Tatsachen vollständig darlegen und eine Abwägung unter Einschluss möglicher schädlicher Wirkungen von Cannabis beinhalten (zum Ganzen vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris Rn. 20 ff.).

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelnen von folgenden Maßstäben auszugehen (Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris Rn. 32 ff.):.

    Bei dieser Würdigung zieht der Senat insbesondere in Betracht, dass das im Jahr 2018 ergangene sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg die Urteile des Bundessozialgerichts vom 10.11.2022 (B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 9/22 R), die zur Klärung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V ergangen sind (vgl. dazu Knispel, NZS 2023, 327), nicht berücksichtigen konnte.

    Mit Verfügung vom 11.08.2023 hat der Senat dem - insoweit beibringungspflichtigen - Kläger anheimgegeben, eine aktuelle Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vorzulegen, in der sich dieser zu den im Beschluss des Senats vom 16.01.2023 (13 S 330/22, juris) genannten Voraussetzungen für die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis verhält, und hinsichtlich des (notwendigen) Inhalts der ärztlichen Einschätzung zur Indikation der Behandlung mit Betäubungsmitteln auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.2022 (B 1 KR 28/21 R, juris) hingewiesen.

    Nachdem auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, was den behandelnden Arzt Dr. ... an der Abfassung einer aktuellen ärztlichen Einschätzung, die die in der Verfügung des Senats vom 11.08.2023 genannten Aspekte berücksichtigt, gehindert hätte, sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. aber auch BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - juris Rn. 39, nach dem die begründete ärztliche Einschätzung die Abwägung des Vertragsarztes dokumentiert, die als Ergebnis seines Entscheidungsprozesses keine Tatsache darstellt, die durch das Gericht mit den zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln erforscht werden könnte), nicht veranlasst, bei Dr. ... - eine entsprechende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorausgesetzt - eine Ergänzung seiner ärztlichen Einschätzung anzufordern.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23
    Insoweit enthalten die Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch von psychoaktiven Arzneimitteln resultieren (vgl. BayVGH, Urteile vom 31.05.2023 - 11 ZB 23.152 - juris Rn. 16 und vom 29.04.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2019 - 16 B 1544/18 - juris Rn. 2; VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2021 - W 6 K 21.638 - juris Rn. 39; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 62a; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 11 FeV Rn. 51, 59; zur Cannabiseinnahme im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 14).

    Die Dauerbehandlung des Klägers mit Medizinal-Cannabis führt grundsätzlich nur dann nicht im Sinne von Nummer 9.6 der Anlage 4 der FeV zum Verlust der Fahreignung wegen regelmäßigen Konsums (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Beschlüsse des Senats vom 16.01.2023 - 13 S 330/22 - juris Rn. 6 [hierzu Thielmann/Dietrich, GuP 2023, 100] und vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2023 - 11 CS 23.78 - juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 1 B 180/21 - juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 62a).

    Ob bei einer Dauermedikation mit Medizinal-Cannabis regelmäßig Anlass besteht, die Frage der Leistungsfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten oder durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären (in diese Richtung wohl Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 318 f.; Koehl, DAR 2017, 313, 315, DAR 2020, 74, 76 f., DAR 2022, 6, 9; Borgmann, Blutalkohol, Band 55, S. 120 f.; einschränkend Mußhoff/Graw, Blutalkohol, Band 56, S. 73, 82; vgl. zum Ganzen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2022 - 11 CS 22.860 - juris Rn. 22 und vom 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 20), bevor - bei einem entsprechenden Gutachtenergebnis - davon ausgegangen werden kann, dass der medizinisch indizierte Cannabiskonsum keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hat, bedarf hier keiner näheren Erörterung.

    Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 11 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 25.03.2020 - 11 CS 20.203

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23
    Die ADHS-Erkrankung des Klägers begründet trotz eines statistisch deutlich erhöhten Risikos für problematische und gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr bei Personen, die an ADHS leiden (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 25.03.2020 - 11 CS 20.203 - juris Rn. 15; VG München, Beschluss vom 24.01.2022 - M 19 S 21.5836 - juris Rn. 45; Dittmann/Strohbeck-Kühner in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 411 f.; S3-Leitlinie "Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter" vom 02.05.2017, (AWMF-Registriernummer 028-045; https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-045), S. 114 m. w. N.), keine generellen und durchgreifenden Zweifel an der Fahreignung.

    Denn Zusammensetzung und Schweregrad der Symptome können sehr unterschiedlich sein (BayVGH, Beschluss vom 25.03.2020 - 11 CS 20.203 - juris Rn. 15 m. w. N.; Dittmann/Strohbeck-Kühner in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 412).

    Allerdings besteht Anlass zur weiteren Aufklärung in Form einer Begutachtung, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen oder wenn durch die Erkrankung oder die verordneten Medikamente fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind (BayVGH, Beschluss vom 25.03.2020 - 11 CS 20.203 - juris Rn. 15; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 11 FeV Rn. 27b).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 13 S 1800/21

    Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23
    Die Dauerbehandlung des Klägers mit Medizinal-Cannabis führt grundsätzlich nur dann nicht im Sinne von Nummer 9.6 der Anlage 4 der FeV zum Verlust der Fahreignung wegen regelmäßigen Konsums (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Beschlüsse des Senats vom 16.01.2023 - 13 S 330/22 - juris Rn. 6 [hierzu Thielmann/Dietrich, GuP 2023, 100] und vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2023 - 11 CS 23.78 - juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 1 B 180/21 - juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 62a).

    Betäubungsmittel dürfen immer nur die ultima ratio sein (Beschluss des Senats vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 16.01.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2021 - W 6 K 21.638 - juris Rn. 44; Bohnen/Schmidt in BeckOK BtMG, § 13 Rn. 25; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 13 Rn. 20 ff.; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (StAB), abgedruckt in der aktualisierten Fassung August 2018 bei Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 440, 441).

    Vielmehr sind die für den Kläger bestehenden Fahreignungszweifel vor Erteilung der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen gutachtlich weiter abzuklären (zur Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Fahreignung bei bestimmungsgemäßen Gebrauch von Cannabis als Arzneimittel vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964 - juris Rn. 16; OVG Saarland, Beschluss vom 12.02.2021 - 1 B 380/20 - juris Rn. 16; Borgmann, VGT 2018, 167, 184 f.; Koehl, DAR 2020, 74, 76 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 62c; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 15 und vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2023 - 13 S 330/22

    Fahreignung bei Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23
    Die Dauerbehandlung des Klägers mit Medizinal-Cannabis führt grundsätzlich nur dann nicht im Sinne von Nummer 9.6 der Anlage 4 der FeV zum Verlust der Fahreignung wegen regelmäßigen Konsums (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Beschlüsse des Senats vom 16.01.2023 - 13 S 330/22 - juris Rn. 6 [hierzu Thielmann/Dietrich, GuP 2023, 100] und vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2023 - 11 CS 23.78 - juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 1 B 180/21 - juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 62a).

    Nach dieser Vorschrift haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn unter anderem eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustands der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 16.01.2023 - 13 S 330/22 - juris Rn. 8).

    Mit Verfügung vom 11.08.2023 hat der Senat dem - insoweit beibringungspflichtigen - Kläger anheimgegeben, eine aktuelle Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vorzulegen, in der sich dieser zu den im Beschluss des Senats vom 16.01.2023 (13 S 330/22, juris) genannten Voraussetzungen für die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis verhält, und hinsichtlich des (notwendigen) Inhalts der ärztlichen Einschätzung zur Indikation der Behandlung mit Betäubungsmitteln auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.2022 (B 1 KR 28/21 R, juris) hingewiesen.

  • BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 21/21 R

    Versorgung mit Cannabisblüten gemäß dem SGB V Fehlerhafte Besetzung des Gerichts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23
    Vor diesem Hintergrund kann zur Prüfung der Frage, ob die Behandlung mit Medizinal-Cannabis dem ultima-ratio-Grundsatz genügt, auf die hierzu entwickelten Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 10.11.2022 (B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 9/22 R), die der Senat für zutreffend hält, zurückgegriffen werden.

    Bei dieser Würdigung zieht der Senat insbesondere in Betracht, dass das im Jahr 2018 ergangene sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg die Urteile des Bundessozialgerichts vom 10.11.2022 (B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 9/22 R), die zur Klärung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V ergangen sind (vgl. dazu Knispel, NZS 2023, 327), nicht berücksichtigen konnte.

  • VGH Bayern, 16.01.2020 - 11 CS 19.1535

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Konsum von Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23
    Der Kläger, dem die Fahrerlaubnis mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.12.2020 entzogen wurde und der nunmehr deren Neuerteilung begehrt, trägt die materielle Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 1 B 180/21 - juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 16.01.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 22).

    Betäubungsmittel dürfen immer nur die ultima ratio sein (Beschluss des Senats vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 16.01.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2021 - W 6 K 21.638 - juris Rn. 44; Bohnen/Schmidt in BeckOK BtMG, § 13 Rn. 25; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 13 Rn. 20 ff.; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (StAB), abgedruckt in der aktualisierten Fassung August 2018 bei Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 440, 441).

  • OVG Saarland, 08.11.2021 - 1 B 180/21

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23
    Die Dauerbehandlung des Klägers mit Medizinal-Cannabis führt grundsätzlich nur dann nicht im Sinne von Nummer 9.6 der Anlage 4 der FeV zum Verlust der Fahreignung wegen regelmäßigen Konsums (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Beschlüsse des Senats vom 16.01.2023 - 13 S 330/22 - juris Rn. 6 [hierzu Thielmann/Dietrich, GuP 2023, 100] und vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 02.05.2023 - 11 CS 23.78 - juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 1 B 180/21 - juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 62a).

    Der Kläger, dem die Fahrerlaubnis mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.12.2020 entzogen wurde und der nunmehr deren Neuerteilung begehrt, trägt die materielle Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 1 B 180/21 - juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 16.01.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 22).

  • VG Würzburg, 01.12.2021 - W 6 K 21.638

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Einnahme von Medizinal-Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23
    Insoweit enthalten die Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch von psychoaktiven Arzneimitteln resultieren (vgl. BayVGH, Urteile vom 31.05.2023 - 11 ZB 23.152 - juris Rn. 16 und vom 29.04.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2019 - 16 B 1544/18 - juris Rn. 2; VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2021 - W 6 K 21.638 - juris Rn. 39; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 62a; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 11 FeV Rn. 51, 59; zur Cannabiseinnahme im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 14).

    Betäubungsmittel dürfen immer nur die ultima ratio sein (Beschluss des Senats vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 16.01.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2021 - W 6 K 21.638 - juris Rn. 44; Bohnen/Schmidt in BeckOK BtMG, § 13 Rn. 25; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 13 Rn. 20 ff.; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (StAB), abgedruckt in der aktualisierten Fassung August 2018 bei Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 440, 441).

  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 14.17

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23
    Es kommt hinzu, dass bei der infolge des Auffahrunfalls veranlassten Blutprobe ein THC-Wert von ca. 55 ng/ml im Blutserum des Klägers festgestellt wurde, der um ein Vielfaches den Wert von 1, 0 ng/ml übersteigt, bei dem für eine nicht vom Arzneimittelprivileg umfasste gelegentliche Einnahme von Cannabis eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - 3 C 14.17 - juris Rn. 25 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - juris Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 22.04.2020 - 11 CS 19.2434 - juris Rn. 18).
  • BGH, 28.01.2014 - 1 StR 494/13

    Fahrlässige Tötung und Totschlag (objektive Zurechnung: eigenverantwortliche

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 10 S 3174/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Zugrundelegung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 S 452/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis und strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 444/14

    Klärung der Frage, ob aufgrund der bestimmungsgemäßen Einnahme

  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • BGH, 17.05.1991 - 3 StR 8/91

    Unerlaubtes Verschreiben einer Ersatzdroge

  • VG Würzburg, 27.07.2016 - W 6 S 16.680

    Folgen einer teilweise fehlerhaften Fragestellung in Gutachtensanordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12

    Zur Beurteilung der Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers bei ärztlich

  • VGH Bayern, 01.07.2022 - 11 CS 22.860

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2020 - L 4 KR 490/19
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2022 - 13 S 1641/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauchs; Fortbestand der

  • VGH Bayern, 22.04.2020 - 11 CS 19.2434

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

  • VGH Bayern, 11.03.2015 - 11 CS 15.82

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungszweifel; zusätzliches

  • VG München, 24.01.2022 - M 19 S 21.5836

    Anordnung eines ärztlichen Gutachten zur Fahreignung bei einmaligem

  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage eines ärztlichen Attests (Einnahme

  • LSG Baden-Württemberg, 05.07.2022 - L 4 KR 95/22

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Versorgung mit Cannabis bei ADHS -

  • OVG Saarland, 12.02.2021 - 1 B 380/20

    Kraftfahreignung bei Cannabismedikation

  • VGH Bayern, 02.05.2023 - 11 CS 23.78

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei ärztlich verordneter Einnahme von

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2021 - 2 S 1182/21

    Krankenkassenerstattung einer Lymphdrainage; notwendige Bestandteile eines

  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 11 C 18.1532

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen

  • VGH Bayern, 16.05.2011 - 11 ZB 11.567

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines zu Recht angeforderten

  • VG München, 07.02.2017 - M 26 S 17.87

    Herausgabe des Führerscheins aufgrund ungeklärter Eignung den Gesundheitszustand

  • BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20

    MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und

  • VGH Bayern, 29.04.2019 - 11 B 18.2482

    Ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis - Beigebrauch von illegalem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2019 - 16 B 1544/18

    Voraussetzungen für die Annahme der Wiedererlangung der Kraftfahreignung;

  • VGH Bayern, 18.01.2023 - 11 B 22.1153

    Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei vorangegangener Entziehung wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 2506/14

    Eintritt der Bindungswirkung eines Urteils bei Zustellung der Entscheidung;

  • VGH Bayern, 31.05.2023 - 11 ZB 23.152

    Auflagen zur Fahrerlaubnis (Cannabis-Medikation/jährliche Leistungstestung) -

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 11 CS 24.70

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde,

    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018 [https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2019/10/Handlungsempfehlung-_Cannabismedikation_v2_Stand-15.08.2018.pdf]; BayVGH, B.v. 5.1.2024 - 11 CS 23.1818 - juris Rn. 11; B.v. 31.5.2023 - 11 ZB 23.152 - juris Rn. 16; B.v. 2.5.2023 - 11 CS 23.78 - juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 27.9.2023 - 13 S 517/23 - DAR 2024, 38 Rn. 29 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 62a).

    Bei nicht bestimmungsgemäßer Einnahme ergaben sich Mittelwerte von 9, 6 ± 10, 1 ng THC/ml Blutserum, 5,1 ± 5,6 11-Hydroxy-THC ng/ml Blutserum und 135, 3 ± 184, 2 ng THC-Carbonsäure/ml Blutserum (Geile/Graw/Maas/Doberentz/Madea, a.a.O.; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.7.2023 a.a.O. Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 27.9.2023 a.a.O. Rn. 51).

  • VGH Bayern, 05.01.2024 - 11 CS 23.1818

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Einnahme von Medizinalcannabis, ärztliche

    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303), das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 440/443; BayVGH, B.v. 31.5.2023 - 11 ZB 23.152 - juris Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, B.v. 16.1.2023 - 13 S 330/22 - NJW 2023, 861 Rn. 6; U.v. 27.9.2023 - 13 S 517/23 - juris Rn. 27 ff.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG Rn. 62a).

    Fehlt es bereits an der medizinischen Indikation, führt dies in der Regel zum Verlust der Fahreignung wegen regelmäßigen Konsums nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 27.9.2023 a.a.O. Rn. 27).

    Dementsprechend hat der Arzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Betäubungsmittelverschreibung ultima ratio ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 23; B.v. 3.7.2023 - 11 C 23.363 - juris Rn. 23 f.; VGH BW, U.v. 27.9.2023 - 13 S 517/23 - juris Rn. 35, Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl. 2022, § 13 Rn. 20 ff.; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 440/441).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2024 - 13 S 1495/23

    Anordnung, ein MPU-Gutachten beizubringen; jugendlicher Fahrer; absolutes

    Solange - wie hier - Eignungszweifel vorliegen, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, besteht kein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 27.09.2023 - 13 S 517/23 - juris Rn. 25, 30; BayVGH, Beschluss vom 07.03.2023 - 11 CE 22.2487 - juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 09.02.2024 - 12 PA 65/23

    ADHS; Datumsvermerk; Eignungszweifel; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Paraphe;

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Begehrens auf Verpflichtung des Beklagten zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (hier: der Klassen B und L) ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - BVerwG 3 C 14.01 -, NVwZ-RR 2002, 93 f., hier zitiert nach juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2023 - 13 S 517/23 -, ZfSch 2024, 53 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 23).
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