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   VGH Hessen, 27.03.1996 - 13 TG 475/96   

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https://dejure.org/1996,6774
VGH Hessen, 27.03.1996 - 13 TG 475/96 (https://dejure.org/1996,6774)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.03.1996 - 13 TG 475/96 (https://dejure.org/1996,6774)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 (https://dejure.org/1996,6774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 5 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 69 Abs 2 S 2 Nr 3 AuslG, § 69 Abs 3 S 3 AuslG
    Devolutiveffekt des Widerspruchs erfaßt nicht den mit einem neuen Aufenthaltsgenehmigungsantrag verfolgten geänderten Aufenthaltszweck und kann nicht zum Gegenstand des den ursprünglichen Aufenthaltszweck betreffenden Gerichtsverfahrens gemacht werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 238 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 16.03.1993 - 10 TH 579/93

    Devolutiveffekt des Widerspruchs erfaßt nicht den mit neuem

    Auszug aus VGH Hessen, 27.03.1996 - 13 TG 475/96
    Der Senat verkennt keineswegs, daß diese Auffassung, die auch der Rechtsprechung des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht (Beschluß vom 16. März 1993 - 10 TH 579/93 -), für den Ausländer nachteilige Konsequenzen haben kann.

    Gerade dies liegt aber in der Absicht des Gesetzes (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 16. März 1993 - 10 TH 579/93 -).

  • VGH Hessen, 05.02.2004 - 9 TG 2664/03

    Keine Erstreckung von EU-Recht auf US-Amerikaner; Prüfungsumfang im

    Hat die Ausländerbehörde also einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit abgelehnt, so kann der Ausländer im nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mit Erfolg darauf verweisen, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238, und vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 -, AuAS 1998, 95 = FamRZ 1998, 616).

    Gerade der von einem Ausländer ausweislich seines Antrags jeweils angestrebte Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt aber unmittelbar den Verfahrensgegenstand und konkretisiert damit den ausländerbehördlichen wie den nachfolgenden gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbereich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238, und vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 -, AuAS 1998, 95 = FamRZ 1998, 616).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2018 - 8 ME 1/18

    Anspruch; Antrag; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltszweck; faktischer Inländer;

    Macht er erst nach Erlass eines Ablehnungsbescheides einen anderen Aufenthaltszweck geltend, ist er grundsätzlich auf die Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens vor der Ausländerbehörde verwiesen, wobei die nachteilige Konsequenz für ihn eintritt, dass der (neue) Antrag keine Fiktionswirkung mehr auslöst (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 27.3.1996 - 13 TG 475/96 -, juris Rn. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.9.2002 - 11 S 636/02, NVwZ-RR 2003, 236, juris Rn. 9 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 81 Rn. 152 (Okt.
  • VGH Hessen, 18.08.2011 - 6 B 821/11

    Abschiebungsandrohung nach Verlust des Freizügigkeitsrechts

    Der Wechsel des Aufenthaltszwecks im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch nicht statthaft, da dem ein neuer Antrag bei der Ausländerbehörde vorausgehen muss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238; Beschluss vom 05.02.2004 - 9 TG 2664/03 -, InfAuslR 2004, 185).
  • VGH Hessen, 22.05.1997 - 13 TG 744/96

    Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei ursprünglich lediglich

    Lehnt die Ausländerbehörde den auf eine beabsichtigte Eheschließung mit einer Ausländerin geschützten Antrag eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und verfolgt der Ausländer sein Begehren sodann im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung weiter, er habe nunmeht eine (andere) Ausländerin geheiratet, so stellt dies eine Veränderung des Aufenthaltszwecks dar, die vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheiduung gemacht werden kann (Fortführung von Hess. VGH, Beschluß vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -).

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 - ausgeführt hat, ist Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer der im Ausländergesetz geregelten unterschiedlichen Ausgestaltungen der Aufenthaltsgenehmigung - und auch eines anschließenden gerichtlichen Hauptsache- oder Eilverfahrens - nach der Gesamtkonzeption des Gesetzes stets ein ganz bestimmter und auf einen konkreten Aufenthaltszweck ausgerichtete Antrag des Ausländers.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 11 S 636/02

    Änderung des Aufenthaltszwecks - Auswechseln des Verfahrensgegenstands;

    Ohne eine weitere Entscheidung der Ausgangsbehörde und einen weiteren Widerspruch kann die Widerspruchsbehörde oder das Gericht (außer im Fall der Untätigkeitsklage, die aber ebenfalls ein weiteres Verwaltungsverfahren voraussetzt) nicht erstmals über die Frage entscheiden, ob einem Ausländer ein bestimmter Aufenthaltstitel des Ausländergesetzes im Hinblick auf einen Aufenthaltszweck zuzubilligen ist, der überhaupt noch nicht Gegenstand der Prüfung und der Entscheidung durch die für den Antrag primär zuständige Ausländerbehörde war (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.3.1993 - 10 TH 579/93 - Beschluss vom 27.3.1996 - 13 TG 475/96 - Beschluss vom 22.5.1997 - 13 TG 744/96 - Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 28.1.1998 - 65/97 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 5, S. 41).
  • VG Gießen, 24.07.2003 - 7 G 1796/03

    Härtefall - gewachsene Bindungen, Integrationsleistungen

    Dieser geänderte Aufenthaltszweck und die dafür gegebene Begründung können nicht in ein Widerspruchsverfahren und ein begleitendes gerichtliches Aussetzungsverfahren gegen die Ablehnung des vorangegangenen Aufenthaltsgenehmigungsantrages einbezogen werden, sondern müssen zunächst zum Gegenstand eines entsprechenden Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zu diesem Zweck bei der Ausländerbehörde gemacht werden (so ausdrücklich Hess. VGH, Beschlüsse vom 16.03.1993 - 10 TH 579/93 - , vom 27.03.1996 - 13 TG 475/96 und vom 22.05.1997 - 13 TG 744/96).
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