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   OLG Hamm, 20.07.2011 - I-13 U 108/10   

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OLG Hamm, 20.07.2011 - I-13 U 108/10 (https://dejure.org/2011,9843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2011 - I-13 U 108/10 (https://dejure.org/2011,9843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - I-13 U 108/10 (https://dejure.org/2011,9843)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; Mittelwert Fraunhofer-Schwacke

  • captain-huk.de

    Zum Schwacke/Fraunhofer Streit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1
    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    Das ist der Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf; das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur der günstigere (also der sog. "Normaltarif" und nicht der höhere Unfallersatztarif) ersatzfähig ist (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09).

    Dementsprechend ist der Senat an die Auffassung des Landgerichts zur maßgeblichen Schätzungsgrundlage keinesfalls gebunden (vgl. zum Ganzen nur das Urteil des BGH vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 m.w.Nachw.).

    Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Eignung von Listen und Tabellen als Grundlage der Schadensschätzung nur dann der Aufklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. zum Ganzen BGH, VersR 2010, 1054; VersR 2011, 643 und jüngst das Urteil v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09).

    Beide Marktpreiserhebungen sind - wie der BGH nochmals in der jüngsten Entscheidung vom 12.04.2011, VI ZR 300/09 bekräftigt hat - grundsätzlich trotz jeweils in der allgemeinen Diskussion aufgezeigter Kritikpunkte als Schätzungsgrundlage geeignet.

    Wie sich aus dem bereits mehrfach erwähnten jüngsten Urteil des BGH vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 ergibt, ist ein solcher Aufschlag nicht etwa generell als ersatzfähig anzusehen.

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Eignung von Listen und Tabellen als Grundlage der Schadensschätzung nur dann der Aufklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. zum Ganzen BGH, VersR 2010, 1054; VersR 2011, 643 und jüngst das Urteil v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09).

    In der Instanzrechtsprechung wird teilweise eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Basis der Schwackelisten, teilweise eine Schätzung allein auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und teilweise (wie hier vom Landgericht) eine Schätzung nach dem Mittelwert zwischen beiden Erhebungen befürwortet [vgl. dazu nur die Nachweise in dem vorgenannten BGH-Urteil vom 12.04.2011 und auch dem BGH-Urteil, VersR 2011, 643 ; besonders genannt seien beispielhaft die Entscheidungen des OLG Köln - 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614 (für Schwacke), des OLG Hamburg, NZV 2009, 394 (für Fraunhofer) sowie des OLG Köln - 11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 (für Mittelwert zwischen beiden Erhebungen)].

    Sofern nämlich konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, aus denen sich Mängel der als Schätzungsgrundlage herangezogenen Liste/n ergeben, die sich auf den zu entscheidenden Einzelfall erheblich auswirken, muss dem vorrangig durch entsprechende Sachaufklärung nachgegangen werden (vgl. dazu nur BGH, VersR 2011, 643 und VersR 2010, 1054).

    Damit haben die Beklagten aus Sicht des Senats hinreichend konkret einzelfallbezogene Einwände gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Grundlage für eine Schätzung der in den vorliegenden 20 Fällen notwendigen Mietwagenkosten - konkret des zunächst einmal (im Ausgangspunkt) maßgebenden "Normaltarifs" - vorgetragen und unter Beweis gestellt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen allgemein BGH, VersR 2010, 1054 und VersR 2011, 643; aus Sicht des Senats zu streng hingegen OLG Köln, NZV 2010, 614 ff.).

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Eignung von Listen und Tabellen als Grundlage der Schadensschätzung nur dann der Aufklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. zum Ganzen BGH, VersR 2010, 1054; VersR 2011, 643 und jüngst das Urteil v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09).

    Sofern nämlich konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, aus denen sich Mängel der als Schätzungsgrundlage herangezogenen Liste/n ergeben, die sich auf den zu entscheidenden Einzelfall erheblich auswirken, muss dem vorrangig durch entsprechende Sachaufklärung nachgegangen werden (vgl. dazu nur BGH, VersR 2011, 643 und VersR 2010, 1054).

    Damit haben die Beklagten aus Sicht des Senats hinreichend konkret einzelfallbezogene Einwände gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Grundlage für eine Schätzung der in den vorliegenden 20 Fällen notwendigen Mietwagenkosten - konkret des zunächst einmal (im Ausgangspunkt) maßgebenden "Normaltarifs" - vorgetragen und unter Beweis gestellt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen allgemein BGH, VersR 2010, 1054 und VersR 2011, 643; aus Sicht des Senats zu streng hingegen OLG Köln, NZV 2010, 614 ff.).

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    In der Instanzrechtsprechung wird teilweise eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Basis der Schwackelisten, teilweise eine Schätzung allein auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und teilweise (wie hier vom Landgericht) eine Schätzung nach dem Mittelwert zwischen beiden Erhebungen befürwortet [vgl. dazu nur die Nachweise in dem vorgenannten BGH-Urteil vom 12.04.2011 und auch dem BGH-Urteil, VersR 2011, 643 ; besonders genannt seien beispielhaft die Entscheidungen des OLG Köln - 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614 (für Schwacke), des OLG Hamburg, NZV 2009, 394 (für Fraunhofer) sowie des OLG Köln - 11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 (für Mittelwert zwischen beiden Erhebungen)].

    Damit haben die Beklagten aus Sicht des Senats hinreichend konkret einzelfallbezogene Einwände gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Grundlage für eine Schätzung der in den vorliegenden 20 Fällen notwendigen Mietwagenkosten - konkret des zunächst einmal (im Ausgangspunkt) maßgebenden "Normaltarifs" - vorgetragen und unter Beweis gestellt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen allgemein BGH, VersR 2010, 1054 und VersR 2011, 643; aus Sicht des Senats zu streng hingegen OLG Köln, NZV 2010, 614 ff.).

  • LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09

    Schätzung des Mietwagennormaltarifs durch Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat durchaus sachgerecht, mit dem Landgericht auf den Mittelwert zwischen den sich auf Basis beider Listen jeweils (unter Berücksichtigung von Korrekturfaktoren, insbes. im Hinblick auf den tatsächlichen Anmietzeitpunkt, Mehrwertsteuersatz etc., bzw. - bei Schwacke - Hinzurechnung eines Kostenanteils für Vollkasko) ergebenden Tarif abzustellen (so neben dem bereits oben zitierten Urteil des OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 etwa auch LG Köln, Schaden-Praxis 2010, 398 und LG Bielefeld, SVR 2010, 221; die Einwände von Sander, VersR 2011, 460 ff. erscheinen dem Senat nicht durchgreifend, da die Unterschiede der Listen - etwa bzgl. der Einbeziehung des Vollkaskoschutzes in den Grundtarif - jeweils bei der konkreten Berechnung berücksichtigt worden sind).

    des Preises für lediglich 1 Miettag (vgl. dazu auch OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 und LG Bielefeld, SVR 2010, 221 sowie das Senatsurteil, Schaden-Praxis 2010, 351).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    So hat der BGH in diesem Urteil - unter Hinweis auf sein Urteil VersR 2009, 83 - die Ersatzfähigkeit eines solchen Aufschlages davon abhängig gemacht, dass dargelegt und erforderlichenfalls bewiesen wird, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation kein günstigerer Normaltarif zugänglich war (vgl. dazu auch das Senatsurteil, Schaden-Praxis 2010, 351).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    Grundsätzlich kann dem Geschädigten nach Auffassung des Senats auch der Einsatz einer Kreditkarte bzw. die Stellung einer Kaution zugemutet werden, so dass zur Bestimmung der allein ersatzfähigen notwendigen Mietkosten auch auf Angebote zurückgegriffen werden kann, die nur gegen Kreditkarte/Kaution verfügbar sind; es ist weder von Seiten der (insoweit jedenfalls sekundär darlegungspflichtigen) Klägerin konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend den Geschädigten etwa eine Vorleistung (via Kreditkarte oder Kaution) wegen damit verbundener Einschränkung der gewohnten Lebensführung nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249, Rdn. 34 sowie BGH, NJW 2007, 1676).
  • OLG Hamburg, 15.05.2009 - 14 U 175/08

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Mietwagenkostenersatz nach dem Fraunhofer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    In der Instanzrechtsprechung wird teilweise eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Basis der Schwackelisten, teilweise eine Schätzung allein auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und teilweise (wie hier vom Landgericht) eine Schätzung nach dem Mittelwert zwischen beiden Erhebungen befürwortet [vgl. dazu nur die Nachweise in dem vorgenannten BGH-Urteil vom 12.04.2011 und auch dem BGH-Urteil, VersR 2011, 643 ; besonders genannt seien beispielhaft die Entscheidungen des OLG Köln - 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614 (für Schwacke), des OLG Hamburg, NZV 2009, 394 (für Fraunhofer) sowie des OLG Köln - 11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 (für Mittelwert zwischen beiden Erhebungen)].
  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Stattdessen verweist der Senat exemplarisch auf die zutreffenden zusammenfassenden Ausführungen in den Urteilen des OLG Hamm (RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 11), des OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 39 ff.) und des OLG Saarbrücken (NZV 2010, 242 juris-Rdnr. 41 ff.).

    42 Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Senats in der Weise zu verfahren, dass ungeachtet der tatsächlichen Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeugs zunächst für die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke- und Fraunhofer-Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu berücksichtigen sind, den der Senat in seiner neueren Rechtsprechung auf 5 % der Mietwagenkosten bemisst (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 20 i. V. m. Rdnr. 28 und LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 80 und Rdnr. 124; vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom.

    Demgegenüber ziehen das LG Dortmund (a. a. O. juris-Rdnr. 82) sowie das OLG Hamm (RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 21) auch bei Schwacke das arithmetische Mittel heran.

    Nach anderer Ansicht (z. B. OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 18) wird dagegen so verfahren, dass aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken herausgenommen und der sich daraus ergebende 1TagesWert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird.

    Dann aber sind die Werte der Fraunhofer-Tabelle und der Schwacke-Liste prinzipiell vergleichbar und zunächst einmal nicht weiter zu korrigieren (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 23).

    213 Nach Ansicht des Senats ist allerdings für einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif jedenfalls dann kein Raum, wenn der Geschädigte nicht nachgewiesen hat, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation keine Anmietung zum günstigeren Normaltarif möglich war (so auch BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 11 und OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 27; im Ergebnis ebenso z. B. OLG Frankfurt, SP 2010, 401 juris-Rdnr. 31; OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnrn. 9 ff.; OLG Köln, 15 U 9/11 und OLG Köln, NZV 2011, 450 sowie OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnrn. 79 ff.).

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Diesen schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln (11. Zivilsenat) Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

    Vielmehr nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausführungen der Urteile der Oberlandesgerichte Köln (11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011, 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011, 553 ff.) und Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff.).

    Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind - z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

    Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

  • OLG Dresden, 04.11.2020 - 1 U 995/20

    Unfallschadenregulierung, Mietwagenkosten, OLG Dresden

    Auch Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.07.2011 (Az.: 13 U 108/08, r+s 2011, 536, 538) war der "Fraunhofer Marktspiegel".
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.01.2011 - 13 U 108/10   

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OLG Hamburg, 26.01.2011 - 13 U 108/10 (https://dejure.org/2011,42420)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.01.2011 - 13 U 108/10 (https://dejure.org/2011,42420)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 13 U 108/10 (https://dejure.org/2011,42420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Billigkeit des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gegen den Unternehmer neben einer gewährten Versorgung; Vorliegen einer funktionellen Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Versorgungsanspruch bei Ausscheiden eines Vertreters aus einer Tätigkeit wegen ...

  • rechtsportal.de

    Billigkeit des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gegen den Unternehmer neben einer gewährten Versorgung; Vorliegen einer funktionellen Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Versorgungsanspruch bei Ausscheiden eines Vertreters aus einer Tätigkeit wegen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - HMI 3 -, AA des VV, Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA, Anrechnungsvereinbarung, funktionelle Verwandtschaft, Fälligkeitsdifferenz, Tod des HV, Direktversicherung, Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA, Minderung des AA trotz fehlenden Bezugsrechts der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2011 - 13 U 108/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend Urteil vom 23.5 1966, VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268 ff; ferner auch die vom Landgericht zitierte Entscheidung vom 20.11.2002, VIII ZR 211/01, NJW 2003, 1244 ff) bedarf es für die Herbeiführung einer Ausgleichsminderung keiner besonderen Parteivereinbarung, sondern die Ausgleichsminderung ergibt sich ggf. bereits unmittelbar aus dem in § 89 b HGB niedergelegten Billigkeitsgrundsatz.

    Anrechnungsvereinbarungen spielen nach der Rechtsprechung des BGH lediglich in den Fällen der Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausgleichsanspruch einerseits und dem Versorgungsanspruch andererseits eine maßgebliche Rolle (vgl. hierzu Entscheidungen vom 17.11.1983,1 ZR 139/81, WM 1984, 212 ff, vom 23.2.1994, VIII ZR 94/93, NJW 1994, 1350 f, sowie vom 20.11.2002, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass hier nach dem Wortlaut der Klausel gem. Ziff. 8.1 der Anlage K 4 einvernehmliche Billigkeitserwägungen nicht zur Grundlage der Vereinbarung gemacht worden seien und der Fall insoweit von dem der Entscheidung des BGH vom 20.11.2002 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall abweiche.

    Der Bundesgerichtshof nimmt die funktionelle Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Versorgungsanspruch unproblematisch an, wenn der Vertreter wegen der Erreichung einer Altersgrenze aus einer Tätigkeit ausscheidet (vgl. u.a. Urteil vom 23.5.1996 und vom 20.11.2002, a.a.O.), d.h. gerade in den Fällen, in denen nicht mehr damit zu rechnen ist, dass er durch die Tätigkeit für einen neuen Geschäftsherrn weiter für seinen Lebensunterhalt sorgen wird.

  • LG Hamburg, 21.05.2010 - 412 O 9/10

    Anrechnung einer allein aus Beiträgen des Unternehmens aufgebauten Versicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2011 - 13 U 108/10
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 21.5.2010, Geschäfts-Nr. 412 O 9/10, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.5.2010 (Az.: 412 0 9/10) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,.

  • BGH, 23.02.1994 - VIII ZR 94/93

    Anrechnung von freiwilligen Leistungen des Unternehmers für die Altersversorgung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2011 - 13 U 108/10
    Anrechnungsvereinbarungen spielen nach der Rechtsprechung des BGH lediglich in den Fällen der Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausgleichsanspruch einerseits und dem Versorgungsanspruch andererseits eine maßgebliche Rolle (vgl. hierzu Entscheidungen vom 17.11.1983,1 ZR 139/81, WM 1984, 212 ff, vom 23.2.1994, VIII ZR 94/93, NJW 1994, 1350 f, sowie vom 20.11.2002, a.a.O.).
  • BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81

    Anrechnung von Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2011 - 13 U 108/10
    Anrechnungsvereinbarungen spielen nach der Rechtsprechung des BGH lediglich in den Fällen der Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausgleichsanspruch einerseits und dem Versorgungsanspruch andererseits eine maßgebliche Rolle (vgl. hierzu Entscheidungen vom 17.11.1983,1 ZR 139/81, WM 1984, 212 ff, vom 23.2.1994, VIII ZR 94/93, NJW 1994, 1350 f, sowie vom 20.11.2002, a.a.O.).
  • BGH, 23.05.1966 - VII ZR 268/64

    Altersversorgung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2011 - 13 U 108/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend Urteil vom 23.5 1966, VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268 ff; ferner auch die vom Landgericht zitierte Entscheidung vom 20.11.2002, VIII ZR 211/01, NJW 2003, 1244 ff) bedarf es für die Herbeiführung einer Ausgleichsminderung keiner besonderen Parteivereinbarung, sondern die Ausgleichsminderung ergibt sich ggf. bereits unmittelbar aus dem in § 89 b HGB niedergelegten Billigkeitsgrundsatz.
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