Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 26.05.2011 - 13 U 23/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung: Erstreckung auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstreckung der Beschlagnahme i.R.d. Zwangsverwaltung auf die Mieteinnahmen aus Untermietverhältnissen bei Nichtigkeit des Hauptmietvertrags wegen Vereitelung der Gläubigerrechte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AnfG § 1; BGB § 138 Abs. 1; ZVG § 148
Erstreckung der Beschlagnahme i.R.d. Zwangsverwaltung auf die Mieteinnahmen aus Untermietverhältnissen bei Nichtigkeit des Hauptmietvertrags wegen Vereitelung der Gläubigerrechte - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erstreckt sich Zwangsverwaltung auf Einnahmen aus Untermiete?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung erfasst Erträge aus Untermietverhältnis! (IMR 2011, 472)
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 22.10.2010 - 2 O 219/09
- OLG Stuttgart, 26.05.2011 - 13 U 23/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94
Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts
Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2011 - 13 U 23/11
Solche Sachverhalte werden im allgemeinen vom Institut der Gläubigeranfechtung erfaßt (§§ 1 ff. AnfG, §§ 129 ff. InsO), das die Wirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung gerade voraussetzt (vgl. BGHZ 130, 314, 331).Dies verkennt das Berufungsgericht aber auch nicht, sondern fordert für die Annahme der Sittenwidrigkeit ein Mehr, nämlich, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 130, 314, 331 m.w.N.), ein planmäßiges Zusammenarbeiten mit eingeweihten Helfern, um das wesentliche pfändbare Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten.".
- BGH, 04.02.2005 - V ZR 294/03
Umfang der Beschlagnahme bei Zwangsverwaltung
Auszug aus OLG Stuttgart, 26.05.2011 - 13 U 23/11
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, ging das Landgericht von Nichtigkeit aufgrund Sittenwidrigkeit des Generalmietvertrags aus und damit auch von der Erstreckung der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung auf die Mieteinnahmen aus den Untermietverhältnissen über die Wohnungen Nr. 2, 5, 7, 11 und 12. Wie vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 294/03 entschieden, erfasst die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung auch Forderungen aus einem Untermietverhältnis, wenn der Hauptmietvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
- BGH, 10.06.2020 - 5 StR 435/19
Betrug (Täuschung durch Geltendmachung eines Anspruchs; Tatsachenkern; …
Dann ist der Hauptmietvertrag gemäß § 138 BGB als sittenwidrig anzusehen und die Mietforderungen fallen in den Haftungsverband (vgl. BGH…, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 294/03, aaO; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2011 - 13 U 23/11; OLG Celle, Urteil vom 8. März 2012 - 2 U 102/11).