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   VGH Hessen, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95   

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VGH Hessen, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 (https://dejure.org/1996,7148)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 (https://dejure.org/1996,7148)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 (https://dejure.org/1996,7148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 81 AsylVfG, Art 103 Abs 1 GG
    Anforderungen an die Zulässigkeit einer gerichtlichen Betreibensaufforderung im Asylrechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 72 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer gerichtlichen Betreibensaufforderung im

    Auszug aus VGH Hessen, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95
    Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht u. a. dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 - m. w. N.).

    Eine Aufforderung des Gerichts gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG an den Kläger, das Verfahren zu betreiben, setzt zunächst ein Verhalten des Klägers voraus, das als Ausdruck seines Desinteresses an der Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß und deshalb die Annahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung rechtfertigt (Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 - m. w. N.).

    Auch mag es zutreffen, daß das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gegen jede fehlerhafte Anwendung einer einfachgesetzlichen Präklusionsvorschrift schützt (vgl. zum Vorstehenden: Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 -, mit umfassenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Aufgrund seiner unzutreffenden Annahme, die Kläger seien im Hinblick auf die über einen längeren Zeitraum hin von ihnen nicht vorgelegte Klagebegründung verpflichtet, dem Verwaltungsgericht ihre aktuelle Anschrift in einer eigenhändig unterzeichneten Erklärung vorzulegen, hat das Verwaltungsgericht eine Fortführung des Asylverfahrens verweigert und es somit der Sache nach abgelehnt, das wesentliche Vorbringen der Kläger in der Klagebegründung überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und bei der ihm obliegenden Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 -).

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus VGH Hessen, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95
    Das Unterlassen einer selbst angekündigten Klagebegründung über einen längeren Zeitraum hinaus kann durchaus als Anzeichen dafür gewertet werden, daß der Kläger zwischenzeitlich an der Durchführung seines Asylverfahrens kein ernsthaftes Interesse mehr hat und kann deshalb zum Anlaß für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, NVwZ 1985, 33; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213).

    So kann an den Kläger in rechtmäßiger Weise die Forderung gerichtet werden, seine gegenwärtige Anschrift mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat oder sich an einem unbekannten Ort im In- oder Ausland aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, a. a. O.).

  • BVerfG, 07.08.1984 - 2 BvR 187/84

    Asylverfahren - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95
    Das Unterlassen einer selbst angekündigten Klagebegründung über einen längeren Zeitraum hinaus kann durchaus als Anzeichen dafür gewertet werden, daß der Kläger zwischenzeitlich an der Durchführung seines Asylverfahrens kein ernsthaftes Interesse mehr hat und kann deshalb zum Anlaß für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, NVwZ 1985, 33; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213).

    Das Verwaltungsgericht hat indessen durch seine Aufforderung an die Kläger vom 1. August 1994, das Klageverfahren dadurch weiterzubetreiben, daß sie binnen eines Monats dem Gericht in einer "aktuellen, eigenhändig unterzeichneten Erklärung ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort (aktuelle Adresse) mitteilen" eine durch das vorangegangene Verhalten der Kläger nicht veranlaßte Verfahrenshandlung gefordert und damit die Anforderungen an die Mitwirkung und Förderung des Prozesses durch die Kläger in einer mit der Regelung in § 81 AsylVfG unvereinbaren Weise überspannt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 12.09.1996 - 12 UZ 518/96

    Nichtbetreiben des Verfahrens - gerichtliche Betreibensaufforderung nach AsylVfG

    Im Wege der Betreibensaufforderung dürfen vom Kläger Mitwirkungshandlungen verlangt werden, die das Gericht hinreichend konkretisiert hat, und zu deren Vornahme er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten ist (siehe BVerfG - Kammer -, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92 -, DVBl. 1993, 1000; BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213; Hess. VGH, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 - 11.09.1989 - 13 UE 495/89 - 20.08.1986 - 10 TE 2050/86 - 02.03.1983 - 10 TE 108/83 -, EZAR 630 Nr. 9).

    Grundsätzlich kann durch eine fehlerhafte Anwendung des § 81 AsylVfG das rechtliche Gehör dadurch verletzt werden, daß das Verwaltungsgericht, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht vorliegen, feststellt, daß das gerichtliche Verfahren erledigt sei und dadurch das gesamte Asylvorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und bei der ihm obliegenden Entscheidung in Erwägung zieht (Hess. VGH, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95 - Hess. VGH, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 - 20.01.1994 - 10 UE 2364/93 - 27.02.1990 - 10 TH 559/90 -).

    Eine Aufforderung des Gerichts gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG an den Kläger, das Verfahren zu betreiben, setzt zunächst ein Verhalten des Klägers voraus, das als Ausdruck seines Desinteresses an der Weiterverfolgung des Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß und deshalb die Annahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung rechtfertigt (BVerfG - Kammer -, 19.05.1993, a.a.O.; Hess. VGH, 03.07.1996, a.a.O.).

    Mit der dann ergangenen Betreibensaufforderung ist der Kläger zu prozessualen Handlungen aufgefordert worden, zu denen er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - wie oben dargestellt - verpflichtet und die er bislang schuldig geblieben war (vgl. Hess. VGH, 03.07.1996, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 24.01.2012 - A 2 A 702/09

    Anforderungen an eine gerichtliche Betreibensaufforderung im Asylrechtsstreit

    Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht, weil das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 81 AsylVfG das Asylverfahren des Klägers zu Unrecht nicht fortgesetzt hat mit der Folge, dass es das wesentliche Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei der ihm obliegenden Entscheidung in Erwägung gezogen hat (vgl. HessVGH, Beschl. v. 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 -; Beschl. v. 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, beide juris).

    Das Unterlassen einer selbst angekündigten Klagebegründung über einen längeren Zeitraum hinweg kann zwar grundsätzlich als Anzeichen dafür gewertet werden, dass der Kläger zwischenzeitlich kein Interesse mehr an der weiteren Fortführung des Verfahrens hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1987 a. a. O.; HessVGH, Beschl. v. 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 - a. a. O.; Marx a. a. O., § 81 Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18

    Verletzung des gerichtlichen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch

    Zwar ist jedenfalls eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylG eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 455/01 - juris Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 - juris Rn. 12; siehe auch BVerwG, Beschluss zum 12.04.2001 - 8 B 2.01 - juris, wonach dann, wenn mit der Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt wird, darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 11 A 1434/21

    Klagerücknahmefiktion wegen unterlassener Klagebegründung für längeren Zeitraum

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 455/01 -, juris, Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, juris, Rn. 4, 12; siehe zu § 92 Abs. 2 VwGO a. F. auch BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 -, juris, Rn. 5.

    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, juris, Rn. 6; Sächs. OVG Beschluss vom 24. Januar 2012 - A 2 A 702/09 -, juris, Rn. 5.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 455/01

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichend begründetem

    In der Rechtsprechung (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, AuAS 1996, S. 261 ) wird vertreten, dass eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylVfG angesichts der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz des Rechtsgebiets (Art. 16a GG) und im Hinblick auf die erheblich über eine bloße Präklusion hinausgehenden Konsequenzen des § 81 AsylVfG mit der aus Art. 103 Abs. 1 GG rührenden Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr vereinbar ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2000 - 8 A 4052/00

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bei politischer Verfolgung im

    Dazu etwa HessVGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, InfAuslR 1996, 362 (363) m.w.N.
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