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   FG München, 16.01.2008 - 14 K 3840/07   

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https://dejure.org/2008,28870
FG München, 16.01.2008 - 14 K 3840/07 (https://dejure.org/2008,28870)
FG München, Entscheidung vom 16.01.2008 - 14 K 3840/07 (https://dejure.org/2008,28870)
FG München, Entscheidung vom 16. Januar 2008 - 14 K 3840/07 (https://dejure.org/2008,28870)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Feststellung der Rechtswidrigkeit angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer finanzgerichtlichen Feststellungsklage gegen künftige und bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bei Stundung der Steuerschuld

  • Judicialis

    FGO § 41 Abs. 1; ; AO § 222; ; AO § 254 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 41 Abs. 1
    Feststellung der Rechtswidrigkeit angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.04.1981 - II R 47/79

    Familienstiftung - Feststellungsklage

    Auszug aus FG München, 16.01.2008 - 14 K 3840/07
    Aus dem Erfordernis der Konkretheit ergibt sich, dass ein Sachverhalt, der erst in Zukunft Rechtsbeziehungen hervorrufen kann, ein positiv oder negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht begründen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom8. April 1981 II R 47/79, BStBl II 1981, 581 m.w.N.).

    Eine vorbeugende Feststellungsklage ist in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Rechtsunterworfene seine Rechte gegen einen staatlichen Eingriff mit der Anfechtungsklage verfolgen kann, nicht zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. April 1981 II R 47/79, a.a.O.).

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13

    Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen

    Dies ist dann der Fall, wenn die aus ihm folgenden rechtlichen Beziehungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Feststellungsklage schon oder noch bestehen (z. B. FG München Urteil vom 16.01.2008 14 K 3840/07, juris).
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