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   LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16   

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LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16 (https://dejure.org/2017,57899)
LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2017 - 14 O 125/16 (https://dejure.org/2017,57899)
LG Köln, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - 14 O 125/16 (https://dejure.org/2017,57899)
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  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16
    Die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten Unmögliches verlangt, ist indes nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Klageantrags zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 15).

    Da die Beklagte als Registrar keine anlasslose Überprüfungs- und Überwachungspflicht traf (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris zur vergleichbaren Situation des Access-Providers), vermochten die Hinweise der Klägerin auf mögliche Rechtsverletzungen zwar eine Nachforschungs- und Überprüfungspflicht von Seiten der Beklagten auszulösen, deren Nichterfüllung indes nicht eine Gehilfenhaftung, sondern lediglich eine Störerhaftung begründen kann.

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störern Anspruch genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet I, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09 - Stiftparfum; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Art. 14 RL 2000/31/EG lässt nach seinem Abs. 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21; BGH, 01.03.2016, VI ZR 34/15 - www.jameda.de II, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu dem für die Klägerin geschützten Film, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem die Beklagte von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf den konkreten Film hingewiesen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012, I ZR 18/11 - Alone in the Dark, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access.-Providers, juris Rn. 27).

    Bei der im Rahmen der Zumutbarkeit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung sind die betroffenen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu prüfen sowie die Grundrechte nach deutschem Grundrechtsverständnis zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 31f m.w.N.).

    Auch wenn die Richtlinie 2001/29/EG nach ihrem Erwägungsgrund 9 ein hohes urheberrechtliches Schutzniveau bezweckt, so ist der durch das Unionsrecht verbürgte Schutz des geistigen Eigentums weder schranken- noch bedingungslos gewährleistet, sondern in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 - UPC-Telekabel, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 26.11.2015 I ZR 174/14, juris Rn. 36).

    (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 47).

    Die Grundsätze, die für die Prüfung der Zumutbarkeit von Sperrmaßnahmen gelten, die von einem Access-Provider vorgenommen werden sollen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers) sind aus diesem Grund auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Zunächst ist festzuhalten, dass die Störerhaftung gegenüber der Inanspruchnahme des Täters oder anderer an der Rechtsverletzung Beteiligter im Grundsatz nicht subsidiär ist (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 82).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16
    Die fraglichen Dateien sind zum größten Teil urheberrechtlich geschützte Werke, ohne dass die Rechteinhaber den Betreibern und den Nutzern dieser Plattform erlaubt haben, diese zu teilen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting, juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2011, C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League, Rn. 185 ff.; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting Brein, juris Rn. 22 ff) sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen.

    Ausgehend von Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtlinie 2001/29, deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15, Stichting Brein u.a., juris Rn. 22 m.w.N.).

    Schließlich hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass nicht unerheblich sei, ob eine Wiedergabe Erwerbszwecken diene (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15 - Stichting Brein, Rn. 28 ff; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting, juris Rn. 23 ff.).

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH für den Dienst "Y" entschieden, dass die von dem Dienst "Y" vorgenommene Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der über diese Plattform abrufbaren Werke darstellt und daher gegen das Urheberrecht verstoßen kann (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting Brein/ZiggoBV u.a., juris Rn. 47).

    Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Differenzierung zwischen einer täterschaftlichen Haftung und einer Störerhaftung, wie sie nach deutschem Recht vorgenommen wird, im Rahmen der öffentlichen Wahrnehmbarmachung im Nachgang der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs zur Haftung des Dienstes "Y" (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15, juris) eine Neuorientierung vorzunehmen sein könnte.

    Die große Mehrheit der auf der Online-Filesharing-Plattform "Y" angebotenen Torrent-Dateien verweist auf urheberrechtlich geschützte Werke, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber zwischen den Nutzern getauscht werden (vgl. EuGH, Urteil v. 14.06.2017, C-610/15 - Stichting u.a., juris Rn. 12).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16
    Auch wenn die Richtlinie 2001/29/EG nach ihrem Erwägungsgrund 9 ein hohes urheberrechtliches Schutzniveau bezweckt, so ist der durch das Unionsrecht verbürgte Schutz des geistigen Eigentums weder schranken- noch bedingungslos gewährleistet, sondern in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 - UPC-Telekabel, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 26.11.2015 I ZR 174/14, juris Rn. 36).

    Zu berücksichtigen ist andererseits, dass gegebenenfalls eine Sperranordnung einem Diensteanbieter die Verpflichtung zu Maßnahmen von wirtschaftlich, technisch und organisatorisch hohem Aufwand auferlegen kann, ohne dass der Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit tangiert wird (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 - UPC Telekabel, juris Rn. 49 ff).

    Denn die zu treffenden Sperrmaßnahmen müssen nur hinreichend effektiv sein, um einen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen, nicht erforderlich ist hingegen, dass Rechtsverletzungen vollständig abgestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, C-314/12 - UPC-Telekabel, juris Rn. 63).

    Voraussetzung einer Sperrung ist aber nicht, dass ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden, weil andererseits sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells hinter wenigen legalen Angeboten verstecken könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, C-314/12 - UPC Telekabel, juris Rn. 56, 63).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Auszug aus LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16
    Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und die Öffentlichkeit der Wiedergabe (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 Stichting Brein, C-527/15, juris Rn. 29).

    Schließlich hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass nicht unerheblich sei, ob eine Wiedergabe Erwerbszwecken diene (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15 - Stichting Brein, Rn. 28 ff; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting, juris Rn. 23 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 22.10.2014 - 1 U 25/14

    Haftung eines Registrars für Domaininhalte

    Auszug aus LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16
    Eine Mitursächlichkeit ist aus diesem Grund selbst dann gegeben, wenn der Inhalt der Domains auch durch die Eingabe der IP-Adresse erreichbar war (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014,1 U 25/14, juris Rn. 39).

    Eine solch geringfügige Einschränkung wie die vorübergehende Suspendierung wäre im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, 1 U 25/14, juris Rn. 54).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16
    Art. 14 RL 2000/31/EG lässt nach seinem Abs. 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21; BGH, 01.03.2016, VI ZR 34/15 - www.jameda.de II, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16
    Da die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Hinblick auf die im Urheberrecht bestehende Vollharmonisierung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" richtlinienkonform auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 13.02.2014, C-466/12 - Svensson u.a.; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage § 15 Rn. 29 m.w.N.) ist für den Streitfall davon auszugehen, dass die Betreiber des Dienstes "Y" auch den streitgegenständlichen Film "X" öffentlich wiedergegeben haben im Sinne § 15 Abs. 2,3 UrhG und Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG, in der Form der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 94 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2, 3, 19 a UrhG.
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2011, C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League, Rn. 185 ff.; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 - Stichting Brein, juris Rn. 22 ff) sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen.
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störern Anspruch genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet I, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09 - Stiftparfum; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Auszug aus LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16
    Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 101/06, juris Rn. 13; Urteil vom 26.11.2015, I ZR 177/14, juris Rn. 82).
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 100/15

    Notarielle Unterlassungserklärung - Notarielle Unterlassungserklärung in

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 177/14

    Landgut A. Borsig - Namensrechtsverletzung: Namensgebrauch bei Verwendung des

  • EuGH, 16.12.2009 - C-429/08

    Murphy

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 5/15

    Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung

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   LG Hannover, 05.12.2016 - 14 O 125/16   

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