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   OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15   

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https://dejure.org/2015,48198
OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15 (https://dejure.org/2015,48198)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.2015 - 14 SV 12/15 (https://dejure.org/2015,48198)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. September 2015 - 14 SV 12/15 (https://dejure.org/2015,48198)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO
    Zuständigkeitsbestimmung: Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Klage am Sitz des betroffenen Emittenten)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeitsbestimmung: Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Klage am Sitz des betroffenen Emittenten)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32 b Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem negativen Kompentenzkonflikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 31 O 152/15
  • LG Fulda - 3 O 879/14
  • OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15
    Entsprechendes ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13).

    Diesem komme keine Bindungswirkung zu, weil sich das Landgericht über den Wortlaut des § 32 b ZPO und die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13) festgehaltenen Grundsätze ohne nachvollziehbare Begründung hinweggesetzt habe.

    Vielmehr ist der besondere Gerichtsstand für den § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführte Tatbestand auch dann begründet, wenn ausschließlich sonstige Prospektverantwortliche, die dort nicht aufgeführt sind, in Anspruch genommen werden (BGH Beschluss vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13, zit. n. Juris).

  • OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 UH 1/05

    Entscheidung eines negativen Zuständikeitsstreits durch das nächst höhere Gericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15
    Aus Gründen der Prozessökonomie kann ausnahmsweise ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht bestimmt werden, wenn dieses ausschließlich zuständig und der Verweisungsantrag gestellt ist (BGH Beschluss vom 24.7.1996 - X ARZ 683/96 - zit. n. Juris Rdn. 4; OLG Rostock, Beschluss vom 11.3.2005 - 8 UH 1/05 - zit. n. Juris Rdn. 12).

    Einem Verweisungsbeschluss kommt jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt oder wenn sie auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs beruht und daher als willkürlich zu beurteilen ist (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rdn. 17; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 16.6.2014, 11 SV 46/14 und vom 10.6.2014, 11 SV 114/13, zit. n. Juris; OLG Rostock Beschluss vom 11.3.2005 - 8 UH 1/05 3, zit. n. Juris).

  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15
    Eine Zuständigkeit des Landgerichts Fulda gemäß § 29 c ZPO scheidet nach den vorstehenden Ausführungen ungeachtet der Frage, ob vorliegend die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.5.2011 (X ARZ 101/11 zit. n. Juris) eingreifen, aus, weil der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b ZPO den besonderen Gerichtsstand nach § 29 c ZPO verdrängt (Zöller- Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 c Rdn. 5 a, § 32 b Rdn. 7; OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.6.2013 - 5 Sa 51/13 - zit. n. Juris).
  • KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15

    Gerichtsstand bei Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15
    bb) Wie das Kammergericht in seinem Urteil vom 11.5.2015 (2 U 5/15 - zit. n. Juris Rdn. 28 f.) zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Haftung der Beklagten als Gesellschafterin in Betracht, weil sie bereits vor dem Beitritt des Klägers als Kommanditistin eingetragen war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte den Gesellschaftsbeitritt und ihre Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich auf der Grundlage des Prospekts vorgenommen hat.
  • BGH, 24.07.1996 - X ARZ 683/96

    Auslegung einer Gerichtsstandvereinbarung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15
    Aus Gründen der Prozessökonomie kann ausnahmsweise ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht bestimmt werden, wenn dieses ausschließlich zuständig und der Verweisungsantrag gestellt ist (BGH Beschluss vom 24.7.1996 - X ARZ 683/96 - zit. n. Juris Rdn. 4; OLG Rostock, Beschluss vom 11.3.2005 - 8 UH 1/05 - zit. n. Juris Rdn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 5 Sa 51/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15
    Eine Zuständigkeit des Landgerichts Fulda gemäß § 29 c ZPO scheidet nach den vorstehenden Ausführungen ungeachtet der Frage, ob vorliegend die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.5.2011 (X ARZ 101/11 zit. n. Juris) eingreifen, aus, weil der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b ZPO den besonderen Gerichtsstand nach § 29 c ZPO verdrängt (Zöller- Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 c Rdn. 5 a, § 32 b Rdn. 7; OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.6.2013 - 5 Sa 51/13 - zit. n. Juris).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 11 SV 114/13

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung bei Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15
    Einem Verweisungsbeschluss kommt jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt oder wenn sie auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs beruht und daher als willkürlich zu beurteilen ist (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rdn. 17; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 16.6.2014, 11 SV 46/14 und vom 10.6.2014, 11 SV 114/13, zit. n. Juris; OLG Rostock Beschluss vom 11.3.2005 - 8 UH 1/05 3, zit. n. Juris).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2014 - 11 SV 46/14

    Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung von Parteivortrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15
    Einem Verweisungsbeschluss kommt jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt oder wenn sie auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs beruht und daher als willkürlich zu beurteilen ist (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rdn. 17; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 16.6.2014, 11 SV 46/14 und vom 10.6.2014, 11 SV 114/13, zit. n. Juris; OLG Rostock Beschluss vom 11.3.2005 - 8 UH 1/05 3, zit. n. Juris).
  • BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16

    Örtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im

    Das vorlegende Gericht möchte eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I mit der Begründung verneinen, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen, wiche damit aber von der Rechtsauffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11. Mai 2015 - 2 U 5/15, WM 2015, 1844) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 29. September 2015 - 14 SV 12/15, juris) ab.
  • OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16

    Örtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen wegen vorvertraglicher

    Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen in der Fondsgesellschaft nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichens von KG vom 11.5.2015, 2 U 5/15, OLG Frankfurt am Main vom 29.9.2015, 14 SV 12/15, und OLG Karlsruhe vom 25.2.2014 - 17 U 242/12).

    (3) Dies sehen Entscheidungen des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15 = WM 2015, 1844) sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 29.9.2015 (14 SV 12/15) und Karlsruhe (vom 25.2.2014 - 17 U 242/12 - juris Rn. 30 ff. zu § 32b Abs. 1 Nr. 1 a. F. ZPO) anders, weshalb an den Bundesgerichtshof vorzulegen ist.

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