Rechtsprechung
OLG München, 21.06.2013 - 14 U 579/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Auch eine geringe Miete aufgrund eines Altmietvertrages begründet für den Insolvenzverwalter des insolventen Vermieters keine Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit; §§ 129, 134 Abs. 1 InsO, 561 BGB
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Schenkungsanfechtung der Gebrauchsgewährung gegen eine ortsüblich sehr geringe Miete oder der Unterlassung einer Mieterhöhung
- zvi-online.de
InsO § 134
Keine Schenkungsanfechtung bei Gebrauchsgewährung gegen eine sehr geringe Miete oder bei Unterlassen einer Mieterhöhung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 134 Abs. 1
Anfechtbarkeit der Vermietung einer Wohnung zu einem deutlich unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Unterdurchschnittliche Miete ist keine unentgeltliche Leistung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anfechtbarkeit der Vermietung einer Wohnung zu einem deutlich unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins i.R.d. der Insolvenz des Vermieters
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Niedrige Bestandsmiete berechtigt nicht zur Insolvenzanfechtung wegen teilweise unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung der Wohnung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Darlegungsbedarf bei Insolvenzanfechtung wegen unterlassener Mieterhöhung (IMR 2014, 39)
Verfahrensgang
- LG Kempten, 23.01.2013 - 11 O 1483/12
- OLG München, 21.06.2013 - 14 U 579/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 49
- ZIP 2013, 1587
- NZM 2013, 855
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 275/08
Wohnflächenberechnung bei öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkung
Auszug aus OLG München, 21.06.2013 - 14 U 579/13
Nach der Rspr. des BGH kommt einer Vereinbarung der Parteien darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, Vorrang zu (s. BGH NJW 2009, 3421 Rn. 10).