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   VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97   

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VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97 (https://dejure.org/1997,4813)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.11.1997 - 14 UE 4076/97 (https://dejure.org/1997,4813)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. November 1997 - 14 UE 4076/97 (https://dejure.org/1997,4813)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 3 GG, § 44 VwGO, § 110 VwGO, § 126 Abs 2 VwGO
    (Rücknahmefiktion nach VwGO § 126 Abs 2 wegen Nichtbetreibens des Berufungsverfahrens trotz Betreibensaufforderung; versehentliche Nichtentscheidung über eines von mehreren Klagebegehren - Möglichkeiten des Rechtsmittelgerichts zur Vorabentscheidung über den Rechtsweg ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 237 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1999, 4 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97
    Dieser unabhängig davon, ob die Schwere der Beeinträchtigung die Grenze des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machende Ausgleichsanspruch (a. A. BGH, Urteil vom 25.03.1993 - III ZR 60/91 - NJW 1993 S. 1700 f.) ist hier nämlich deshalb unanwendbar, weil er nicht Wertminderungen ausgleichen soll, sondern zweckgebunden nur für Maßnahmen des passiven Immissionsschutzes gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79 S. 254 (262) und Beschluß vom 07.09.1988 - 4 N 1.87 - BVerwGE 80 S. 184 (190 f.) = NJW 1989 S. 467).

    Erst wenn bzw. soweit die mit diesem Ausgleichsanspruch finanzierten passiven Schutzmaßnahmen auf dem betroffenen Grundstück keine wirksame Abhilfe schaffen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würden, kommt ein im sekundären, auf nachträglichen Schadensausgleich gerichteten Rechtsschutz zu verfolgender Entschädigungsanspruch für den immissionsbedingten Wertverlust in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1993 a. a. O.), wie er hier von den Klägern geltend gemacht wird.

  • BVerwG, 30.08.1995 - 4 B 86.95

    Klagebefugnis - Raumordnung - Beurteilung - Planungshoheit

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97
    Daß der Gesetzgeber an die Möglichkeit, daß Nachbarn von Stromfreileitungen mittelbar in schutzwürdigen Rechten betroffen werden könnten, nicht gedacht hat, ergibt sich schon daraus, daß die Rechte Privatbetroffener bei der behördlichen Entscheidung über die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz und nach den landesrechtlichen Planungsgesetzen nicht Prüfungsgegenstand sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28.05.1974 - IV B 73.73 - Buchholz 451.17 Nr. 7 und Beschluß vom 09.09.1988 - 4 B 37.88 - DVBl. 1988 S. 1176; Daiber, DÖV 1990 S. 961 ff.; und aus neuerer Zeit: BVerwG, Beschluß vom 30.08.1995 - 4 B 86.95 - UPR 1995 S. 448 f., in dem u. a. eingeräumt wird, "daß auf der Ebene der Vorhabenzulassung Defizite zu verzeichnen sein mögen").

    Angesichts der zweifelhaften Rechtsschutzmöglichkeiten Drittbetroffener gegen die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen (vgl. neben den oben zitierten Äußerungen aber auch BVerwG, Beschluß vom 30.08.1995 a. a. O., das drittbetroffene Gemeinden auf allgemeine Unterlassungs- oder (Folgen-) Beseitigungsansprüche verweist, und VGH Bad.

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97
    Dieser unabhängig davon, ob die Schwere der Beeinträchtigung die Grenze des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machende Ausgleichsanspruch (a. A. BGH, Urteil vom 25.03.1993 - III ZR 60/91 - NJW 1993 S. 1700 f.) ist hier nämlich deshalb unanwendbar, weil er nicht Wertminderungen ausgleichen soll, sondern zweckgebunden nur für Maßnahmen des passiven Immissionsschutzes gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79 S. 254 (262) und Beschluß vom 07.09.1988 - 4 N 1.87 - BVerwGE 80 S. 184 (190 f.) = NJW 1989 S. 467).
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97
    Für derartige einfach-gesetzliche Ansprüche ist die abdrängende Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht anwendbar und deshalb der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil sie vom Gesetzgeber vorgesehene und in seine Regelungsabsicht aufgenommene Rechtsfolgen ausgleichen sollen und damit Teil der getroffenen gesetzlichen Regelung sind, so daß für den allgemeinen Aufopferungsanspruch kein Raum mehr verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 26/92 - NJW 1993 S. 2949 ff.; Maurer, DVBl. 1991 S. 781 ff.).
  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97
    Dieser unabhängig davon, ob die Schwere der Beeinträchtigung die Grenze des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt, im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machende Ausgleichsanspruch (a. A. BGH, Urteil vom 25.03.1993 - III ZR 60/91 - NJW 1993 S. 1700 f.) ist hier nämlich deshalb unanwendbar, weil er nicht Wertminderungen ausgleichen soll, sondern zweckgebunden nur für Maßnahmen des passiven Immissionsschutzes gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79 S. 254 (262) und Beschluß vom 07.09.1988 - 4 N 1.87 - BVerwGE 80 S. 184 (190 f.) = NJW 1989 S. 467).
  • BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84

    Kein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs bei versagter

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97
    Entgegen der früheren Dogmatik zu Art. 14 GG stellt eine gesetzliche Inhalts-  und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wegen des unterschiedlichen Charakters von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch dann keinen - entschädigungspflichtigen - "enteignenden Eingriff" i. S. des Art. 14 Abs. 3 GG dar und kann auch nicht in einen solchen umgedeutet werden, wenn sie im Einzelfall die Eigentümerbefugnisse über das verfassungsrechtlich zulässige Maß hinaus einschränkt, dafür auch keinen Ausgleichsanspruch bereitstellt und deshalb verfassungswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.10.1997 - 1 BvR 310/84 - NJW 1998 S. 367 f.).
  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97
    Daß der Gesetzgeber an die Möglichkeit, daß Nachbarn von Stromfreileitungen mittelbar in schutzwürdigen Rechten betroffen werden könnten, nicht gedacht hat, ergibt sich schon daraus, daß die Rechte Privatbetroffener bei der behördlichen Entscheidung über die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz und nach den landesrechtlichen Planungsgesetzen nicht Prüfungsgegenstand sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28.05.1974 - IV B 73.73 - Buchholz 451.17 Nr. 7 und Beschluß vom 09.09.1988 - 4 B 37.88 - DVBl. 1988 S. 1176; Daiber, DÖV 1990 S. 961 ff.; und aus neuerer Zeit: BVerwG, Beschluß vom 30.08.1995 - 4 B 86.95 - UPR 1995 S. 448 f., in dem u. a. eingeräumt wird, "daß auf der Ebene der Vorhabenzulassung Defizite zu verzeichnen sein mögen").
  • BGH, 15.12.1994 - III ZB 49/94

    Rechtsweg für Klagen auf Entschädigung nach dem BayNatSchG

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97
    Dieser ist als Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen (rechtswidrigen) Eingriffs gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO als "vermögensrechtlicher Anspruch aus Aufopferung für das gemeine Wohl" im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, weil das - hier anwendbare - richterrechtliche und auf einfach-gesetzlicher Stufe entwickelte Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs als Anwendungsfall des allgemeinen Aufopferungsgedankens i. S. der §§ 74, 75 EinlALR anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 15.12.1994 - III ZB 49/94 - NJW 1995 S. 964 ff.).
  • BVerwG, 28.05.1974 - IV B 73.73

    Energiewirtschaftsrecht: Rechtsnatur der Freigabe eines Energievorhabens

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97
    Daß der Gesetzgeber an die Möglichkeit, daß Nachbarn von Stromfreileitungen mittelbar in schutzwürdigen Rechten betroffen werden könnten, nicht gedacht hat, ergibt sich schon daraus, daß die Rechte Privatbetroffener bei der behördlichen Entscheidung über die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz und nach den landesrechtlichen Planungsgesetzen nicht Prüfungsgegenstand sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28.05.1974 - IV B 73.73 - Buchholz 451.17 Nr. 7 und Beschluß vom 09.09.1988 - 4 B 37.88 - DVBl. 1988 S. 1176; Daiber, DÖV 1990 S. 961 ff.; und aus neuerer Zeit: BVerwG, Beschluß vom 30.08.1995 - 4 B 86.95 - UPR 1995 S. 448 f., in dem u. a. eingeräumt wird, "daß auf der Ebene der Vorhabenzulassung Defizite zu verzeichnen sein mögen").
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96

    Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach EnteigG BW § 24 Abs 1; zur

    Auszug aus VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97
    Die Rechte Privatbetroffener können nach der Konzeption des Gesetzgebers erst und überhaupt nur im Enteignungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.1996 - 10 S 1/96 - NVwZ 1997 S. 90 = UPR 1997 S. 40), so daß nur Eigentumsrechte berücksichtigt werden, die im Wege einer sog. klassischen Enteignung für die Durchführung des Vorhabens gezielt entzogen werden sollen, nicht aber solche, die durch beeinträchtigende Auswirkungen der Stromleitung nur mittelbar betroffen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1997 - 10 S 4/96

    Anfechtungsklage gegen raumordnerische Genehmigung einer Hochspannungsfreileitung

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91

    Rechtsweg für Erstattungsansprüche im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern

  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

  • BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher

  • BVerwG, 22.02.1994 - 9 B 510.93

    Teilurteil - Unvollständiges Vollendurteil - Abgrenzung

  • VGH Hessen, 21.11.1997 - 8 UE 228/97

    Fiktion der Berufungsrücknahme wegen Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1992 - 22 A 578/91

    Geltendmachung prozessualer Ansprüche; Rechtsweg; Klagebegehren; Rechtsgrundlage;

  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 1.17

    Zugang eines Redakteurs zu Informationen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen

    Wird hiergegen das zulässige Rechtsmittel eingelegt, wird grundsätzlich das wirkliche Klagebegehren insgesamt Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, ohne dass es eines "Heraufholens von Prozessresten" bedürfte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26. November 1997 - 14 UE 4076/97 - juris Rn. 14; siehe auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 110 Rn. 21; Unger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 110 Rn. 10).
  • VGH Hessen, 08.04.2009 - 11 A 2264/08

    Ausländerrechtliche Nebenbestimmung; zeitlich beschränkte Erwerbstätigkeit;

    Der erstinstanzlich unentschieden gebliebene Verpflichtungsantrag ist aber auch ohne ausdrückliche Antragstellung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil das Verwaltungsgericht in verfahrensfehlerhafter Weise über die (sinngemäß) beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht befunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 -, BVerwGE 71, 73 [77]; Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 14 UE 4076/97 -, juris, Rdnr. 14; Blanke in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 129 Rdnr. 3; Kopp/Schenke, a. a. O., § 128 Rdnr. 1).
  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1109/07

    Zur Rechtmäßigkeit der Hessischen Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Obwohl das Verwaltungsgericht auf Grund des Klageantrags und der Klagebegründung des Bevollmächtigten des Klägers allein von einer Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung ausgegangen und deshalb über dieses Verpflichtungsbegehren nicht entschieden hat, ist es Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil das Verwaltungsgericht insoweit kein Teilurteil gemäß § 110 VwGO erlassen, sondern den erstinstanzlichen Streitgegenstand verfahrensfehlerhaft nicht voll ausgeschöpft hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 14 UE 4076/97 - juris Rdnr. 14).
  • VGH Hessen, 02.08.2023 - 8 A 616/18

    Bürgermeisterabwahl

    An dieser Bewertung des Streitgegenstands ist auch dann festzuhalten, wenn zu Gunsten des betreffenden Klägers unterstellt wird, dass sein Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu einem weiteren Verständnis seines Begehrens Anlass gegeben hat (vgl. BVerwG, 7 C 1/17, juris-Abfrage Rn. 16 und 18 zu der in dieser Hinsicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelten Problematik "Heraufholen von Prozessresten", unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 1997, Az.: 14 UE 4076/97, juris-Abfrage Rn. 14; statt vieler in der Kommentarliteratur: Wysk, VwGO, 3. Auflage, § 110 VwGO Rn. 11).
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