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   OLG Naumburg, 28.08.2002 - 14 WF 155/02   

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https://dejure.org/2002,8616
OLG Naumburg, 28.08.2002 - 14 WF 155/02 (https://dejure.org/2002,8616)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.08.2002 - 14 WF 155/02 (https://dejure.org/2002,8616)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. August 2002 - 14 WF 155/02 (https://dejure.org/2002,8616)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung des minderjährigen, unterhaltsberechtigten Kindes auf Beweislastregeln im Rahmen einer Abänderungsklage; Schlüssige Darlegung der fehlenden Leistungsfähigkeit; Gesteigerte Erwerbsobliegenheit zur Sicherstellung des Mindestunterhalts; Pflicht zum intensiven ...

  • Judicialis

    ZPO § 323; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323; BGB § 242
    Beweislastverteilung im Zusammenhang mit einer unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1022
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.08.2002 - 14 WF 155/02
    Auch im Rahmen einer Abänderungsklage (§§ 323 ZPO, 242 BGB) kann sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind auf die Beweislastregel berufen (vgl. BGH v. 6.2.2002 Az. XII ZR 20/02 in BGHZ 150, 12 ff = FamRZ 2002, 536 ff).

    Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt soweit und solange, als die Unterhaltsforderung - wie hier - nicht über den Regelunterhalt nach der Regelbetrag-VO zu § 1612 a BGB hinausgeht (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 536 ff.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 02.05.2001, Az.: 14 UF 183/00; Wiedenlübbert, a.a.O., S. 341).

    An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat auch die von dem Beklagten erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 (FamRZ 2002, S. 536 ff.) nichts geändert.

  • OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99

    Unterhaltspflicht gegenüber Kindern - Erwerbspflicht - Nebentätigkeit im

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.08.2002 - 14 WF 155/02
    Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den zumutbarerweise erzielbaren Einkünften, weil er zur Sicherstellung des Mindestunterhalts gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen auf die Aufnahme einer geeigneten Nebentätigkeit erstreckt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1178; Wiedenlübbert, Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen, NJ 2002, S. 337, 338 mit zahlreichen Nachweisen in FN 20).
  • OLG Naumburg, 02.05.2001 - 14 UF 183/00

    Unterhaltspflicht - Darlegungs- und Beweislast für Leistungsunfähigkeit -

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.08.2002 - 14 WF 155/02
    Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt soweit und solange, als die Unterhaltsforderung - wie hier - nicht über den Regelunterhalt nach der Regelbetrag-VO zu § 1612 a BGB hinausgeht (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 536 ff.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 02.05.2001, Az.: 14 UF 183/00; Wiedenlübbert, a.a.O., S. 341).
  • OLG Naumburg, 14.02.2007 - 8 WF 16/07

    Darlegungs- und Beweislast für Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei

    Soweit das erstinstanzliche Gericht die für die Erstklage bestehende Vermutung der Leistungsfähigkeit gestützt auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28.08.2002 - 14 WF 155/02 - auch im Rahmen der Abänderungsklage für anwendbar erachtet, ist dem nicht zu folgen.
  • OLG Naumburg, 05.11.2004 - 14 WF 210/04

    Voraussetzungen für die "hinreichende Erfolgsaussicht" im Sinne des § 114 ZPO

    Die unternommenen Anstrengungen müssen im Unterhaltsprozess konkretisiert werden, und zwar durch eine nachprüfbare Aufstellung von monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote zugeschnitten sein müssen; Blindbewerbungen reichen grundsätzlich nicht aus (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2003, 1022 ff.; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1603, Rdnr. 38; Kalthoener/Büttner/Nietmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. 2002, Rdnr. 619, 620).
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