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   OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03   

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https://dejure.org/2003,3581
OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03 (https://dejure.org/2003,3581)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2003 - 14 WF 85/03 (https://dejure.org/2003,3581)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - 14 WF 85/03 (https://dejure.org/2003,3581)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    FGG § 50; ; FGG § 56g V; ; FGG § 67 III S. 3; ; ZuSEG § 16 II S. 2; ; ZuSEG § 16 Abs. 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 50 Abs. 1 § 67 Abs. 3
    Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1358
  • FamRZ 2003, 1853
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 17.05.2002 - 4 WF 49/02
    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03
    Insoweit kann die Aufgabenstellung des Gerichts den Tätigkeitsumfang des Verfahrenspflegers bestimmen (OLG Köln (4.) KindPrax 2003, 27).

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann und muss der Umfang der notwendigen Tätigkeit überprüft werden, weil es sonst im Ermessen allein des Verfahrenspflegers liegt, wie weit er in zeitlicher und sachlicher Hinsicht seine Tätigkeit ausdehnt (OLG Köln KindPrax 2003, 27), wenn auch die Zeit nicht auf ein durchschnittliches Maß beschränkt werden kann (Senat NJW-RR 2001, 47).

  • BayObLG, 15.06.2000 - 2Z BR 46/00

    Berichtigung des Grundbuchs im Fall des § 88 InsO

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03
    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann und muss der Umfang der notwendigen Tätigkeit überprüft werden, weil es sonst im Ermessen allein des Verfahrenspflegers liegt, wie weit er in zeitlicher und sachlicher Hinsicht seine Tätigkeit ausdehnt (OLG Köln KindPrax 2003, 27), wenn auch die Zeit nicht auf ein durchschnittliches Maß beschränkt werden kann (Senat NJW-RR 2001, 47).
  • OLG Rostock, 26.11.2001 - 10 UF 314/01

    Zu der Stellung und den Aufgaben eines Verfahrenspflegers

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03
    Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers den Sachverhalt aufzuklären oder eine vergleichsweise Lösung des Konfliktes durch Elterngespäche zu versuchen (OLG Dresden FamRZ 2002, 968; OLG Rostock FamRZ 2002, 969), sondern er hat nur die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen (BT.-Drs. 13/4899 S.130).
  • OLG Frankfurt, 03.07.2001 - 2 WF 82/01

    Bemessung der Aufwandsentschädigung eines Verfahrenspflegers; Aufgabenbereich und

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03
    Nach § 50 FGG ist der Verfahrenspfleger verpflichtet, die rechtlichen Interessen des von ihm vertretenen Kindes im Verfahren wahrzunehmen (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 335).
  • KG, 06.06.2000 - 19 WF 2735/00
    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03
    Im Einzelfall können die Kindesinteressen allerdings auch - vor allem bei kleineren Kindern - die Kontaktaufnahme mit anderen Verfahrensbeteiligten erfordern (OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 167 = KindPrax 2003, 171 m. Red.anm.; Bienwald, Verfahrenspflegschaft (2002) Rn. 876 unter Hinweis auf KG FamRZ 2000, 1300 nur ausnahmsweise; vgl. auch Söpper, FamRZ 2002, 1535 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2002 - 5 WF 287/01

    Aufgaben des Verfahrenspflegers

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03
    Im Einzelfall können die Kindesinteressen allerdings auch - vor allem bei kleineren Kindern - die Kontaktaufnahme mit anderen Verfahrensbeteiligten erfordern (OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 167 = KindPrax 2003, 171 m. Red.anm.; Bienwald, Verfahrenspflegschaft (2002) Rn. 876 unter Hinweis auf KG FamRZ 2000, 1300 nur ausnahmsweise; vgl. auch Söpper, FamRZ 2002, 1535 ff.).
  • OLG Dresden, 06.11.2001 - 20 WF 653/01

    Aufgaben des Verfahrenspflegers

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2003 - 14 WF 85/03
    Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers den Sachverhalt aufzuklären oder eine vergleichsweise Lösung des Konfliktes durch Elterngespäche zu versuchen (OLG Dresden FamRZ 2002, 968; OLG Rostock FamRZ 2002, 969), sondern er hat nur die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen (BT.-Drs. 13/4899 S.130).
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