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   KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13 - 141 AR 426/13   

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https://dejure.org/2013,31967
KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13 - 141 AR 426/13 (https://dejure.org/2013,31967)
KG, Entscheidung vom 14.08.2013 - 2 Ws 395/13 - 141 AR 426/13 (https://dejure.org/2013,31967)
KG, Entscheidung vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 - 141 AR 426/13 (https://dejure.org/2013,31967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 454 Abs 2 S 3 StPO, § 463 Abs 1 S 1 StPO, § 67c Abs 1 StGB, § 67e StGB
    Sicherungsverwahrung: Mündliche Anhörung des beauftragten Sachverständige durch die zur Entscheidung berufenen Richter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mündliche Anhörung des beauftragten Sachverständigen durch die zur Entscheidung berufenen Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mündliche Anhörung des Sachverständigen im Verfahren nach § 67c StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 359
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Rostock, 10.07.2001 - I Ws 246/01
    Auszug aus KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13
    Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG Rostock NStZ 2002, 109; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 2 Ws 299/08 - [juris] = StraFo 2008, 440).

    Die Anhörung wird in der Regel von der Kammer in vollständiger Besetzung durchgeführt, jedenfalls dann, wenn die prognostische Beurteilung schwierig und problembehaftet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2009 - 2 Ws 487/09 - OLG Frankfurt am Main StraFO 2009, 303; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Rostock NStZ 2002, 109).

    Wenn sie nur durch einen beauftragten Richter durchgeführt werden soll, so muss sich der Fall dafür eignen und die diesbezügliche Entscheidung begründet werden (vgl. OLG Nürnberg aaO; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 111).

  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - Ws 1030/03
    Auszug aus KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13
    Die Anhörung wird in der Regel von der Kammer in vollständiger Besetzung durchgeführt, jedenfalls dann, wenn die prognostische Beurteilung schwierig und problembehaftet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2009 - 2 Ws 487/09 - OLG Frankfurt am Main StraFO 2009, 303; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Rostock NStZ 2002, 109).

    Die fehlerhafte Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer als das erkennende Gericht kann durch den Senat als Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden und zwingt deshalb zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 309 Rdn. 8 mit weit. Nachw.).

  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13
    Gemäß §§ 463 Abs. 1 Satz 1, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist regelmäßig auch der beauftragte Sachverständige mündlich anzuhören, der nicht selten seine im schriftlichen Gutachten gemachten Angaben näher konkretisieren und erläutern wird (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13 - [juris], betreffend die insoweit gleich gelagerte Konstellation der Fortdauerprüfung gemäß § 67e StGB i.V.m. § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO).
  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ws 85/07

    Jährliche Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Auszug aus KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13
    Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 85/07 - [juris] = StraFo 2007, 302), erreicht werden.
  • OLG Koblenz, 04.01.2001 - 1 Ws 809/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines wegen versuchter räuberischer Erpressung

    Auszug aus KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13
    Bei Nichtanhörung des Sachverständigen trotz Fehlens eines solchen Verzichts liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Januar 2001 - 1 Ws 809/00 - [juris] = StV 2001, 304).
  • OLG Nürnberg, 22.07.2008 - 2 Ws 299/08

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten im

    Auszug aus KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13
    Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG Rostock NStZ 2002, 109; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 2 Ws 299/08 - [juris] = StraFo 2008, 440).
  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

    Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 Ws 703/14 - [juris]; OLG Rostock NStZ 2002, 109; OLG Nürnberg StraFo 2008, 440; Senat StraFo 2014, 36-37).

    Vom Grundsatz der Anhörung in vollständiger Besetzung kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, beispielsweise dann, wenn dem persönlichen Eindruck sämtlicher an der Entscheidung beteiligten Richter im Einzelfall eine eher untergeordnete Rolle zukommt und dieser ihnen auch aufgrund einer Anhörung durch eines der Mitglieder des Spruchkörpers als beauftragten Richter ausreichend vermittelt werden kann, wobei es auch auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung ankommt (vgl. BGHSt 28, 138, 143; Senat StraFo 2014, 36-37).

    Die fehlerhafte Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer kann durch den Senat als Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden und zwingt deshalb zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (Senat StraFo 2014, 36-37).

  • KG, 06.03.2020 - 5 Ws 32/20

    Aussetzung der Restfreiheitsstrafe: Gewährleistung bestmöglicher Sachaufklärung

    Zudem kann der genannte Zweck der Bestimmung in § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, nämlich die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen, nur durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen erreicht werden (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 - juris Rn. 15 [für die Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung]).

    Vorliegend kommt hinzu, dass dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen der vollzugliche Sachstand von vor mehr als einem Jahr zu Grunde lag und es nicht fern liegt, dass seither Umstände bekannt geworden sind, die für die Prognose relevant sein könnten (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 - juris Rn. 17).

    Dies kann die Anhörung des Sachverständigen naturgemäß nur dann ermöglichen, wenn sie durch den zur Entscheidung berufenen Richter erfolgt und dieser - wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten - die Gelegenheit hat, das schriftliche Gutachten mit dem Sachverständigen zu diskutieren und ggf. aktuelle Entwicklungen im Vollzugsverlauf mit einzubeziehen (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 - juris Rn. 16).".

  • KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19

    Maßregelvollstreckung: Erforderlichkeit einer mündlichen Anhörung des

    Die Verpflichtung, diesen mündlich zu hören, dient nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs des Untergebrachten auf rechtliches Gehör, sondern soll vor allem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten und ihre materielle Richtigkeit (gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen) gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 -).
  • KG, 18.12.2014 - 5 Ws 57/14

    Bedeutung der Anhörung des Sachverständigen für Anordnungen nach §§ 56a ff. StGB

    Eine Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Anhörung (dazu vgl. KG StraFo 2014, 36; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rdn. 8 m.w.N.) hätte keinen Sinn, da die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung - deren Vorbereitung die mündliche Anhörung dient - bereits rechtskräftig getroffen worden ist.
  • KG, 16.09.2019 - 2 Ws 144/19

    Konkludenter Verzicht auf Sachverständigenanhörung bei fehlender Rüge

    Die Verpflichtung, diesen mündlich zu hören, dient nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs des Untergebrachten auf rechtliches Gehör, sondern soll vor allem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten und ihre materielle Richtigkeit (gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen) gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 -).
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