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   OLG Karlsruhe, 16.11.2003 - 15 AR 40/03   

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https://dejure.org/2003,12753
OLG Karlsruhe, 16.11.2003 - 15 AR 40/03 (https://dejure.org/2003,12753)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2003 - 15 AR 40/03 (https://dejure.org/2003,12753)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. November 2003 - 15 AR 40/03 (https://dejure.org/2003,12753)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung; Vorliegen eines besonderen Gerichtsstandes; Begründung eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Keine Gerichtsstandbestimmung bei gemeinschaftlichem (allgemeinem und besonderem) Gerichtsstand der Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Karlsruhe - 4 O 116/03
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2003 - 15 AR 40/03
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2003 - 15 AR 40/03
    Begehungsort ist in einem derartigen Fall auch der Ort, an dem das Vermögen der Antragstellerin beeinträchtigt wurde (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 32 ZPO Rn. 16).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    d) Eine gerichtliche Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann aus, wenn am allgemeinen Gerichtsstand eines Antragsgegners ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen den anderen Antragsgegner gegeben ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2005, 15 AR 55/04, juris Rn. 9; Beschluss vom 16. November 2003, 15 AR 40/03, juris; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 27).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 15 AR 55/04

    Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung für mehrere als Streitgenossen im

    Eine Gerichtsstandsbestimmung scheidet - über den Wortlaut von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO - nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht nur dann aus, wenn beide Antragsgegnerinnen am selben Ort einen besonderen Gerichtsstand haben, sondern auch dann, wenn am allgemeinen Gerichtsstand einer Antragsgegnerin ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen die andere Antragsgegnerin gegeben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2003 - 15 AR 40/03 -).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19

    Gerichtsstand bei Verletzung von Pflichten eine Wirtschaftsprüfers

    Eine gerichtliche Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet über den Wortlaut der Norm auch dann aus, wenn - wie hier - am allgemeinen Gerichtsstand eines Antragsgegners ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen den anderen Antragsgegner gegeben ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2005, 15 AR 55/04, juris Rn. 9; Beschluss vom 16. November 2003, 15 AR 40/03, juris; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 27).
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