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   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2021 - 15 B 1445/21   

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https://dejure.org/2021,37412
OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2021 - 15 B 1445/21 (https://dejure.org/2021,37412)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.09.2021 - 15 B 1445/21 (https://dejure.org/2021,37412)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. September 2021 - 15 B 1445/21 (https://dejure.org/2021,37412)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    VersG § 15 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 3
    Versammlungsrechtliche Auflage Versammlungsort Fahrraddemonstration Autobahn Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Versammlungsrechtliche Auflage Versammlungsort Fahrraddemonstration Autobahn Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Versammlungsrechtliche Auflage ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersG § 15 Abs. 1 ; VersG § 15 Abs. 3
    Versammlungsrechtliche; Auflage; Versammlungsort; Fahrraddemonstration; Autobahn Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; Autobahn; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

  • rechtsportal.de

    VersG § 15 Abs. 1 ; VersG § 15 Abs. 3
    Interesse an der ungehinderten Nutzung einer Bundesautobahn für eine Versammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2017 - 15 B 1370/17

    Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2021 - 15 B 1445/21
    Für die Durchführung einer Versammlung zum Thema Energie- und Verkehrswende bedarf es trotz des thematischen Bezugs zum (Autobahn-)Verkehr nicht zwingend der Nutzung einer Autobahn als Versammlungsort (Bestätigung OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -).

    vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -.

    vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 15 B 426/21

    Verbot einer Versammlung oder eines Aufzuges bei erkennbaren Umständen der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2021 - 15 B 1445/21
    Bei der Beurteilung, ob das Interesse an der ungehinderten Nutzung einer Bundesautobahn für eine Versammlung im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten hat (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 - und vom 30. Oktober 2020 - 15 B 1630/20 -), wird eine nachvollziehbare fachlich-polizeiliche Einschätzung hinsichtlich der Gefahr von Unfällen am sperrungsbedingten Stauende bzw. durch Ablenkung des Gegenverkehrs nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein solches Risiko auch in anderen Zusammenhängen bestehen kann.

    Gemessen an den in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich dargestellten Maßstäben aus der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 - und vom 30. Oktober 2020- 15 B 1630/20 -, jeweils m. w. N., ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Verbot, den vom Antragsteller angegebenen Streckenabschnitt der BAB 46 für die angemeldete Versammlung zu nutzen, für voraussichtlich rechtmäßig gehalten und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung dieses Verbots bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung den Vorrang eingeräumt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2022 - 15 B 897/22

    Bundesautobahn; selbstvollziehendes Verbot; Versammlung; Versammlungsverbot;

    vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2021 - 15 B 1445/21 -, juris Rn. 13 f., m. w. N.
  • OVG Sachsen, 08.10.2021 - 6 B 376/21

    Fahrradkorso auf Bundesautobahn; Gefahrenprognose

    Dies setzt aber aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs grundsätzlich voraus, dass eine Ausweichstrecke zur Verfügung steht (vgl. bei vergleichbarem Verkehrsaufkommen: NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 3. September 2021 - 15 B 1445/21 -, juris).
  • OVG Sachsen, 22.07.2022 - 5 B 194/22

    Versammlungsrecht; Fahrradkorso auf Autobahn

    Dies setzt aber aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs grundsätzlich voraus, dass eine hinreichend aufnahmefähige Ausweichstrecke, bei der eine Staubildung und die mit dieser einhergehenden Gefahren vermieden werden, zur Verfügung steht (vgl. bei vergleichbarem Verkehrsaufkommen: NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 3. September 2021 - 15 B 1445/21 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2021 - 6 B 376/21 - Rn. 10).
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