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   FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09   

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FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09 (https://dejure.org/2011,31780)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.10.2011 - 15 K 10217/09 (https://dejure.org/2011,31780)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 15 K 10217/09 (https://dejure.org/2011,31780)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 42 Abs. 1 AO
    Möglichkeiten zur Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.R.d. Veräußerung von Kommanditanteilen

  • Betriebs-Berater

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung von KG-Anteilen - Tarifvergünstigung - Gesamtplanrechtsprechung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung von KG-Anteilen - Tarifvergünstigung - Gesamtplanrechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeiten zur Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.R.d. Veräußerung von Kommanditanteilen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1057
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09
    § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO finde im Streitfall keine Anwendung, weil der BFH mit seinem Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BStBl. II 2001, 229 seine bisherige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 EStG, z. B. sein Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BStBl. II 1996, 527 nur fortentwickelt, nicht aber geändert habe.

    Sie setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer oder Aufgebenden noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden (vgl. BFH, Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BStBl. II 2001, 229 und Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BStBl. II 2000, 123 m. w. N.).

    Wenn somit ohne Aufdeckung der stillen Reserven entsprechend einem Gesamtplan und in engem zeitlichen Zusammenhang der Personengesellschaft durch die Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen zum Buchwert auf eine Schwestergesellschaft übertragen werden, führt die anschließende Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nicht zur Gewährung einer Tarifbegünstigung (BFH, Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BStBl. II 2001, 229).

  • BFH, 25.02.2010 - IV R 49/08

    Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09
    Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind hierbei alle funktional oder quantitativ wesentliche Wirtschaftsgüter anzusehen, ungeachtet dessen, ob diese im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer gehalten werden (BFH, Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BStBl. II 1998, 104; vom 25. Februar 2010 IV R 49/08, BStBl. II 2010, 726).

    Gleiches gilt darüber hinaus, wenn im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung durch die Gesellschafter einer Personengesellschaft eine oder mehrere in ihrem Sonderbetriebsvermögen oder im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehaltene wesentliche Betriebsgrundlagen zu Buchwerten in andere Betriebsvermögen ausgegliedert werden (BFH, Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 49/08, BStBl. II 2010, 726).

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09
    Die Veräußerung eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil war im Streitjahr generell noch gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, weil die Neuregelung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858), wonach der gesamte Anteil eines Mitunternehmers veräußert werden muss, erst mit Wirkung ab 2002 erfolgte (vgl. BFH, Urteile vom 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 m. w. N.; vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BStBl. II 2007, 524).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils dann nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit veräußert, sondern diese der Gesellschaft weiterhin zur Nutzung überlässt (BFH, Urteile vom 12. April 2000 XI R 35/99, BStBl. II 2001, 26; vom 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173; vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BStBl. II 2007, 524).

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05

    Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09
    Die Veräußerung eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil war im Streitjahr generell noch gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, weil die Neuregelung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858), wonach der gesamte Anteil eines Mitunternehmers veräußert werden muss, erst mit Wirkung ab 2002 erfolgte (vgl. BFH, Urteile vom 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 m. w. N.; vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BStBl. II 2007, 524).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils dann nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit veräußert, sondern diese der Gesellschaft weiterhin zur Nutzung überlässt (BFH, Urteile vom 12. April 2000 XI R 35/99, BStBl. II 2001, 26; vom 10. November 2005 IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173; vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BStBl. II 2007, 524).

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09
    Sie setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer oder Aufgebenden noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden (vgl. BFH, Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BStBl. II 2001, 229 und Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BStBl. II 2000, 123 m. w. N.).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09
    Mit Urteil vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BStBl. II 1998, 325 entschied der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, bei einer Betriebsaufspaltung habe die Qualifikation des überlassenen Vermögens als Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft sowie der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebspersonengesellschaft.
  • BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95

    Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09
    § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO finde im Streitfall keine Anwendung, weil der BFH mit seinem Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BStBl. II 2001, 229 seine bisherige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 EStG, z. B. sein Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BStBl. II 1996, 527 nur fortentwickelt, nicht aber geändert habe.
  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09
    Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind hierbei alle funktional oder quantitativ wesentliche Wirtschaftsgüter anzusehen, ungeachtet dessen, ob diese im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer gehalten werden (BFH, Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BStBl. II 1998, 104; vom 25. Februar 2010 IV R 49/08, BStBl. II 2010, 726).
  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 63/93

    Zur einheitlichen Beurteilung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09
    Der BFH hat mit Urteilen vom 16. Juni 1994 IV R 48/93, BStBl. II 1996, 82 und vom 22. November 1994 VIII R 63/93, BStBl. II 1996, 93 entschieden, dass die Wirtschaftsgüter, die eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft an eine ganz oder teilweise personenidentische Personengesellschaft (Schwestergesellschaft) vermietet, zum Betriebsvermögen der vermietenden Personengesellschaft und nicht der nutzenden Personengesellschaft gehören.
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09
    Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Zweck dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Zweck nicht zu entdecken ist (BFH, Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BStBl. II 1991, 607, 610).
  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 35/99

    Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

  • BFH, 16.06.1994 - IV R 48/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Vermietung an andere Personengesellschaften

  • BFH, 12.12.2002 - III R 33/01

    Zeitliche Beschränkung in Investitionszulagengesetzen

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

    Das FA beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. Oktober 2011  15 K 10217/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • FG Hessen, 15.08.2013 - 1 K 2111/09

    Keine Tarifbegünstigung des Gewinns aus der entgeltlichen Veräußerung eines

    Ebenso ist der vom FG Nieder-sachsen am 25.10.2011 entschiedene Fall (15 K 10217/09, zitiert nach juris) dem Sachverhalt nach nicht mit der hier zu entscheidenden Fallkonstellation vergleichbar.
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