Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.09.2001 - 15 W 30/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5692
OLG Hamm, 20.09.2001 - 15 W 30/01 (https://dejure.org/2001,5692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2001 - 15 W 30/01 (https://dejure.org/2001,5692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. September 2001 - 15 W 30/01 (https://dejure.org/2001,5692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,5692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 50 Nr. 2; BNotO § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Vergütung bei Einsichtnahme in mehrere Register

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung; Einsichtnahme; Register; Notar; Bescheinigung

  • Judicialis

    KostO § 150 Nr. 2; ; BNotO § 21 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 150 Nr. 2; BNotO § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Vergütung bei Einsichtnahme in mehrere Register

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 328/00
  • LG Essen - 7 T 279/00
  • OLG Hamm, 20.09.2001 - 15 W 30/01

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 40
  • Rpfleger 2002, 101
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 30.11.1988 - 15 W 22/88

    Gebühr für Erteilung einer Vertretungsbescheinigung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.09.2001 - 15 W 30/01
    Die Schaffung der Kenntnis ist deshalb Teil der auf das geregelte Geschäft zu verwendenden Tätigkeit (Senat DNotZ 1989, 715 = JurBüro 1989, 660 = JMBI NRW 1989, 85).
  • OLG Hamm, 15.06.2012 - 15 W 233/11

    Notarkosten für die Erstellung einer XML-Datei im Zuge einer elektronischen

    Als Nebengeschäft i.S. des § 35 KostO ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als ein selbstständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint und vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. etwa Senat FGPrax 2002, 40f; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 167; BayObLGZ 1979, 383).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht