Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24)   
§ 21

(1) Die Notare sind zuständig,

1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,

wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

Rechtsprechung zu § 21 BNotO

34 Entscheidungen zu § 21 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 21 BNotO

Querverweise

Auf § 21 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Bestellung zum Notar
        Die Amtstätigkeit
Redaktionelle Querverweise zu § 21 BNotO:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 9 (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)

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