Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 3. Abschnitt - Die Amtstätigkeit (§§ 20 - 24) |
(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(2) Nimmt ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Rechtsprechung zu § 24 BNotO
212 Entscheidungen zu § 24 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 17.06.1999 - IX ZR 100/98
Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Notar
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 182/95
Haftung des Notars gegenüber Kapitalanlegern; Begriff des Auftraggebers
- BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97
Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des ...
- BGH, 04.12.1997 - IX ZR 41/97
Geltendmachung von Ansprüchen des nicht am Vertrag beteiligten Geschädigten ...
- BGH, 06.07.2006 - III ZR 80/05
Notarrecht - Schadensersatz wegen vorzeitigem Umschreibungsantrag
- OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06
Vorliegen einer Notartätigkeit des auch als Anwalt zugelassenen Notars - ...
- LG Köln, 16.02.2006 - 11 T 245/05
Keine Verpflichtung des Notars zur Übernahme einer Betreuungstätigkeit (hier: ...
- OLG Zweibrücken, 13.12.2000 - 3 W 208/00
Beschwerdefähiger Vorbescheid des Notars - Auszahlung hinterlegter Geldbeträge
- BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97
Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das ...
- OLG Brandenburg, 04.07.2002 - 5 U 175/01
Fälligkeitsmitteilung ist selbstständiges Betreuungsgeschäft
- BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84
Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars ...
- OLG Köln, 25.08.1994 - 7 U 43/94
Haftung des Notars bei vorzeitiger Auszahlung des hinterlegten ...
- BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92
Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen
- BGH, 19.10.1995 - IX ZR 104/94
Berücksichtigung des Inhalts von Unterlagen durch den Urkundsnotar
- BGH, 13.01.1984 - V ZR 205/82
Haftung des Vertragspartners für Pflichtwidrigkeiten des Notars im Rahmen ...
- BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98
Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 220/95
Amtspflichtverletzung des Notars: Haftungsausfüllende Kausalität
- BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98
Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages
- OLG Rostock, 19.05.2004 - 1 U 75/02
Bauträger - Wirksamkeit des Bauträger- und des finanzierenden Kreditvertrages
- AGH Niedersachsen, 05.06.2003 - AGH 27/02
Literatur im Internet zu § 24 BNotO
Querverweise
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariate
- § 20 (Anwendung der Bundesnotarordnung)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Behandlung der Urkunden
- § 53 (Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 29 I 3
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