Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 32) |
(1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden.
Rechtsprechung zu § 25 BNotO
9 Entscheidungen zu § 25 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.03.2003 - NotSt (Brfg) 3/02
Nachträgliche Änderungen der Urkunde durch den Notar
- BGH, 14.05.1985 - IX ZR 64/84
Amtspflichten des Notars bei Erteilung einer Fälligkeitsbestätigung
- BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97
Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des ...
- BGH, 09.01.1995 - NotZ 33/93
Zulässigkeit der Vorabklärung von Rechtsfragen beabsichtigter Amtshandlungen des ...
- BGH, 28.01.2010 - III ZR 75/09
Amtspflichtverletzung eines Notars wegen eines unklar gefassten Ehevertrages
- LG Neuruppin, 19.05.1998 - 5 T 29/98
Nachweis der Erteilung von Genehmigungen
- BGH, 17.01.1991 - IX ZR 77/90
Anlagen zu einer notariellen Urkunde
- OLG Hamm, 04.04.1989 - 15 W 457/88
- OLG Köln, 14.12.1988 - 2 Wx 23/88
Literatur im Internet zu § 25 BNotO
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