Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 32)   
§ 32

Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer zu halten. Sind mehrere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je eines Stücks.

Rechtsprechung zu § 32 BNotO

Literatur im Internet zu § 32 BNotO

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