Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 31.08.2001

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 23.11.2001 - 15 WF 170/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8970
OLG Schleswig, 23.11.2001 - 15 WF 170/01 (https://dejure.org/2001,8970)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.11.2001 - 15 WF 170/01 (https://dejure.org/2001,8970)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. November 2001 - 15 WF 170/01 (https://dejure.org/2001,8970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflegeeltern; Verbleibeanordnung; Gerichtskosten; Kind

  • Judicialis

    KostO § 2 Nr. 2; ; BGB § 1632 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 2 Nr. 2; BGB § 1632 Abs. 4
    Verfahren über Verbleibensanordnung; keine Haftung der Pflegeeltern als Interessenschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 05.02.1997 - 3Z BR 260/96

    Sachverständigenentschädigung in Vormundschaftsachen - Pflegeeltern als

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.11.2001 - 15 WF 170/01
    Soweit die Bezirksrevisorin und das Amtsgericht - Familiengericht - der Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 1998, 37) folgend die Kostenlast seitens der Beschwerdeführerin annehmen, folgt der Senat dieser Rechtsprechung nicht.

    Die Beurteilung, ob mit dem Antrag von Pflegeeltern auf Verbleiben des Pflegekindes gemäß § 1632 Abs. 4 BGB die Pflegeeltern Interessenschuldner sind oder nicht, ist in der Rechtsprechung umstritten (so BayObLG Rechtspfleger 97, 322, FamRZ 1998, 37; anderer Ansicht OLG Hamm FamRZ 1995, 1365 ff., OLG Hamm FamRZ 96, 1558, entsprechend bei Antrag des Vaters auf elterliche Sorge OLG Zweibrücken, JurBüro 1985, 264 f., OLG Frankfurt …

  • OLG Frankfurt, 04.12.1987 - 20 W 242/87
    Auszug aus OLG Schleswig, 23.11.2001 - 15 WF 170/01
    Gegenstand des Prüfungsverfahrens selbst ist also nicht die Interessenwahrnehmung der Pflegeeltern (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1988, 501).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.11.2001 - 15 WF 170/01
    Die Position der Pflegeeltern kann zwar in den Bereich des Art. 6 Abs. 1 GG reichen ( vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1985, 423 f.), doch begründet die Antragstellung von Pflegeeltern, das Kind solle bei ihnen verbleiben, eine Anregung an das Familiengericht, zu prüfen, ob es dem Wohl des Kindes entspricht, es in der Pflegefamilie zu belassen oder herauszunehmen.
  • OLG Hamm, 19.12.1994 - 15 W 403/94

    Kostenausspruch des Vormundschaftsgerichts im Verfahren auf Rückführung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.11.2001 - 15 WF 170/01
    Die Beurteilung, ob mit dem Antrag von Pflegeeltern auf Verbleiben des Pflegekindes gemäß § 1632 Abs. 4 BGB die Pflegeeltern Interessenschuldner sind oder nicht, ist in der Rechtsprechung umstritten (so BayObLG Rechtspfleger 97, 322, FamRZ 1998, 37; anderer Ansicht OLG Hamm FamRZ 1995, 1365 ff., OLG Hamm FamRZ 96, 1558, entsprechend bei Antrag des Vaters auf elterliche Sorge OLG Zweibrücken, JurBüro 1985, 264 f., OLG Frankfurt …
  • OLG Hamm, 22.09.1995 - 15 W 136/95

    Kostenschuldner im Verfahren nach den §§ 1666 , 1666a BGB

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.11.2001 - 15 WF 170/01
    Die Beurteilung, ob mit dem Antrag von Pflegeeltern auf Verbleiben des Pflegekindes gemäß § 1632 Abs. 4 BGB die Pflegeeltern Interessenschuldner sind oder nicht, ist in der Rechtsprechung umstritten (so BayObLG Rechtspfleger 97, 322, FamRZ 1998, 37; anderer Ansicht OLG Hamm FamRZ 1995, 1365 ff., OLG Hamm FamRZ 96, 1558, entsprechend bei Antrag des Vaters auf elterliche Sorge OLG Zweibrücken, JurBüro 1985, 264 f., OLG Frankfurt …
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2024 - 16 WF 118/23

    Keine Kostenauferlegung auf Pflegeeltern in einem Kindeswohlgefährdungsverfahren

    Teilweise wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung sogar vertreten, dass Pflegeeltern grundsätzlich nicht für die Gerichtskosten haften (zur bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.11.2001 - 15 WF 170/01 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2000 - 26 WF 79/00 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 31.08.2001 - 15 WF 170/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7156
OLG Celle, 31.08.2001 - 15 WF 170/01 (https://dejure.org/2001,7156)
OLG Celle, Entscheidung vom 31.08.2001 - 15 WF 170/01 (https://dejure.org/2001,7156)
OLG Celle, Entscheidung vom 31. August 2001 - 15 WF 170/01 (https://dejure.org/2001,7156)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vergütung des Prozeßkostenhilfeanwalts: Unverbindlichkeit einer ermessensunrichtigen Gebührensatzbestimmung für die Staatskasse

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 1 BRAGO ; § 118 Abs. 1 BRAGO ; § 122 Abs. 1 BRAGO ; § 128 BRAGO
    Rechtsanwaltsvergütung; Beschwerde ; Umgangsregelungsverfahren ; Gebührensatzbestimmung ; Beiordnung; Ermessen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwaltsvergütung; Beschwerde ; Umgangsregelungsverfahren ; Gebührensatzbestimmung ; Beiordnung; Ermessen

  • Judicialis

    BRAGO § 12 I; ; BRAGO § 118 I; ; BRAGO § 122 I; ; BRAGO § 128

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 12 Abs. 1 § 118 Abs. 1 § 122 Abs. 1 § 128
    Festsetzung der aus Staatskasse zu gewährenden Vergütung des beigeordneten Anwalts im Verfahren betreffend Umgangsregelung mit Kindern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 1 Ws 148/98
    Auszug aus OLG Celle, 31.08.2001 - 15 WF 170/01
    Das Ermessen gewährt einen gewissen Abwägungs- und Beurteilungsspielraum für die Einordnung der Sache in die Spannweite des Rahmens etwa von 'einfachst' bis 'schwierigst', 'unproblematisch' bis 'höchst problematisch', 'kurz und schnell erledigt' bis 'außerordentlich zeit- und arbeitsaufwendig' u. ä., um dann anhand einer Gewichtung der betrachteten Kriterien und unter Einbeziehung aller Faktoren eine Gesamtbewertung - eine 'Ansiedlung' innerhalb der Skala - vorzunehmen; diese Gesamtbewertung des Standes der Sache zwischen unterster und höchster Stufe des Rahmens, der für ihre zusammenfassende Einordnung innerhalb der Bewertungsskala als Schlussergebnis aus Einzelkriterien und deren Faktoren besteht, muss 'billigem' Ermessen entsprechen, und an dieses Ermessensergebnis muss sich dann auch der Rechtsanwalt halten, einen willkürlichen Zuschlag von bis zu weiteren 20 % hierauf (auf das Ergebnis der 'Einmessung') hat er nicht zusätzlich frei (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl. 1998, 538).
  • OLG München, 25.06.1991 - 11 WF 795/91
    Auszug aus OLG Celle, 31.08.2001 - 15 WF 170/01
    Die Bedeutung der Angelegenheit geht keineswegs über die bei Umgangsregelungen übliche hinaus; der (zeitliche) Umfang der von der Beiordnung erfassten Anwaltstätigkeit kann selbst dann, wenn sich, was nicht dargelegt ist, der Anhörungstermin über Stunden hingezogen haben sollte - auch dies ist üblich -, nur als höchstens durchschnittlich angesehen werden; die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, deren Intensität angesichts der äußerst einfachen Rechtslage überhaupt nur in der Bewältigung der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Differenzen Gewicht erlangen konnte, überschreitet insgesamt nicht den Grad der im Normalfall einer streitigen Umgangsregelung auftretenden Probleme; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der nur geringe Arbeitslosenhilfe bezieht und vermögenslos ist, unterschreiten diejenigen des Durchschnitts der Bevölkerung, sodass ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen über das Gewicht dieses Kriteriums (s. dazu OLG München Rpfleger 1991, 464, 465) auch aus ihm eine Gebührensatzanhebung nicht hervorgehen kann.
  • OLG Stuttgart, 24.07.1980 - 8 W 299/80
    Auszug aus OLG Celle, 31.08.2001 - 15 WF 170/01
    Für diese Feststellung kann dahinstehen, ob die Staatskasse 'Dritter' i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist (so Madert AnwBl. 1994, 379, 380; OLG Stuttgart JurBüro 1981, 54; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 714; ähnlich OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 871, 872) oder nicht (so Hansens, BRAGO 8. Aufl. Rz 14 zu § 12, Rz. 10 zu § 128); im ersten Fall trüge die Staatskasse die objektive Feststellungslast für die Unbilligkeit der anwaltlichen Gebührensatzbestimmung (Madert a. a. O. Seite 380), im letzteren Fall trifft den Anwalt die Darlegungs- und Beweislast (§ 315 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Madert a. a. O. Seite 381).
  • OLG Zweibrücken, 20.01.1982 - 2 WF 17/81
    Auszug aus OLG Celle, 31.08.2001 - 15 WF 170/01
    Für diese Feststellung kann dahinstehen, ob die Staatskasse 'Dritter' i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist (so Madert AnwBl. 1994, 379, 380; OLG Stuttgart JurBüro 1981, 54; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 714; ähnlich OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 871, 872) oder nicht (so Hansens, BRAGO 8. Aufl. Rz 14 zu § 12, Rz. 10 zu § 128); im ersten Fall trüge die Staatskasse die objektive Feststellungslast für die Unbilligkeit der anwaltlichen Gebührensatzbestimmung (Madert a. a. O. Seite 380), im letzteren Fall trifft den Anwalt die Darlegungs- und Beweislast (§ 315 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Madert a. a. O. Seite 381).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2008 - 24 U 104/07

    Ansprüche der Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Anwalt ihres

    Anderenfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden, weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsanwalts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (so zu Recht BVerwG aaO., ferner bei Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73; BSG, JurBüro 1984, 1511 (1514), und Urt. v. 26.2.1992 - 9a RVs 3/90, Rechtsbeistand 1994, 31 [32]; OLG Celle, Beschl. v. 31.8.2001 - 15 WF 170/01, AGS 2001, 268; OLG Düsseldorf, 4. Familiensenat, MDR 2002, 666; vgl. auch BFH, BFH/NV 2005, 561)." bb.
  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten

    Überschreitet der Anwalt allerdings seinen Ermessensspielraum, setzt das Gericht die Vergütung ohne Berücksichtigung der Toleranzgrenze des Anwalts fest (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2001, 273 zu § 12 BRAGO a.F.; OLG Hamm, Juristisches Büro 2007, 309; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12 mit Fn. 21; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 14 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 RVG Rn. 23).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 7.04

    Rahmengebühr; Mittelgebühr; Durchschnittsfall; billiges Ermessen; unbillige

    Anderenfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden, weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsanwalts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (ebenso BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73; BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 - 9a RVs 5/82 - JurBüro 1984, 1511 und vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90 - Rechtsbeistand 1994, 31 ; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001- 15 WF 170/01 - Anwaltsgebühren spezial 2001, 268; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2001 - 4 WF 138/01 - MDR 2002, 666; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - VII B 1/04 - BFH/NV 2005, 561).

    Ob der dem Rechtsanwalt eröffnete Ermessensspielraum mit der vom Senat angenommenen 20 %-Grenze zutreffend umschrieben ist (zweifelnd BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 a.a.O. und vom 22. März 1984 - 11 RA 58/83 - SozR 1300 § 63 Nr. 4; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001 a.a.O.), bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Überprüfung.

  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 13.04

    Festsetzung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines

    Anderenfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden, weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsanwalts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (ebenso BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 BVerwG 1 WB 28.01 Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73; BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 9a RVs 5/82 JurBüro 1984, 1511 und vom 26. Februar 1992 9a RVs 3/90 Rechtsbeistand 1994, 31 ; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001 15 WF 170/01 Anwaltsgebühren spezial 2001, 268; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2001 4 WF 138/01 MDR 2002, 666; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 VII B 1/04 BFH/NV 2005, 561).

    Ob der dem Rechtsanwalt eröffnete Ermessensspielraum mit der vom Senat angenommenen 20%-Grenze zutreffend umschrieben ist (zweifelnd BSG, Urteile vom 7. Dezember 1983 a.a.O. und vom 22. März 1984 11 RA 58/83 SozR 1300 § 63 Nr. 4; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2001 a.a.O.), bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Überprüfung.

  • BFH, 19.10.2004 - VII B 1/04

    Divergenz; Gebühr eines Rechtsanwalts

    Denn nach dem Beschluss des BVerwG vom 18. September 2001 1 WB 28/01 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport 2002, 73) und den Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 6. November 2001 4 WF 138/01 (Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2002, 666) sowie des OLG Celle vom 31. August 2001 15 WF 170/01 (Anwaltsgebühren Spezial 2001, 268) bleibt für die Berücksichtigung einer vom Mittelwert der gesetzlichen Rahmengebühr hinausgehenden Toleranzgrenze nur dann Raum, wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen und der Rechtsanwalt seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung dieser Umstände in Verbindung mit den vier Bemessungskriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO getroffen hat.
  • LSG Sachsen, 19.09.2014 - L 8 AS 1441/13

    "Toleranzrahmen" - Ermessensspielraum des Rechtsanwalts; fachanwaltliche

    Anderenfalls hat es mit der Mittelgebühr sein Bewenden, weil auch in Anbetracht des grundsätzlichen Ermessensspielraums des Rechtsanwalts seine Tätigkeit nur mit dieser Gebühr zutreffend bewertet ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2005 - 6 C 13/04 - juris RdNr. 25 f.; Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 26.02.1992 - 9a RVs 3/90 - juris RdNr. 15; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.10.2004 - VII B 1/04 - juris RdNr. 10; Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 31.08.2001 - 15 WF 170/01 - juris RdNr. 12).
  • OLG München, 16.07.2003 - 11 WF 1163/03

    Festsetzung einer Vergütung zugunsten eines Rechtsanwalts; Überprüfung der

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