Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6) |
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
1. | bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist; | |
1a. | im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird; | |
2. | bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat; | |
3. | in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird; | |
4. | in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein; | |
5. | bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, |
dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
21.12.2004 | Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) | 15.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 2 KostO
876 Entscheidungen zu § 2 KostO in unserer Datenbank:
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- VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
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- BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16
Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines ...
Querverweise
Auf § 2 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Auslagen
- § 136 (Dokumentenpauschale)
- Kosten der Notare
- § 144a (Besondere Gebührenermäßigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 KostO:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 94 III (weggefallen) (zu §§ 2 ff)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a