Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6) |
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
| 1. | bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist; | |
| 1a. | im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird; | |
| 2. | bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat; | |
| 3. | in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird; | |
| 4. | in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein; | |
| 5. | bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, |
dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.
Rechtsprechung zu § 2 KostO
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 2 KostO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 2 KostO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 2 KostO
Querverweise
Auf § 2 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- KostO
- Gerichtskosten
- Auslagen
- § 136 (Dokumentenpauschale)
- Kosten der Notare
- § 144a (Besondere Gebührenermäßigung)
- KostO
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 94 III (zu §§ 2 ff)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a (zu §§ 2 ff)
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