Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   2. Kostenschuldner (§§ 2 - 6)   

§ 2
Allgemeiner Grundsatz

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet

1. bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist;
1a. im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird;
2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat;
3. in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird;
4. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;
5. bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige,

dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat.

Rechtsprechung zu § 2 KostO

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Literatur im Internet zu § 2 KostO

Querverweise

Auf § 2 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Auslagen
          § 136 (Dokumentenpauschale)
     
      Kosten der Notare
        § 144a (Besondere Gebührenermäßigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 KostO:
    KostO
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
            § 94 III (zu §§ 2 ff)
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