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   OLG Brandenburg, 21.09.2009 - 15 WF 188/09   

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https://dejure.org/2009,13905
OLG Brandenburg, 21.09.2009 - 15 WF 188/09 (https://dejure.org/2009,13905)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2009 - 15 WF 188/09 (https://dejure.org/2009,13905)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2009 - 15 WF 188/09 (https://dejure.org/2009,13905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung

  • Judicialis

    ZPO § 81; ; ZPO § ... 120; ; ZPO § 120 Abs. 1; ; ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ; ZPO § 124 Nr. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 567; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 120 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 124 Abs. 2
    Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 578
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 09.02.2009 - 13 WF 90/09

    Abänderungsverfahren nach Prozesskostenhilfebewilligung: Zustellung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.09.2009 - 15 WF 188/09
    Jedenfalls dann, wenn nicht nur das Verwaltungsannexverfahren hinsichtlich der Entscheidung über den PKH-Antrag, sondern auch das Hauptsacheverfahren beendet ist, erstreckt sich eine für das beendete Hauptsache- bzw. Bewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht nicht auf das Überprüfungsverfahren, weil es sich insoweit nicht um denselben "Rechtsstreit" i.S.d. § 81 ZPO handelt (so zu Recht: OLG Naumburg, FamRZ 2006, 1401; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 898; OLG Hamm, MDR 2009, 826).
  • OLG Hamm, 26.02.2009 - 4 WF 269/08

    Wirksamkeit der Zustellung der Aufhebung der PKH-Bewilligung an die Prozesspartei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.09.2009 - 15 WF 188/09
    Jedenfalls dann, wenn nicht nur das Verwaltungsannexverfahren hinsichtlich der Entscheidung über den PKH-Antrag, sondern auch das Hauptsacheverfahren beendet ist, erstreckt sich eine für das beendete Hauptsache- bzw. Bewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht nicht auf das Überprüfungsverfahren, weil es sich insoweit nicht um denselben "Rechtsstreit" i.S.d. § 81 ZPO handelt (so zu Recht: OLG Naumburg, FamRZ 2006, 1401; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 898; OLG Hamm, MDR 2009, 826).
  • OLG Naumburg, 09.02.2006 - 14 WF 134/05

    Zustellung unmittelbar an die Partei nach rechtskräftigem Abschluss des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.09.2009 - 15 WF 188/09
    Jedenfalls dann, wenn nicht nur das Verwaltungsannexverfahren hinsichtlich der Entscheidung über den PKH-Antrag, sondern auch das Hauptsacheverfahren beendet ist, erstreckt sich eine für das beendete Hauptsache- bzw. Bewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht nicht auf das Überprüfungsverfahren, weil es sich insoweit nicht um denselben "Rechtsstreit" i.S.d. § 81 ZPO handelt (so zu Recht: OLG Naumburg, FamRZ 2006, 1401; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 898; OLG Hamm, MDR 2009, 826).
  • OLG Dresden, 25.01.2008 - 3 W 1382/07

    Zustellung des PKH-Aufhebungsbeschlusses - Rechtsnatur des Verfahrens zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.09.2009 - 15 WF 188/09
    Vielmehr ist das Überprüfungsverfahren ex nunc auf eine Abänderung der getroffenen Bewilligungsentscheidung im Sinne einer Anpassung an veränderte Umstände (vergleichbar dem Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO bzw. § 238 f. FamFG) gerichtet (so auch: OLG Dresden, NJ 2008, 315).
  • OLG Brandenburg, 30.04.2007 - 10 WF 100/07

    Prozesskostenhilfeverfahren: Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.09.2009 - 15 WF 188/09
    Mit der Überprüfung gem. § 120 ZPO wird auch nicht etwa das ursprüngliche Bewilligungsverfahren "wieder aufgenommen" (so allerdings BAG, NZA 2006, 354) oder gar "fortgesetzt" (a.A. Brandbg. OLG, 1. u. 2. FamS., FamRZ 2008, 72, 1356).
  • OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16

    Testamentsauslegung: Zuwendung der gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in

    Vielmehr ist dann, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung seine gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in unterschiedlichem Wert seinen Kindern zugewendet hat, regelmäßig von der Anordnung unterschiedlicher Erbquoten und nicht von der Anordnung von Vorausvermächtnissen bei gleichen Erbquoten auszugehen (OLG München FamRZ 2010, 578).
  • OLG Brandenburg, 20.07.2012 - 9 WF 90/11

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Haushaltsführung für den neuen Partner als

    Darlegungs- und beweispflichtig für die eine Befristung/Herabsetzung nach § 1578 b BGB rechtfertigenden tatsächlichen Umstände ist der Antragsteller als Unterhaltsschuldner (vgl. BGH FamRZ 2010, 578).
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