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   LAG Hessen, 21.01.1999 - 15/6 Ta 630/98   

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LAG Hessen, 21.01.1999 - 15/6 Ta 630/98 (https://dejure.org/1999,1148)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21.01.1999 - 15/6 Ta 630/98 (https://dejure.org/1999,1148)
LAG Hessen, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 (https://dejure.org/1999,1148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wertfestsetzung in einem Kündigungsschutzverfahren bei Mehrfachkündigungen; Gebührenrechtliche Bewertung von Folgekündigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - allgemeiner Feststellungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 427
  • BB 1999, 852
  • NZA-RR 1999, 156
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (18)

  • LAG Thüringen, 23.10.1996 - 8 Ta 109/96

    Streitwertfestsetzung bei 2 nachfolgenden Kündigungen

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
    Zum einen ist es im Interesse der Gleichbehandlung im Gebührenrecht geboten, Mehrfachkündigungen nach einheitlichen Maßstäben zu bewerten, und zwar unabhängig davon, ob sie im selben oder in unterschiedlichen Verfahren angegriffen werden (ebenso etwa LAG Thüringen Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 8 Ta 109/96 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 107; GK- ArbGG /Wenzel, § 12 Rdn. 138; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 12 Rdn. 101).

    Außerdem ist im Auge zu behalten, daß wegen des einheitlichen wirtschaftlichen Interesses am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bei nicht zu weitem zeitlichen Abstand zwischen den Kündigungen von wirtschaftlicher Teilidentität auszugehen ist (GK- ArbGG /Wenzel, § 12 Rdn. 138; LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.).

    Schließlich muß sich eine übersichtliche und klare Bewertungspraxis ergeben (LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O., Wenzel, Anm. zu LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 104).

    Daß sich bei dieser Betrachtung der Wert der zunächst erhobenen Feststellungsklage u.U. aufgrund der weiteren Klage gegen die Kündigung mit dem früheren Beendigungszeitpunkt nachträglich ändert (gegen die Annahme einer Änderung LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.), spielt keine Rolle (die Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG geht § 15 GKG vor: § 1 Abs. 3 GKG ) und ist jedenfalls dann, wenn es sich um ein einheitliches Verfahren handelt, gebührenmäßig im Ergebnis regelmäßig ohne Auswirkungen.

    Es ist vielmehr grundsätzlich sachgerecht, ein Drittel des Wertes anzusetzen, der sich bei üblicher Bewertung ergäbe, regelmäßig damit der Betrag eines Bruttomonatsverdienstes (insoweit ebenso LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.).

    Dabei kommt es dann auf die Frage der Identität der Kündigungsgründe nicht an (a.A. etwa LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.; vgl. zur Berücksichtigung der Kündigungsgründe auch LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 - 1 Ta 7/94 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102; zu Ausnahmefällen nachstehend), auch nicht darauf, ob der Rechtsstreit gegen die erste Kündigung bei Ausspruch der weiteren Kündigung bereits abgeschlossen ist (so aber Grunsky, ArbGG , 7. Aufl., § 12 Rdn. 5).

  • LAG Hamburg, 15.11.1994 - 1 Ta 7/94

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren -

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
    Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Kündigungen dürfe der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebende Höchstbetrag jedenfalls dann nicht überschritten werden, wenn die Kündigungen im selben Verfahren angegriffen würden und wenn es sich um zeitnahe Kündigungen oder um Kündigungen handele, die auf denselben Grund gestützt würden (vgl. etwa LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 - 1 Ta 7/94 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102 mit weit. Nachw.; vgl. auch BAG Beschluß vom 06. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79(B) - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 34).

    Andererseits liegen fraglos unterschiedliche Streitgegenstände vor (LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 - 1 Ta 7/94 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102), was ungeachtet des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG , der auf den einzelnen Streitgegenstand abzielt (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 12 Rdn. 101), für jeweils separate Bewertungen spricht (§ 5 ZPO ).

    Dabei kommt es dann auf die Frage der Identität der Kündigungsgründe nicht an (a.A. etwa LAG Thüringen vom 23. Oktober 1996, a.a.O.; vgl. zur Berücksichtigung der Kündigungsgründe auch LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 - 1 Ta 7/94 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102; zu Ausnahmefällen nachstehend), auch nicht darauf, ob der Rechtsstreit gegen die erste Kündigung bei Ausspruch der weiteren Kündigung bereits abgeschlossen ist (so aber Grunsky, ArbGG , 7. Aufl., § 12 Rdn. 5).

  • BAG, 30.11.1984 - 2 AZN 572/82

    Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
    Zwar wird ganz überwiegend angenommen, § 10 Abs. 1 BRAGO sei immer subsidiär, es sei daher ein Wert gemäß § 25 Abs. 2 GKG festzusetzen, wenn ein Gerichtskostenstreitwert grundsätzlich existiere (dazu etwa mit weit. Nachw. aus der Literatur: Creutzfeldt, NZA 1998, 458, 459 und NZA 1996, 956, 961; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO , 13. Aufl., § 10 Rdn. 1; aus der Rechtsprechung: BAG Beschluß vom 30. November 1984 - 2 AZN 572/82(B) - AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979; LAG Bremen Beschluß vom 09. Dezember 1985 - 2 Ta 61/85 - LAGE § 9 BRAGO Nr. 1; LAG Düsseldorf Beschluß vom 08. Juli 1985 - 7 Ta 179/85 - LAGE § 25 GKG Nr. 4; LAG Köln Beschluß vom 08. August 1991 - 11 Ta 127/91 - LAGE § 10 BRAGO Nr. 4).

    Die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung bereits bestanden hat, ist insoweit ohne Interesse, sie mindert das wirtschaftliche Interesse nicht (wie hier mit vielfältigen Nachw. zum Meinungsstand und zur überwiegend gleichlautenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte GK- ArbGG /Wenzel, § 12 Rdn. 130/131 und 136; LAG Hamburg Beschluß vom 15. Mai 1990 - 2 Ta 21/89 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 85; a.A. BAG Beschluß vom 30. November 1984 - 2 AZN 572/82(B) - AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979; ebenfalls a.A. Hess. LAG, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 6 Ta 610/97 - , woran nicht festgehalten wird).

  • LAG Köln, 08.03.1989 - 5 Ta 3/89

    Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren -

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
    Nicht zu überzeugen vermag es, auf die Zeitdifferenzen zwischen den Kündigungen oder auch den jeweiligen Beendigungszeitpunkten abzustellen (dazu die Nachw. GK- ArbGG /Wenzel, § 12 Rdn. 137; vgl. insoweit auch LAG Köln Beschluß vom 08. März 1989. - 5 Ta 3/89 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79 und Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., § 12 Rdn. 101), weil dies nicht dem oben angesprochenen Ansatz entspricht, daß das wirtschaftliche Interesse jeweils zukunftsbezogen vom jeweiligen Beendigungszeitpunkt aus zu beurteilen ist.
  • LAG Hamburg, 08.02.1994 - 4 Ta 20/93

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen "wirtschaftliche Einheit"

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
    Teilweise wird jeder Kündigungsfeststellungsantrag selbständig mit dem sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebenden Wert bewertet (LAG Hamburg Beschluß vom 08. Februar 1994 - 4 Ta 20/93 - NZA 1995, 495 ).
  • LAG Thüringen, 03.06.1996 - 8 Ta 76/96

    Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
    Zutreffend nicht mit einem eigenen Wert angesetzt hat das Arbeitsgericht den zusätzlichen allgemeinen Feststellungsantrag, da dieser keinen eigenen und weiteren Beendigungstatbestand abdeckt und daher von wirtschaftlicher Identität auszugehen ist (ebenso LAG Thüringen Beschluß vom 03. Juni 1996 - 8 Ta 76/96 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 106; LAG Köln Beschluß vom 12. Dezember 1996 - 3 Ta 274/96 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 108).
  • LAG Köln, 12.12.1996 - 3 Ta 274/96

    Streitwert: Kündigung - weiterer Feststellungsantrag

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
    Zutreffend nicht mit einem eigenen Wert angesetzt hat das Arbeitsgericht den zusätzlichen allgemeinen Feststellungsantrag, da dieser keinen eigenen und weiteren Beendigungstatbestand abdeckt und daher von wirtschaftlicher Identität auszugehen ist (ebenso LAG Thüringen Beschluß vom 03. Juni 1996 - 8 Ta 76/96 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 106; LAG Köln Beschluß vom 12. Dezember 1996 - 3 Ta 274/96 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 108).
  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 754/79

    Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
    Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Kündigungen dürfe der sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebende Höchstbetrag jedenfalls dann nicht überschritten werden, wenn die Kündigungen im selben Verfahren angegriffen würden und wenn es sich um zeitnahe Kündigungen oder um Kündigungen handele, die auf denselben Grund gestützt würden (vgl. etwa LAG Hamburg Beschluß vom 15. November 1994 - 1 Ta 7/94 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 102 mit weit. Nachw.; vgl. auch BAG Beschluß vom 06. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79(B) - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 34).
  • LAG Bremen, 09.12.1985 - 2 Ta 61/85

    Antragsrecht; Gerichtliche Festsetzung des Streitwertes; Verfahrensbeteiligter ;

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
    Zwar wird ganz überwiegend angenommen, § 10 Abs. 1 BRAGO sei immer subsidiär, es sei daher ein Wert gemäß § 25 Abs. 2 GKG festzusetzen, wenn ein Gerichtskostenstreitwert grundsätzlich existiere (dazu etwa mit weit. Nachw. aus der Literatur: Creutzfeldt, NZA 1998, 458, 459 und NZA 1996, 956, 961; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO , 13. Aufl., § 10 Rdn. 1; aus der Rechtsprechung: BAG Beschluß vom 30. November 1984 - 2 AZN 572/82(B) - AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979; LAG Bremen Beschluß vom 09. Dezember 1985 - 2 Ta 61/85 - LAGE § 9 BRAGO Nr. 1; LAG Düsseldorf Beschluß vom 08. Juli 1985 - 7 Ta 179/85 - LAGE § 25 GKG Nr. 4; LAG Köln Beschluß vom 08. August 1991 - 11 Ta 127/91 - LAGE § 10 BRAGO Nr. 4).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.1980 - 1 Ta 119/79

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze -

    Auszug aus LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98
    Gleichfalls unberücksichtigt bleiben das Alter des Arbeitnehmers, dessen Familienstand, die Zahl der Kinder sowie die Schwierigkeit des Prozesses (a.A. etwa LAG Rheinland-Pfalz Beschluß vom 22. Januar 1980 AnwBl 1981, 35 ; nicht mehr auf die Schwierigkeit des Prozesses abstellend dann Beschluß vom 23. April 1987 - 1 Ta 75/87 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 65), desgleichen die wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitnehmers sowie die Berufstätigkeit des Ehepartners (a.A. etwa LAG Rheinland-Pfalz Beschluß vom 23. April 1987, a.a.O.).
  • LAG Köln, 08.08.1991 - 11 Ta 127/91

    Beschwerde; Beschwerdeverfahren; Streitwert; Mehrvergleich; Zustellung;

  • LAG Köln, 22.07.1991 - 10 Ta 102/91

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.1987 - 1 Ta 75/87

    Gegenstandswert; Bestandsstreitigkeiten; Wirtschaftliches Interesse

  • LAG Hamburg, 15.05.1990 - 2 Ta 21/89

    Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer - Lohnfortzahlung

  • BAG, 19.07.1973 - 2 AZR 190/73

    Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" (§ 12 Abs. 7 ArbGG ) - Errechnung -

  • LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 699/98

    Streitwert: Kündigung - begrenzter Zeitumfang

  • BAG, 10.12.1992 - 8 AZB 6/92

    Rechtswegverweisung

  • LAG Hamm, 03.04.1986 - 8 Ta 374/85

    Ausschlußfrist; Rechtskraft; Streitwertbeschwerde;

  • LAG Hessen, 07.01.2005 - 15 Ta 688/04

    Bewertung der allgemeinen Feststellungsklage - Wertfestsetzung gem § 33 RVG

    Eine allgemeine Feststellungsklage neben der Klage gegen eine Kündigung ist mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten (Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung seit Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156).

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die vom Arbeitsgericht zutreffend im Verfahren gem. § 33 RVG vorgenommene Wertfestsetzung (dazu bereits Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156, wobei die dortige Begründung auch für den neuen Rechtszustand für die Zeit ab dem 01. Juli 2004 gilt) ist zulässig.

    Die Klageanträge zu 1. und 2. sind zusammen mit dem Betrag eines Quartalsbezuges zu bewerten, also mit dem Betrag von 6.396,93 Euro (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG), da damit die außerordentliche fristlose Kündigung und die im selben Schreiben hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung angegriffen worden sind (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156).

    Eine Reduzierung dieses Betrages scheidet aus, da die Klageanträge und deren Begründung nicht ergeben, dass nur um den zeitlich begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten werden sollte; auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und die Erfolgsaussichten der Klage kommt es dabei nicht an (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156).

    Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung der Kammer (vgl. Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156 mit weit. Nachw.) wird damit aufgegeben.

    Da die Kammer Folgekündigungen regelmäßig mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes bewertet (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156), ist es im Hinblick auf die Wertung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG angemessen, auch den allgemeinen Feststellungsantrag entsprechend zu bewerten.

    Weil im Verfahren nach § 33 RVG das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") gilt (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156) und eine Werterhöhung damit ausscheidet, kann es auf sich beruhen, ob an sich ein weiterer zusätzlicher Betrag in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes deswegen anzusetzen wäre, weil im Vergleich eine Regelung über den Gegenstand des Hilfsantrages (Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses) getroffen worden ist (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 RVG und § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG).

  • LAG Hessen, 24.05.2000 - 15 Ta 16/00

    Streitwert bei mehreren Abmahnungen

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  • LAG Hamburg, 30.06.2005 - 8 Ta 5/05

    Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der

    Aktuell nimmt soweit ersichtlich nur das LAG Hessen für den Antrag nach § 256 ZPO eine Erhöhung des Gegenstandswerts um ein Bruttomonatsgehalt vor, welches im Beschluss v. 7.1.2005 (15 Ta 688/04 - juris) seine bisherige Rechtsprechung (LAG Hessen v. 19.11.2001 - 15 Ta 85/01 - NZA-RR 02, 384; LAG Hessen v. 21.1. 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 99, 156) aufgegeben hat.

    aa) Den in zwei älteren Entscheidungen zu § 10 BRAGO vertretenen gegenteiligen Standpunkt (LAG Hamburg v. 13.11.1995 - 2 Ta 20/95 - NZA-RR 96, 306; LAG Hamburg v. 28.10.1987 - 1 Ta 4/87 - LAGE § 10 BRAGO Nr. 2; ebenso: LAG Hamm v. 26.7.1990 - 8 TaBV 70/89 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 187; BayObLG v. 11.11.1992 - 3Z BR 146/92 - JurBüro 1993, 309; GK - Wenzel, ArbGG, Stand: März 2005 1999, § 12 Rz 386) hat das LAG Hamburg bereits im Beschluss vom 16.8.2002 (5 Ta 14/02 - n. v.) aufgegeben und sich damit der herrschenden Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (LAG Hessen v. 19.11.2001 - 15 Ta 85/01 - juris; LAG Hessen v. 23.4.1999 - 15/6 Ta 426/98 - NZA-RR 99, 382; LAG Hessen v. 21.1.1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 99, 156; LAG Köln v. 13.12.1999 - 13 (7) Ta 366/99 - MDR 00, 670; LAG München v. 28.1.1987 - 5 (6) Ta 268/86 - JurBüro 1987, 858; LSG Niedersachsen v. 23.5.1997 - L 5 S (Ka) 63/97 - NdsRpfl 1997, 236; VGH Baden-Württemberg v. 10.8.1987 - 6 S 1591/87 - juris; Madert in: Gerold/ Schmidt /van Eicken/Madert, RVG, 16. Aufl. (2004), § 33 Rz 44; Zöller-Gummer, 24. Aufl. § 572 ZPO Rz 39).

    Nach anderer Auffassung (LAG Hessen v. 21.1. 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 99, 156; LAG Schleswig-Holstein v. 23.1. 2003 - 4 Ta 190/02 - juris; Kotz in Kreutzfeldt "Neues Kostenrecht" (2004), Rz 160) sollte das Verfahren nach § 10 BRAGO immer dann zu Anwendung kommen, wenn im konkreten Fall feststand, dass eine Gerichtsgebühr nicht erhoben werden konnte.

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