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   LG Köln, 31.01.2002 - 152 - 20/01   

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LG Köln, 31.01.2002 - 152 - 20/01 (https://dejure.org/2002,18985)
LG Köln, Entscheidung vom 31.01.2002 - 152 - 20/01 (https://dejure.org/2002,18985)
LG Köln, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 152 - 20/01 (https://dejure.org/2002,18985)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 156
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 19.10.2000 - 3 Ss 346/00

    Dokumentation der Anklageerhebung im beschleunigten Verfahren in Strafsachen

    Auszug aus LG Köln, 31.01.2002 - 152-20/01
    Denn auch das Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass dem Verfahren kein Prozesshindernis entgegensteht (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1964, 64, 65), wobei ohne Bedeutung ist, ob das Verfahrenshindernis bereits in erster Instanz vorlag oder später entstanden ist (vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 341, 342).

    Dem wäre Genüge getan, wenn die schriftlich übergebenen Anträge dem Protokoll beigefügt und im Protokoll selbst zudem eindeutig auf die Anlage verwiesen worden wäre (vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 341, 342), wie es auch Nr. 146 Abs. 2 RiStBV vorschreibt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.1966 - IV A 952/65
    Auszug aus LG Köln, 31.01.2002 - 152-20/01
    Aus den Hauptverhandlungsprotokollen läßt sich weder die Verlesung einer schriftlich eingereichten Anklage oder eines ihr unter Umständen inhaltlich gleichkommenden Antrags auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren (vgl. dazu: OLG Hamburg NJW 1966, 2079) noch eine zulässige und wirksame mündliche Anklageerhebung entnehmen.
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 338/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus LG Köln, 31.01.2002 - 152-20/01
    In diesem Fall ist der Vorgang der mündlichen Anklageerhebung in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen wie dies auch im Normalfall für die Verlesung des Anklagesatzes als wesentliche Förmlichkeit nach § 273 Abs. 1 StPO erforderlich ist (vgl. BGH StV 1990, 245; 1992, 1; OLG Köln NS2 1989, 44).
  • OLG Hamburg, 08.09.1966 - 2 Ss 90/66
    Auszug aus LG Köln, 31.01.2002 - 152-20/01
    Zwar genügten die Antragsschriften den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und hätten deshalb statt einer Anklage verlesen werden dürfen (vgl. OLG Hamburg NJW 1966, 2179).
  • OLG Hamburg, 18.08.2011 - 3-16/11

    Beschleunigtes Verfahren: Voraussetzungen einer wirksamen Anklageerhebung

  • LG Bochum, 31.03.2021 - 17 Ns 45/20

    Beschleunigtes Verfahren, Anklageerhebung, Nachweis

    Die mündliche Anklageerhebung ist ebenso wie die Verlesung des Anklagesatzes nach § 273 Abs. 1 StPO als wesentliche Förmlichkeit in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, wobei nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO der wesentliche Inhalt der Anklage in das Protokoll aufzunehmen ist, d.h. der den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 entsprechende (abstrakte und konkrete) Anklagesatz (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 3 Ss 346/00 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 - 16/11 (REV) -, juris; LG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 152 - 20/01 -, juris; KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 418 Rn. 8).
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