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   KG, 22.02.2019 - (4) 161 HEs 11/19 (4/19) - 4 Ws 19-20/19   

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https://dejure.org/2019,8280
KG, 22.02.2019 - (4) 161 HEs 11/19 (4/19) - 4 Ws 19-20/19 (https://dejure.org/2019,8280)
KG, Entscheidung vom 22.02.2019 - (4) 161 HEs 11/19 (4/19) - 4 Ws 19-20/19 (https://dejure.org/2019,8280)
KG, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - (4) 161 HEs 11/19 (4/19) - 4 Ws 19-20/19 (https://dejure.org/2019,8280)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Haftverschonung, Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses, Beschleunigungsgebot

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 116 Abs 1 S 2 Nr 1 StPO, § 116 Abs 4 StPO, § 120 StPO, § 121 Abs 1 StPO, Art 104 Abs 1 S 1 GG
    Untersuchungshaft: Voraussetzung der Haftverschonung und der Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses; Beschleunigungsgebot in Fällen der Haftverschonung bei der Gestaltung der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Haftverschonung: Auch danach gilt das Beschleunigungsgebot

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Auszug aus KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19
    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung, wobei das Gericht an die Beurteilung der Umstände gebunden ist, auf denen die Vollzugsaussetzung beruhte (vgl. BVerfGK 7, 239 = StV 2006, 139 = StraFo 2006, 108; OLG München NJW 1978, 771; OLG Düsseldorf StV 1988, 207; OLG Frankfurt StraFo 2001, 144; std.
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19
    In diesem Zusammenhang weist der Senat lediglich auf das Folgende hin: Die Kenntnis von der Handhabung der Haftverschonungsfälle durch das Präsidium des Landgerichts Berlin erfordert kein entsprechendes Sonderwissen der Haftrichter; diese Sachbehandlung ist vielmehr lediglich die Konsequenz aus der (jahrzehntelangen) Rechtsprechung, wonach auch Verfahren, in denen der Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist, (weiterhin) im Grundsatz wie Haftsachen beschleunigt zu fördern sind (vgl. nur BVerfGE 53, 152 = NJW 1980, 1448; NJW 2006, 668; KG StV 1991, 473; 2003, 627; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 120 Rn. 5), mag auch das Beschleunigungsgebot in diesen Fällen in abgeschwächter Form Anwendung finden (vgl. Senat StV 2015, 37 mwN).
  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    Auszug aus KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19
    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 12, 45 = NStZ-RR 2007, 379; BVerfG StV 2013, 94, 96; wistra 2012, 429).
  • BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12

    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines

    Auszug aus KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19
    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 12, 45 = NStZ-RR 2007, 379; BVerfG StV 2013, 94, 96; wistra 2012, 429).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19
    In diesem Zusammenhang weist der Senat lediglich auf das Folgende hin: Die Kenntnis von der Handhabung der Haftverschonungsfälle durch das Präsidium des Landgerichts Berlin erfordert kein entsprechendes Sonderwissen der Haftrichter; diese Sachbehandlung ist vielmehr lediglich die Konsequenz aus der (jahrzehntelangen) Rechtsprechung, wonach auch Verfahren, in denen der Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist, (weiterhin) im Grundsatz wie Haftsachen beschleunigt zu fördern sind (vgl. nur BVerfGE 53, 152 = NJW 1980, 1448; NJW 2006, 668; KG StV 1991, 473; 2003, 627; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 120 Rn. 5), mag auch das Beschleunigungsgebot in diesen Fällen in abgeschwächter Form Anwendung finden (vgl. Senat StV 2015, 37 mwN).
  • OLG München, 17.01.2013 - 4St RR (A) 18/12

    Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt

    Auszug aus KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19
    d) Auf die Frage, ob die Aussetzung der Hauptverhandlung am 24. Mai 2018 aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat StraFo 2013, 252 = StV 2015, 42 mwN), ob sie also auch bei Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Maßnahmen sowie bei hinreichend langfristiger Planung objektiv unvermeidbar war, kam es nicht mehr an.
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Auszug aus KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19
    b) Der feststellbare Gang der Hauptverhandlung hat die Anforderungen an eine konzentrierte Gestaltung der Verhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] mwN) deutlich verfehlt.
  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

    Auszug aus KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19
    In diesem Zusammenhang weist der Senat lediglich auf das Folgende hin: Die Kenntnis von der Handhabung der Haftverschonungsfälle durch das Präsidium des Landgerichts Berlin erfordert kein entsprechendes Sonderwissen der Haftrichter; diese Sachbehandlung ist vielmehr lediglich die Konsequenz aus der (jahrzehntelangen) Rechtsprechung, wonach auch Verfahren, in denen der Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist, (weiterhin) im Grundsatz wie Haftsachen beschleunigt zu fördern sind (vgl. nur BVerfGE 53, 152 = NJW 1980, 1448; NJW 2006, 668; KG StV 1991, 473; 2003, 627; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 120 Rn. 5), mag auch das Beschleunigungsgebot in diesen Fällen in abgeschwächter Form Anwendung finden (vgl. Senat StV 2015, 37 mwN).
  • OLG Frankfurt, 06.11.2000 - 1 Ws 139/00
    Auszug aus KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19
    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung, wobei das Gericht an die Beurteilung der Umstände gebunden ist, auf denen die Vollzugsaussetzung beruhte (vgl. BVerfGK 7, 239 = StV 2006, 139 = StraFo 2006, 108; OLG München NJW 1978, 771; OLG Düsseldorf StV 1988, 207; OLG Frankfurt StraFo 2001, 144; std.
  • OLG München, 27.07.1977 - 1 Ws 852/77
    Auszug aus KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19
    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung, wobei das Gericht an die Beurteilung der Umstände gebunden ist, auf denen die Vollzugsaussetzung beruhte (vgl. BVerfGK 7, 239 = StV 2006, 139 = StraFo 2006, 108; OLG München NJW 1978, 771; OLG Düsseldorf StV 1988, 207; OLG Frankfurt StraFo 2001, 144; std.
  • KG, 27.03.1998 - 4 Ws 61/98
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