Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 23.01.2006 - 17 Sa 1652/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - Schwellenwert
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 64 ArbGG; § 66 ArbGG; § 519 ZPO; § 520 Abs. 3 ZPO
Streit um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung; Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auf das streitbefangene Arbeitsverhältnis; Erhöhung des Schwellenwerts in § 23 Abs. 1 KSchG für Arbeitnehmer, die zum 01.01.2004 oder später eingestellt wurden, ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streit um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung; Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auf das streitbefangene Arbeitsverhältnis; Erhöhung des Schwellenwerts in § 23 Abs. 1 KSchG für Arbeitnehmer, die zum 01.01.2004 oder später eingestellt wurden, ...
- Judicialis
KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § ... 1 Abs. 2; ; KSchG § 23; ; KSchG § 23 Abs. 1; ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 S. 2; ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 3 n.F.; ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 n.F.; ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 23
Schwellenwert für Kündigungsschutz bei Rechtsänderung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und der Schwellenwert
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 22.06.2005 - 5 Ca 857/04
- LAG Niedersachsen, 23.01.2006 - 17 Sa 1652/05
Papierfundstellen
- NZA-RR 2006, 413 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 373/03
Anwendung des KSchG - Kleinbetriebsklausel - Darlegungs- und Beweislast
Auszug aus LAG Niedersachsen, 23.01.2006 - 17 Sa 1652/05
das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Geltung des KSchG festzuhalten ist (vgl. hierzu BAG vom 24.02.2005 - 2 AZR 373/03 - NZA 2005, 764 ff)., denn schon nach dem Vortrag der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG n.F. nicht erfüllt.