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   OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - I-17 U 108/09   

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OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - I-17 U 108/09 (https://dejure.org/2012,50365)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2012 - I-17 U 108/09 (https://dejure.org/2012,50365)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2012 - I-17 U 108/09 (https://dejure.org/2012,50365)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 17 U 108/09
    Arglist im Sinne des § 377 Abs. 5 HGB setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel der Kaufsache kennt oder doch mit dem Vorliegen eines Mangels rechnet, und ihm bewusst ist oder er doch jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass dem Käufer der Mangel unbekannt sein könne und er bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserfüllung annehmen werde (BGH, NJW 1986, 316ff., Rz. 19, zitiert nach juris; NJW 2007, 835ff., Rz. 8f.; Baumbach/Hopt, HGB, § 377, 34. Aufl., Rn. 53).

    Arglist im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel der Kaufsache kennt oder doch mit dem Vorliegen eines Mangels rechnet und ihm bewusst ist oder er doch jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass dem Käufer der Mangel unbekannt sein könne und er bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserfüllung annehmen werde (BGH, NJW 1986, 316ff., Rz. 19, zitiert nach juris; NJW 2007, 835ff., Rz. 8f.).

  • BGH, 25.09.1985 - VIII ZR 175/84

    Verlust der Berufung des Verkäufers auf Verspätung einer Mängelrüge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 17 U 108/09
    Arglist im Sinne des § 377 Abs. 5 HGB setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel der Kaufsache kennt oder doch mit dem Vorliegen eines Mangels rechnet, und ihm bewusst ist oder er doch jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass dem Käufer der Mangel unbekannt sein könne und er bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserfüllung annehmen werde (BGH, NJW 1986, 316ff., Rz. 19, zitiert nach juris; NJW 2007, 835ff., Rz. 8f.; Baumbach/Hopt, HGB, § 377, 34. Aufl., Rn. 53).

    Arglist im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel der Kaufsache kennt oder doch mit dem Vorliegen eines Mangels rechnet und ihm bewusst ist oder er doch jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass dem Käufer der Mangel unbekannt sein könne und er bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserfüllung annehmen werde (BGH, NJW 1986, 316ff., Rz. 19, zitiert nach juris; NJW 2007, 835ff., Rz. 8f.).

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 17 U 108/09
    Selbst guter Glaube des Handelnden schließt bei einer "ins Blaue hinein" abgegebenen Erklärung Arglist nicht aus, wenn er das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offen legt (BGH, NJW 2006, 2839ff., Rn. 13, 15).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 17 U 108/09
    Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, U. vom 23.11.2005, NJW 2006, 434ff., Rn. 23).
  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 17 U 108/09
    Im Übrigen kommt es auf die mit den vorangehenden Erwägungen verbundene Frage des Ausmaßes der Funktionsbeeinträchtigung überhaupt nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (BGH, U. vom 29.06.2011, VIII ZR 202/10, Rz. 21).
  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 17 U 108/09
    Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, U. vom 16.06.2010, NJW 2010, 3226ff., Rz. 12).
  • BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92

    Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 17 U 108/09
    Soweit der Bundesgerichtshof eine andere Auffassung vertreten hat, bezog sich dies ausdrücklich auf einen - mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbaren - Arzthaftungsprozess (BGH, U. 26.10.1993, NJW 1994, 801ff.).
  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98

    Zur Frage, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 17 U 108/09
    Die Ablieferung im Sinne des § 377 HGB ist erfolgt, wenn die Kaufsache derart in den Machtbereich des Käufers gelangt ist, dass er sie auf ihre Beschaffenheit prüfen kann (BGH, NJW 2000, 1415ff., Rz. 10, zitiert nach juris; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 377, Rn. 5); das war - ohne dass es an dieser Stelle auf die streitige rechtliche Einordnung der "Abnahmeerklärung" vom 19.04.2004 ankäme - spätestens zu diesem Zeitpunkt der Fall.
  • KAG Münster, 11.02.2016 - 14/15

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung; Eingruppierung und Stufenzuordnung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 17 U 108/09
    Der Sachverständige hat festgestellt, dass das kleinste Format VN 5200 nur unter Einsatz einer Falzmaschine - die nicht zum Lieferumfang gehörte - verarbeitet werden könne (Gutachten, Bl. 14/15).
  • LG Duisburg, 12.05.2009 - 24 O 537/05

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich behaupteter Mängel eines digitalen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 17 U 108/09
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Mai 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 537/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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