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   OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08   

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OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08 (https://dejure.org/2009,8160)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.02.2009 - 17 W 46/08 (https://dejure.org/2009,8160)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Februar 2009 - 17 W 46/08 (https://dejure.org/2009,8160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Klagerücknahme nach Vergleich: Erstrecken des vom Beklagten erklärten Verzichts auf Kostenerstattung auf den Streithelfer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten des Streithelfers des Beklagten nach Klagerücknahme und Verzicht auf Kostenerstattung

  • Judicialis

    ZPO § 101 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101 Abs. 1
    Kosten des Streithelfers des Beklagten nach Klagerücknahme und Verzicht auf Kostenerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1078
  • MDR 2009, 1074
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08
    Dieser Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der bloß unterstützenden Rolle des Nebenintervenienten im Rechtsstreit (grundlegend BGH NJW 2003, 1948 f.).

    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08
    Er führt dazu, dass der Nebenintervenient nicht besser stehen kann als die unterstützte Hauptpartei und dass er die nachteiligen Auswirkungen von deren Prozesshandlungen auch kostenrechtlich mitzutragen hat (BGH NJW-RR 2005, 1159).

    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04

    Kosten des Streithelfers bei Klagerücknahme nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2004, 1506 f.) gilt das auch dann, wenn sich die Hauptparteien in einem außergerichtlichen Vergleich darauf verständigt haben, Klage und Widerklage zurückzunehmen, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und keine Kostenanträge zu stellen.
  • BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06

    Zulässigkeit des Kostenantrags eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08
    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).
  • BGH, 05.09.2006 - VI ZB 65/05

    Auslegung des Verzichts auf eine Begründung der dem Gericht nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08
    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Dasselbe gilt für den Fall, dass sich die Hauptparteien in einem außergerichtlichen Vergleich ohne Beteiligung des Streithelfers darauf verständigt haben, dass der Kläger die Klage zurücknimmt und der Beklagte zusagt, keinen Kostenantrag zu stellen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507 ; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1078 Rn. 5 ; NJW 2019, 943 Rn. 12; OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, 1023 Rn. 10 f.; Wendtland, NJW 2019, 944; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 101 Rn. 19).

    Denn für den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten ist nicht die Verteilung der Gerichtskosten, sondern nach § 101 Abs. 1 ZPO allein maßgeblich, ob der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Kostenerstattungsanspruch gegen ihren Gegner zusteht (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507; NJW 2011, 3721; NJW 2016, 1893; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1078 Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 101 Rn. 19; Wendtland, NJW 2019, 944).

  • OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09

    Kostenerstattungsanspruch eines Nebenintervenienten: Berücksichtigung des

    Nach dem Grundsatz der Kostenparallelität hat dies - mittelbar - zur Folge, dass auch der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1506 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.02.2009, 17 W 46/08).
  • LG Bamberg, 25.09.2009 - 2 O 481/03

    Kostenentscheidung: Kosten der Streithilfe nach außergerichtlichem Vergleich der

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH MDR 2004, 1251) und der ihm uneingeschränkt folgenden Oberlandesgerichte (vgl. z.B. OLG München VersR 1976, 395; OLG Köln VersR 1999, 1122; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1078) geht bei einer Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 III 2 ZPO vor.

    e) Die von dem Beklagten zu 1) zur Unterstützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung zitierte Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (NJW-RR 2009, 1078) vermag zur Lösung des vorliegenden Rechtsstreites nichts beizutragen.

  • OLG München, 07.04.2011 - 5 W 602/11

    Streitwertbeschwerde des Streithelfers: Zulässigkeit bei einer Kostenregelung in

    Denn der Streithelfer kann nicht besser stehen als die unterstützte Klagepartei, die gleichfalls vom Gegner eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht verlangen kann (BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159, unter II 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2009 - 17 W 46/08, NJW-RR 2009, 1078 unter II).
  • LG Köln, 29.12.2012 - 91 O 87/08

    Beschränkung des Rede- und Fragerechts des Aktionärs durch den Versammlungsleiter

    Verzichtet der Beklagte bei Klagerücknahme auf Kostenerstattung, wirkt sich das auch auf seinen Streithelfer aus (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1078; Zöller-Hergett, ZPO, 29. Auflage § 101 Rdnr. 11).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.03.2008 - 17 W 46/08   

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OLG Köln, 17.03.2008 - 17 W 46/08 (https://dejure.org/2008,20263)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 17 W 46/08 (https://dejure.org/2008,20263)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. März 2008 - 17 W 46/08 (https://dejure.org/2008,20263)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • AG Aachen - 15 C 305/06
  • OLG Köln, 17.03.2008 - 17 W 46/08
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2020 - 2 Qs 30/20

    Keine Erhöhung des Grundhonorars für Übersetzung eines Strafbefehls mit einfachem

    Gebräuchliche und häufig verwendete juristische Begriffe können allein keine Erhöhung nach § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG rechtfertigen (OLG München, Beschluss vom 23.12.2004 - 1 AR 310/04; KG, Beschluss vom 19.12.2008 - 1 AR 1428/08 - 1 Ws 358/08; OLG Köln, Beschluss vom 17.3.2008 - 17 W 46/08).

    der Verbreitung der ungarischen Sprache und des relativ einfachen Sachverhalts des Strafbefehls, kommt die Kammer zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen einer Erhöhung nach § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG nicht vorliegen (ebenso für die Sprache "Ungarisch": OLG Köln, Beschluss vom 17.3.2008 - 17 W 46/08; Schneider JVEG/Schneider, § 11 Rn. 48).

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