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   VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 176-I-08 (e.A.)   

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https://dejure.org/2009,28997
VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 176-I-08 (e.A.) (https://dejure.org/2009,28997)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 30.01.2009 - 176-I-08 (e.A.) (https://dejure.org/2009,28997)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 30. Januar 2009 - 176-I-08 (e.A.) (https://dejure.org/2009,28997)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Ermöglichung einer stimmberechtigten Teilnahme an der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages am 7. Januar 2009 durch eine einstweilige Anordnung; Einstweilige Anordnung zur Sicherung eines strittigen organschaftlichen ...

  • VerfGH Sachsen

    Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Mitgliedes des 4. Sächsischen Landtages gegen die Abberufung aus Ausschüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 176-I-08
    Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines strittigen organschaftlichen Rechts kann ergehen, wenn dieses ansonsten bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt würde (vgl. BVerfGE 96, 223 [229]; BVerfGE 89, 38 [44]).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97

    Keine einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit "Plutonium-Ausschuß"

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 176-I-08
    Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines strittigen organschaftlichen Rechts kann ergehen, wenn dieses ansonsten bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt würde (vgl. BVerfGE 96, 223 [229]; BVerfGE 89, 38 [44]).
  • VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 176-I-08
    Er hat die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn der Verfassungsgerichtshof die einstweilige Anordnung erließe, der Antrag in der Hauptsache aber zurückgewiesen würde, zu gewichten (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [101]; SächsVerfGH SächsVBl. 2002, 185 [186], st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 175-I-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.01.2009 - 176-I-08
    Im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung erstrebt der Antragsteller eine Sicherung der von ihm im Organstreitverfahren Vf. 175-I-08 verfolgten Rechte.
  • VerfGH Sachsen, 16.11.2023 - 69-I-23

    Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Äußerungen des

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2018, BVerfGE 150, 163 [166 Rn. 9]; Beschluss vom 3. Januar 1986, BVerfGE 71, 350 [352]; st. Rspr.) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 36-II-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 -Vf. 78-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.]; st. Rspr.).

    Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Verfassungsgerichtshofes in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 177-I-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.], st. Rspr.).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 177-I-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.]; Beschluss vom 29. Januar 2004 - Vf. 87-I-03 [e.A.]; Beschluss vom 18. April 2002 - Vf. 16-I-02; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 - juris Rn. 40; Beschluss vom 12. März 2019, BVerfGE 151, 58 [65] m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 177-I-20
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn der Verfassungsgerichtshof die einstweilige Anordnung erließe, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erwiese (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 36-II-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 -Vf. 78-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.], st. Rspr.).

    Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Verfassungsgerichtshofes in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.], st. Rspr.).

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.]; Beschluss vom 29. Januar 2004 - Vf. 87-I-03 [e.A.]; Beschluss vom 18. April 2002 - Vf. 16-I-02; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 - juris Rn. 40; Beschluss vom 12. März 2019, BVerfGE 151, 58 [65] m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 133-I-21

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren betreffend die Wahl der Vertreter

    Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 36-II-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 -Vf. 78-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.], st. Rspr.).

    Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Verfassungsgerichtshofes in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 177-I-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.], st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 10-IV-09

    Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Er hat die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen zu gewichten, die entstünden, wenn der Verfassungsgerichtshof die einstweilige Anordnung erließe, der Antrag in der Hauptsache aber zurückgewiesen würde (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2009 - Vf. 176-I-08 [e.A.], st. Rspr.).
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