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   LAG Hamm, 30.06.2003 - 18 Ta 350/03   

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https://dejure.org/2003,7909
LAG Hamm, 30.06.2003 - 18 Ta 350/03 (https://dejure.org/2003,7909)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2003 - 18 Ta 350/03 (https://dejure.org/2003,7909)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. Juni 2003 - 18 Ta 350/03 (https://dejure.org/2003,7909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in Kündigungsschutzverfahren; Nachträgliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Berufung auf Vertrauensschutz; Berücksichtigung von Vermögen

  • Judicialis

    ZPO § 115 Abs. 2; ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1; ; ZPO § 124 Nr. 3 Halbs. 1; ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Halbs. 2; ; BSHG § 88 Abs. 3; ; RPflG § 20 Nr. 4 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Vertrauensschutz, Vermögen, Einmalbetrag von 10 % der Kündigungsabfindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 55/08

    Neufestsetzung von Eigenleistungen bei Prozesskostenhilfe - Umfang -

    Eine freie Abänderbarkeit besteht nicht (LAG Hamm 30. Juni 2003 - 18 Ta 350/03 - zu II 1 der Gründe und 7. März 2003 - 4 Ta 609/02 - zu II 1 der Gründe).
  • LAG Köln, 30.09.2003 - 13 Ta 167/03

    PKH-Bewilligung, wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen

    Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und hat das Prozessgericht uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten (LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - 18 Ta 350/03 - juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.01.2000 - 3 Sa 140/99 - MDR 2000, 588, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Ein PKH-Änderungsbeschluss nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist daher nur dann zulässig, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich "wesentlich geändert haben ", das heißt zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und dem des PKH-Änderungsbeschlusses (LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - 18 Ta 350/03 - juris).

  • LAG Hamm, 23.03.2015 - 14 Ta 120/15

    Verfahren des Arbeitsgerichts bei Anordnung eines Einmalbetrages aus dem Vermögen

    Dies könnte einer Heranziehung für die Prozesskosten entgegenstehen (vgl. LAG Hamm, 30. Juni 2003, 18 Ta 350/03, juris, Rn. 15 m. w. N.).
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