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   OLG Hamm, 27.06.2005 - 18 U 170/04   

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https://dejure.org/2005,10478
OLG Hamm, 27.06.2005 - 18 U 170/04 (https://dejure.org/2005,10478)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2005 - 18 U 170/04 (https://dejure.org/2005,10478)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juni 2005 - 18 U 170/04 (https://dejure.org/2005,10478)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinreichende Bezeichnung der Mieträume in der Vertragsurkunde und Schriftformerfordernis als wesentliche Vertragsbedingungen beim Abschluss des Mietvertrages ; Konkrete Vorstellungen und Kenntnisse des Mieters vom Mietobjekt bei Abschluss des Mietvertrages; Zahlung von ...

  • Judicialis

    BGB § 550 n.F.; ; BGB § 550 S. 1; ; BGB § 545; ; BGB § 566 S. 1; ; BGB § 578 Abs. 1 n.F; ; BGB § 580 a Abs. 2 n.F.; ; EGBGB Art. 229 § 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 550 S. 1 (n.F.); EGBGB Art. 229 § 3
    Kündigung eines Zeitmietvertrages aus dem Jahr 1990 wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 550 BGB n. F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01

    Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 18 U 170/04
    Werden die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Anlage im Mietvertrag so genau bezeichnet wird, daß eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist, wobei ein Rückbezug in der Anlage auf den Hauptvertrag allerdings entbehrlich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1248 ff.).

    Zwar ist die nach § 550 S. 1 BGB n.F vorgeschriebenen Schriftform auch dann gewahrt, wenn sich der notwendige Mindestinhalt des Mietvertrages erst aus den in der Vertragsurkunde in Bezug genommene Anlagen ergibt (OLG Hamm NJW-RR 1999, 232), also in eine schriftliche Anlage ausgelagert worden ist (vgl. BGH NJW 2003, 1248 ff.).

    Soweit es sich bei der "Zeichnung" um die Grundrißzeichnung des Architekten C2 von 11.04.1988 handeln sollte, wie die Kläger behaupten, ist jedenfalls eine zweifelsfreie Zuordnung (vgl. BGH NJW 2003, 1248 ff.) nicht möglich.

    Insoweit fehlt es daher bereits an einer eindeutigen gedanklichen Verbindung zwischen Mietvertrag und Anlage, wie sie für die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1248 ff.).

    Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob das Schriftformerfordernis gewahrt ist, beurteilt sich dagegen allein nach den für die Schriftform aufgestellten Vorgaben, wie sie in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in NJW 2003, S. 1377 und NJW 2003, S. 1248 ff. dargestellt sind.

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 18 U 170/04
    Das ist etwa der Fall, wenn bei Formnichtigkeit die wirtschaftliche Existenz der anderen Mietvertragspartei bedroht wäre (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 518, 519), die andere Mietvertragspartei sich mit erheblichen Investitionen auf eine längere Vertragsdauer eingerichtet hat (Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht. 8. Aufl. § 550 Rn. 59) oder die sich auf die Formnichtigkeit berufende Partei zuvor über einen längeren Zeitraum besondere Vorteile aus dem nichtigen Vertrag gezogen hat (BGH, NJW 2002, 1103).
  • OLG Hamm, 11.03.1998 - 33 U 89/97

    Schriftform bei Mietvertrag - Auslegung des Formularmietvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 18 U 170/04
    Zwar ist die nach § 550 S. 1 BGB n.F vorgeschriebenen Schriftform auch dann gewahrt, wenn sich der notwendige Mindestinhalt des Mietvertrages erst aus den in der Vertragsurkunde in Bezug genommene Anlagen ergibt (OLG Hamm NJW-RR 1999, 232), also in eine schriftliche Anlage ausgelagert worden ist (vgl. BGH NJW 2003, 1248 ff.).
  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 18 U 170/04
    Die nach § 550 S. 1 BGB n.F. vorgeschriebene Schriftform ist entweder nur dann gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen des Mietvertrages, mithin der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben (BGH, NJW 2002, 3389, 3391).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 18 U 170/04
    Das ist etwa der Fall, wenn bei Formnichtigkeit die wirtschaftliche Existenz der anderen Mietvertragspartei bedroht wäre (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 518, 519), die andere Mietvertragspartei sich mit erheblichen Investitionen auf eine längere Vertragsdauer eingerichtet hat (Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht. 8. Aufl. § 550 Rn. 59) oder die sich auf die Formnichtigkeit berufende Partei zuvor über einen längeren Zeitraum besondere Vorteile aus dem nichtigen Vertrag gezogen hat (BGH, NJW 2002, 1103).
  • BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02

    Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 18 U 170/04
    Denn jede der beiden Mietvertragsparteien kann sich grundsätzlich selbst dann auf die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform berufen, wenn sie den Mietvertrag in Kenntnis der wahren Begebenheiten und der mangelnden Schriftform zuvor jahrelang durchgeführt hat (vgl. BGH NJW 2004, 1103).
  • BGH, 17.07.2002 - XII ZR 248/99

    Hinreichende Bezeichnung eines Mietobjekts

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 18 U 170/04
    Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Mietgegenstand durch die Angaben im Mietvertrag so hinreichend bestimmt ist, daß sich für einen potentiellen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die in § 550 BGB n.F. vorgeschriebene Schriftform vorrangig dient, anhand der im Mietvertrag enthaltenen Angaben die präzise Lage und Anordnung der Mieträume an Ort und Stelle feststellen läßt (BGH a.a.O; BGH NJW-RR 2002, 1377).
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