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   KG, 25.02.2005 - 18 UF 259/02   

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KG, 25.02.2005 - 18 UF 259/02 (https://dejure.org/2005,6901)
KG, Entscheidung vom 25.02.2005 - 18 UF 259/02 (https://dejure.org/2005,6901)
KG, Entscheidung vom 25. Februar 2005 - 18 UF 259/02 (https://dejure.org/2005,6901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleich beiderseitiger Versorgungsanwartschaften während der Ehe; Wirtschaftlicher Ausgleich des Vermögens der Eheleute nach Scheidung

  • Judicialis

    BGB § 1587 c; ; BGB § 1587 c Nr. 1; ; VAHRG § 10 a; ; VAHRG § 10 a Abs. 1; ; VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; ; BeamtVG § 57; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 17 a a. F.; ; ZPO § 574

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Herabsetzung eines Versorgungsausgleichs wegen veränderter Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 74
  • FamRZ 2005, 1487
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus KG, 25.02.2005 - 18 UF 259/02
    Die Anpassung nach § 1587 c BGB hat sich deshalb nach dem Ermessen des Senats im Einklang mit dem vom Bundesgerichtshof im Beschluß vom 14. November 1981 zu IV b ZB 593/80 (NJW 82, 224, 229) zur Herabsetzung nach § 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall entwickelten Grundsätzen so zu vollziehen, dass die im Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Dezember 1988 gegenübergestellten Beträge der tatsächlichen Bezüge des Antragstellers, allerdings auf der Grundlage der Auskunft des Landesverwaltungsamts vom 17. November 2004 (2.867,02 DM) und seiner fiktiven anteiligen Versorgungsanwartschaft (2.511,07 DM) nicht mit einem Mittelwert gewichtet werden, sondern der Betrachtung der fiktiven anteiligen Versorgungsanwartschaft im Lichte der tatsächlich bis zum vollendeten 60. Lebensjahr fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin ein höheres Gewicht in der Weise beigemessen wird, dass sie mit 3/4 zu 1/4 gewichtet wird.
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