Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 30.09.2004 - 19 U 214/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche aus einer Namensschuldverschreibung ; Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen versäumter Nutzungen nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft; Pfändungsbeschluss und Überweiungsbeschluss als Rechtsgrund zur ...
- Judicialis
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 812; BGB § 818; BGB § 819
Haftung einer Bank für Nichtanlage von Kapital während eines Prätendentenstreits - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 812; BGB § 818; BGB § 819
Schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen eines Kreditinstituts bei Prätendentenstreit über Auszahlungsanspruch - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 812, 818, 819
Verpflichtung des kontoführenden Kreditinstituts zum Ersatz des erzielbaren Tageszinssatzes bei nicht erfolgter Auszahlung während Prätendentenstreit über gepfändetes Kontoguthaben
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Durchschnittlicher Tagesgeldzins lt. Monatsbericht der Bundesbank
Papierfundstellen
- VersR 2006, 367
- WM 2005, 645
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81
Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; § …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2004 - 19 U 214/03
Hinsichtlich des auszuzahlenden Kapitals unterlag die Beklagte der verschärften Haftung nach den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB, weil sie von Anfang an wusste, dass sie das Kapital bei Fälligkeit zurückzahlen muss (BGHZ 115, 287; 83, 293). - BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87
Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2004 - 19 U 214/03
Einigkeit besteht darüber, dass nach Bereicherungsrecht jedenfalls nicht der Vertragszins oder ein erhöhter Stundungszins zu zahlen ist (BGHZ 115, 268; 104, 337). - BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90
Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2004 - 19 U 214/03
Einigkeit besteht darüber, dass nach Bereicherungsrecht jedenfalls nicht der Vertragszins oder ein erhöhter Stundungszins zu zahlen ist (BGHZ 115, 268; 104, 337).
Rechtsprechung
SG Osnabrück, 31.01.2006 - S 19 U 214/03 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung