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   OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12   

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OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12 (https://dejure.org/2013,20911)
OLG München, Entscheidung vom 12.08.2013 - 19 U 696/12 (https://dejure.org/2013,20911)
OLG München, Entscheidung vom 12. August 2013 - 19 U 696/12 (https://dejure.org/2013,20911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast bei einer negativen Feststellungsklage; Beratungspflichten einer Bank beim Abschluss von Fremdwährungs-Swaps

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 256 Abs. 1
    Darlegungs- und Beweislast bei einer negativen Feststellungsklage; Beratungspflichten einer Bank beim Abschluss von Fremdwährungs-Swaps

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2016, 411
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11

    Rückabwicklung der Finanzierung eines steuersparenden Immobilienerwerbs:

    Auszug aus OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12
    Die Beklagte als Anspruchstellerin der vom Kläger negierten Ansprüche trägt folglich auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage z.B. die Beweislast dafür, dass der Darlehensvertrag zu Stande gekommen ist und dass der Kläger die Darlehensvaluta empfangen hat (BGH, Urt. v. 17.?7.2012 - XI ZR 198/11).

    Die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage istauf die Darlegungs- und Beweislastverteilung ohne Einfluss (BGH vom 17. Juli 2012 - XI ZR 198/11, Rn. 35).

  • OLG München, 22.10.2012 - 19 U 672/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäft: Darlegungs- und Beweislast für geänderte

    Auszug aus OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12
    a) Bei seiner Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen des Klägers hat das Landgericht die vom Kläger zeitnah mit den streitgegenständlichen Geschäften unterschriebenen Risikohinweise vom 11.01.2008 (Anlage B 5) übergangen, die der Senat in einem ähnlichen, ebenfalls die hiesige Beklagte betreffenden Fall schon als allgemeine Aufklärung über die Risiken von Fremdwährungs-Swaps für ausreichend gehalten hat (vgl. Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, WM 2013, 369; Az. BGH XI ZR 414/12).

    Wie der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, entschieden hat, musste die Beklagte - unabhängig von der sehr strittigen Frage, ob die Ausführungen des BGH im Urteil vom 22.03.2011, Gz. XI ZR 33/10, zum Umfang der Beratungspflichten bei einem Spread Ladder Swap vollständig auf "gewöhnliche Währungs-Swaps übertragen werden könnten - schon nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen der Beratungshaftung ("Bond-Urteil des BGH vom 06.07.1993, Gz. XI ZR 12/93) im Rahmen ihrer Gegenerklärung jedenfalls im einzelnen darlegen, wie sie den Kunden zeitnah, verständlich und vollständig über alle Umstände unterrichtet hat, die für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind, um eine Beweispflicht des Anlegers auszulösen (s.o.).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12
    Wie der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, entschieden hat, musste die Beklagte - unabhängig von der sehr strittigen Frage, ob die Ausführungen des BGH im Urteil vom 22.03.2011, Gz. XI ZR 33/10, zum Umfang der Beratungspflichten bei einem Spread Ladder Swap vollständig auf "gewöhnliche Währungs-Swaps übertragen werden könnten - schon nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen der Beratungshaftung ("Bond-Urteil des BGH vom 06.07.1993, Gz. XI ZR 12/93) im Rahmen ihrer Gegenerklärung jedenfalls im einzelnen darlegen, wie sie den Kunden zeitnah, verständlich und vollständig über alle Umstände unterrichtet hat, die für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind, um eine Beweispflicht des Anlegers auszulösen (s.o.).
  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12
    Wie der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 22.10.2012, Gz. 19 U 672/12, entschieden hat, musste die Beklagte - unabhängig von der sehr strittigen Frage, ob die Ausführungen des BGH im Urteil vom 22.03.2011, Gz. XI ZR 33/10, zum Umfang der Beratungspflichten bei einem Spread Ladder Swap vollständig auf "gewöhnliche Währungs-Swaps übertragen werden könnten - schon nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen der Beratungshaftung ("Bond-Urteil des BGH vom 06.07.1993, Gz. XI ZR 12/93) im Rahmen ihrer Gegenerklärung jedenfalls im einzelnen darlegen, wie sie den Kunden zeitnah, verständlich und vollständig über alle Umstände unterrichtet hat, die für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind, um eine Beweispflicht des Anlegers auszulösen (s.o.).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

    Auszug aus OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12
    Ist der Gläubiger -wie hier - bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen -hier weder geltend gemachten noch sonst ersichtlichen - Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten schon nicht zweckmäßig (BGH vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rz. 33 ff ).
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12
    Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (z.B. BGH vom 27.06.2000, XI ZR 174/99; BGH vom 05.05.2011, III ZR 84/10, Rz. 17).
  • BGH, 24.07.2001 - XI ZR 164/00

    Ausführung eines Wertpapierverkaufsauftrags nach Ablauf der Geltungsdauer

    Auszug aus OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12
    c) Ob und inwieweit die Beklagte sich darauf berufen könnte, dass sie für nach Beendigung der Swaps dadurch eingetretene Folgeschäden, dass weder der Kläger noch die Beklagte die fortlaufenden Fremdwährungskonten nach Ablauf der Swaps zeitnah "glattgestellt haben, nicht haften müsse, kann dahinstehen, weil die Beklagte ihre diesbezüglich behaupteten Forderungen im Rahmen der Kontosalden schon nicht hinreichend dargestellt hat, s.o. Allerdings hat der BGH eine derartige Obliegenheit zur Glattstellung von Geschäften durch den Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht bisher verneint, vgl. z.B. Gz. XIZR 336/01 und XI ZR 164/00.
  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG München, 12.08.2013 - 19 U 696/12
    Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (z.B. BGH vom 27.06.2000, XI ZR 174/99; BGH vom 05.05.2011, III ZR 84/10, Rz. 17).
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