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   KG, 03.05.2005 - 19 WF 73/05   

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https://dejure.org/2005,17193
KG, 03.05.2005 - 19 WF 73/05 (https://dejure.org/2005,17193)
KG, Entscheidung vom 03.05.2005 - 19 WF 73/05 (https://dejure.org/2005,17193)
KG, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - 19 WF 73/05 (https://dejure.org/2005,17193)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 13 § 19 § 20; GVG § 170; ZPO § 157 Abs. 1
    Versagung der Teilnahme eines wissenschaftlichen Beistandes des Verfahrensbevollmächtigten zu einem nicht öffentlichen Anhörungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 55/83

    Rechtsberatung durch den steuerlichen Berater; Nachweis der geschäftsmäßigen

    Auszug aus KG, 03.05.2005 - 19 WF 73/05
    Geschäftsmäßig ist ein selbständiges auf eine gewisse Häufigkeit abgestelltes Tätigwerden (BGH, NJW 1986, 1050, 1051; OLG Bremen Beschluß vom 23. Februar 2004 - OLGReport Bremen 2004, 314; siehe ferner BVerfG, 1 BvR 1356/02, Beschluß vom 20. Oktober 2004).
  • BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 1356/02

    Zurückweisung eines Rechtsreferendars als Prozessbevollmächtigter im

    Auszug aus KG, 03.05.2005 - 19 WF 73/05
    Geschäftsmäßig ist ein selbständiges auf eine gewisse Häufigkeit abgestelltes Tätigwerden (BGH, NJW 1986, 1050, 1051; OLG Bremen Beschluß vom 23. Februar 2004 - OLGReport Bremen 2004, 314; siehe ferner BVerfG, 1 BvR 1356/02, Beschluß vom 20. Oktober 2004).
  • KG, 19.04.2001 - 17 WF 118/01

    Ausschluss eines Beistandes

    Auszug aus KG, 03.05.2005 - 19 WF 73/05
    Die Nichtzulassung eines Beistandes gemäß §§ 90, 157 ZPO - § 13 FGG findet nach der Verweisung in § 621a Abs. 1 ZPO keine Anwendung (siehe KG, Beschluß 19. April 2001 - 17 WF 118/01 - KGReport Berlin 2002, 116) - stellt eine solche Zwischenverfügung dar.
  • KG, 06.07.2005 - 3 WF 48/05

    Gerichtlicher Beistand im Sorgerechtsverfahren: Geschäftsmäßigkeit des Handelns

    Auch aus einem zuletzt bekannt gewordenen Beschluss des 19. Senats vom 3. Mai 2005 zu 19 WF 73/05 (= 144 F 1845/03) ist nicht erkennbar, welche "von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts" zu seinem Auftreten vor Familiengerichten der dort in Hilfserwägungen angesprochenen Annahme zugrunde gelegen haben, dass der Beistand des Vaters sich geschäftsmäßig mit Wiederholungsabsicht auch die einem Verfahrensbevollmächtigten eigene Ausübung von Verfahrensrechten übertragen lässt, wofür er dann allerdings einer besonderen Zulassung durch die Justizverwaltungsbehörden im Rahmen von § 157 Abs. 3 ZPO bedürfte.
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