Gerichtsverfassungsgesetz
| 14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183) |
(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.
Rechtsprechung zu § 170 GVG
40 Entscheidungen zu § 170 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00
Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG); ...
- OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
Auskunftsrecht des Aktionärs einer börsennotierten Gesellschaft: Erforderlichkeit ...
- OLG Bremen, 26.02.2004 - 4 WF 15/04
- KG, 03.05.2005 - 19 WF 73/05
Umgangsregelungsverfahren: Nichtzulassung eines wissenschaftlichen Beistandes ...
- OLG Köln, 07.11.1984 - 16 U 102/84
- LG Frankfurt/Main, 19.02.2013 - 5 O 116/12
- BGH, 07.09.2005 - XII ZR 209/02
Familienrecht - Berücksichtigung des Leibrentenversprechen bei Zugewinnausgleich
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10
Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem ...
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines ...
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Literatur im Internet zu § 170 GVG
- § 170 GVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
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Querverweise
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 73 (Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO)