Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)   
§ 181

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

Rechtsprechung zu § 181 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 181 GVG

Querverweise

Auf § 181 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
    Sozialgerichtsgesetz (SGG)
      Verfahren
        Gemeinsame Verfahrensvorschriften
          Allgemeine Vorschriften
        Rechtsmittel
          Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
    Finanzgerichtsordnung (FGO)
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
          Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

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