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   BayObLG, 12.08.2003 - 1Z AR 88/03   

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https://dejure.org/2003,11882
BayObLG, 12.08.2003 - 1Z AR 88/03 (https://dejure.org/2003,11882)
BayObLG, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1Z AR 88/03 (https://dejure.org/2003,11882)
BayObLG, Entscheidung vom 12. August 2003 - 1Z AR 88/03 (https://dejure.org/2003,11882)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; EuGVVO Art. 2 Abs. 1; ; EuGVVO Art. 5 Nr. 1; ; EuGVVO Art. 6 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts für die Klage aus Herstellergarantie - Bindungswirkung eines möglicherweise fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts für die Klage aus Herstellergarantie; Ausländischer Hersteller eines vom inländischen Vertragshändler gekauften Kraftfahrzeugs; Bindungswirkung eines möglicherweise fehlerhaften Verweisungsbeschlusses; Anspruch aus Garantiehaftung

Verfahrensgang

  • AG Kronach - 2 C 652/02
  • AG Saarbrücken - 5 C 754/03
  • BayObLG, 12.08.2003 - 1Z AR 88/03
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus BayObLG, 12.08.2003 - 1Z AR 88/03
    Bei dieser Sachlage ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kronach, auch wenn er nicht näher begründet ist, bindend, zumal er im Einvernehmen der Parteien ergangen ist (vgl. BGH vom 10.6.2003 - X ARZ 92/03 m. w. N.) und dieses Einvernehmen auch nicht etwa auf einer fehlerhaften Belehrung des verweisenden Gerichts beruht.
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BayObLG, 12.08.2003 - 1Z AR 88/03
    Die Bindungswirkung tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 71, 69/72; 102, 338/341; BAG NJW 1997, 1091; BayObLGZ 1986, 285/287; 1991, 280/281 f.; 2003 Nr. 32; Zöller/Greger § 281 Rn. 17).
  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus BayObLG, 12.08.2003 - 1Z AR 88/03
    Die Bindungswirkung tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 71, 69/72; 102, 338/341; BAG NJW 1997, 1091; BayObLGZ 1986, 285/287; 1991, 280/281 f.; 2003 Nr. 32; Zöller/Greger § 281 Rn. 17).
  • BAG, 11.11.1996 - 5 AS 12/96

    Bindung an Verweisungsbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 12.08.2003 - 1Z AR 88/03
    Die Bindungswirkung tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 71, 69/72; 102, 338/341; BAG NJW 1997, 1091; BayObLGZ 1986, 285/287; 1991, 280/281 f.; 2003 Nr. 32; Zöller/Greger § 281 Rn. 17).
  • BayObLG, 22.07.1986 - Allg. Reg. 88/85
    Auszug aus BayObLG, 12.08.2003 - 1Z AR 88/03
    Die Bindungswirkung tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 71, 69/72; 102, 338/341; BAG NJW 1997, 1091; BayObLGZ 1986, 285/287; 1991, 280/281 f.; 2003 Nr. 32; Zöller/Greger § 281 Rn. 17).
  • BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23

    Zuständigkeitsbestimmung für Verpflichtungen aus einer

    In Fällen mit internationalem Bezug schließlich wird vertreten, der Erfüllungsort der vom ausländischen Hersteller gegebenen Garantie liege am Sitz seiner mit der Garantieabwicklung betrauten Vertragshändler (BayObLG, Beschluss vom 12. August 2003, 1Z AR 88/03, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Urt. v. 9. August 2011, 17 U 68/10, BeckRS 2012, 20670).
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