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   BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21, 2 AR 232/21   

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https://dejure.org/2021,44157
BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21, 2 AR 232/21 (https://dejure.org/2021,44157)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2021 - 2 ARs 335/21, 2 AR 232/21 (https://dejure.org/2021,44157)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21, 2 AR 232/21 (https://dejure.org/2021,44157)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 462a StPO; § 14 StPO
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (Aufnahme: tatsächlicher Aufenthalt des Verurteilten entscheidend; befasst: Vorliegen); Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 57 StGB, §§ 14, 454, 462a StPO, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 454 StPO, § 57 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bonn - 55 StVK 517/21 Js 591/15
  • LG Bonn - 55 StVK 518/21 Js 591/15
  • LG Wuppertal - 21 StVK 1189/21
  • BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21, 2 AR 232/21
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
    a) "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend - wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung - aufhält (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 - 2 ARs 54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 15).

    Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/99, BGHSt 36, 229; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653).

  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
    a) "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend - wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung - aufhält (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 - 2 ARs 54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 15).
  • BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15

    Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeit der

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
    a) "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend - wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung - aufhält (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 - 2 ARs 54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 15).
  • BGH, 05.11.2014 - 2 ARs 388/14

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf einer zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
    a) "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend - wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung - aufhält (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 - 2 ARs 54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 15).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
    Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/99, BGHSt 36, 229; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653).
  • OLG Celle, 24.06.2015 - 1 Ws 290/15

    Strafvollzug; Beschwerde; Zuständigkeit; Wiedereinsetzung; Verteidigerverschulden

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
    a) "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend - wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung - aufhält (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 - 2 ARs 54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 15).
  • OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14

    Strafvollstreckung: Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
    Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Staatsanwaltschaft erstmals einer Strafvollstreckungskammer die Akten zur Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung vorgelegt hat, der Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen des § 36 Abs. 2 StVollStrO noch vertretbar ist und die Verlegung des Verurteilten bereits drei Monate vor dem notierten Zwei-Drittel-Termin erfolgt ist, kann von einem "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, nicht ausgegangen werden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 ARs 377/13; OLG Jena, Beschluss vom 17. September 2014 - (S) AR 69/14, NStZ-RR 2015, 290 (Ls); OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 3 Sbd I 10/14, …
  • BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 377/13

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
    Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Staatsanwaltschaft erstmals einer Strafvollstreckungskammer die Akten zur Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung vorgelegt hat, der Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen des § 36 Abs. 2 StVollStrO noch vertretbar ist und die Verlegung des Verurteilten bereits drei Monate vor dem notierten Zwei-Drittel-Termin erfolgt ist, kann von einem "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, nicht ausgegangen werden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 ARs 377/13; OLG Jena, Beschluss vom 17. September 2014 - (S) AR 69/14, NStZ-RR 2015, 290 (Ls); OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 3 Sbd I 10/14, …
  • BGH, 20.10.1999 - 2 ARs 381/99

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21
    Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/99, BGHSt 36, 229; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653).
  • BGH, 11.04.2022 - 2 ARs 122/22

    Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung der Aussetzung des Strafrestes

    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits "mit der Sache befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 -, juris, Rn. 10; Appl in: KK-StPO, 8. Aufl., § 462a Rn. 17, jeweils m. w. Nachw.).

    Wenn allerdings der Verurteilte bereits drei Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin verlegt worden ist, kann von einem "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, in der Regel nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 - juris, Rn. 11 m. w. Nachw.).

  • BGH, 01.03.2022 - 2 ARs 381/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits "mit der Sache befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 -, juris, Rn. 10; Appl, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 462a Rn. 17, jeweils m. w. Nachw.).

    Wenn allerdings der Verurteilte bereits drei Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin verlegt worden ist, kann von einem "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, in der Regel nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21 - juris, Rn. 11 m. w. Nachw.).

  • BGH, 01.08.2023 - 2 ARs 267/23

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts in einer Strafvollstreckungssache;

    Zwar kann bei einer Verlegung drei Monate vor dem Zwei-Drittel-Termin von einem Befasstsein der Strafvollstreckungskammer im Allgemeinen noch nicht ausgegangen werden (Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 2 ARs 335/21, juris Rn. 11 mwN; vom 11. April 2022 - 2 ARs 122/22, NStZ-RR 2022, 358, 359).
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