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   BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 113/74   

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BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 113/74 (https://dejure.org/1975,394)
BAG, Entscheidung vom 10.04.1975 - 2 AZR 113/74 (https://dejure.org/1975,394)
BAG, Entscheidung vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 (https://dejure.org/1975,394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Darlegungsplficht - Beweislast - Außerordentliche Kündigung - Frist - Kündigungsgründe - Kenntnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 282
    Arbeitsverhältnis: Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Ausschlußfrist bei außerordentlicher Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1975, 1656
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 113/74
    Die kündigende Partei ist darlegungs- und beweis belastet dafür, daß die außerordentliche Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgespro chen worden ist (Bestätigung von BAG AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Die Kündigung kann auf frühere Vorgänge, die als Kündigungsgründe gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet sind, nur gestützt werden, wenn diese Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen derart im Zusammenhang stehen, daß die neuen Vor gänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind (Bestätigung von BAG AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, daß sie die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen hat (vgl.Urteil des Senats vom 17. August 1972 - AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist [zu II 2 a der Gründe], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Ein derartiges Zurückgreifen auf an sich verfristete Kündigungsgründe ist nur dann möglich, wenn während der letzten beiden Wochen vor der Kündigung Vorfälle bekannt geworden sind, "die ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen" worden sind (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist [zu II 2 c der Gründe]).

  • BAG, 08.01.1970 - 3 AZR 436/67

    Einstufung der Arbeit eines Kommanditisten auf Grund einer im

    Auszug aus BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 113/74
    Diese Präge ist deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr zu behandeln (BAG 22, 236 = AP Nr. 14 zu § 528 ZPO).
  • BAG, 23.08.1956 - 2 AZR 405/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Regelungsgehalt des § 129 ZPO

    Auszug aus BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 113/74
    Dies ist aber regelmäßig nur dann der Pall, wenn das Nichtvorbringen offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erlernbar falsch beurteilt hat (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 139 ZPO mit weiteren Hinweisen und AP Nr. 5 zu § 19 SchwBeschG [unter 2 der Gründe]).
  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - fristlose Kündigung wegen unentschuldigten

    Handelt es sich um gleichartige Verfehlungen (Verspätungen, unentschuldigtes Fehlen), so ist auch hinsichtlich der nach § 626 Abs. 2 BGB verfristeten Kündigungsgründe zu prüfen, ob sie unterstützend zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden können; dies ist dann der Fall, wenn die früheren Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen in einem so engen sachlichen Zusammenhang stehen, daß die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind (ständige Rechtsprechung BAG 17. August 1972 - 2 AZR 359/71 - BAGE 24, 383; 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 37; 16. Juni 1976 - 3 AZR 1/75 - AP ArbGG 1953 § 72 Streitwertrevision Nr. 27 = EzA BGB § 626 nF Nr. 47).
  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die länger als zwei Wochen bekannten, von der Beklagten mehrfach abgemahnten Verspätungen deswegen bei der Prüfung des wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB zu brücksichtigen sind, weil es sich insoweit um Pflichtverletzungen handelt, die zu einem Gesamtverhalten zusammengefaßt werden können (vgl. BAG Urteil vom 17. August 1972, BAGE 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist), oder ob das deswegen möglich und geboten ist, weil es sich zwar um verfristete Kündigungsgründe handelt, diese aber jedenfalls mit den neueren Vorfällen in einem engen sachlichen und inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

    Gleichwohl hat die Beklagte die Kündigung auch auf die Vorfälle vom 27. und 28. März 1985 stützen dürfen, da diese Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen derart im Zusammenhang stehen, daß die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind (BAG Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 10.12.1992 - 2 ABR 32/92

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 24, 383, 396 sowie Senatsurteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 4 und 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu II 2 c bzw. zu 4 der Gründe) können verfristete Kündigungsgründe nur dann unterstützend herangezogen werden, wenn während der letzten beiden Wochen vor der Kündigung - im Rahmen des § 103 BetrVG vor der Stellung des Zustimmungsantrages - Vorfälle sich ereignet haben oder bekannt geworden sind, die ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind.

    Diese Voraussetzung ist allerdings nur dann gegeben, wenn die nicht verfristeten Kündigungsgründe mit den verfristeten in einem solchen inneren Zusammenhang stehen, daß sie sich wie eine Kette zu einem Gesamtverhalten zusammenfassen lassen (Senatsurteil vom 10. April 1975, aaO).

  • BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98

    Wiederholter Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

    Diesem Rückgriff steht die zweiwöchige Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht entgegen, denn zwischen den Tatvorwürfen und der neuen Tatsache des strafrechtlichen Unwerturteils besteht insoweit ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang (vgl. - allerdings zu einer als Gesamtverhalten zu würdigenden Kette von Pflichtverletzungen - Senatsurteile vom 17. August 1972 - 2 AZR 359/71 - BAGE 24, 383 und vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 4 und 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • LAG Hessen, 27.08.2007 - 17 Sa 518/07
    In solchen Fällen kann auch auf an sich verfristete Kündigungsgrunde zurückgegriffen werden, wenn während der letzten beiden Wochen vor Ausspruch der Kündigung Vorfälle bekannt geworden sind, die ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlass der Kündigung genommen worden sind ( BAG 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 7) .

    Voraussetzung ist, dass die einzelnen Vorgänge in einem derartigen inneren Zusammenhang stehen, dass sie sich wie eine Kette zu einem Gesamtverhalten zusammenfügen lassen ( BAG 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - a.a.O.; BAG 27. Juni 1980 - 7 AZR 445/78 - a.a.O.) .

    Durch das Hervorheben von Vorfällen aus neuester Zeit, die eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermögen und die mit dem verfristeten Kündigungsgrund in keinem inneren Zusammenhang stehen, wäre es möglich, ohne Rücksicht auf § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG oder § 626 Abs. 2 BGB eine fristlose Kündigung noch auf Vorfälle zu stützen, mit denen der Kündigende schon lange ausgeschlossen ist und so den Zweck der Kündigungserklärungsfrist zu vereiteln ( BAG 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - a.a.O.) .

  • LAG Baden-Württemberg, 28.03.2007 - 12 Sa 81/06

    Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs 2 BGB - innerer Zusammenhang zwischen dem

    Verfristete und unverfristete punktuelle Vorfälle müssen zu einander in einem "inneren Zusammenhang" stehen (BAG, 10.04.1975, Az.: 2 AZR 113/74 unter 4. der Entscheidungsgründe = AP Nr. 7 a. a. O.).

    Es wäre aber verfehlt, der Klägerin generelle Abmahnungs-Resistenz zu unterstellen und damit gleichartiges Verhalten zu bejahen; einer derartige Sichtweise ist das Bundesarbeitsgericht (17.08.1972, 10.04.1975 a. a. O.) zu Recht entgegengetreten.

  • LAG Hamm, 07.12.2000 - 17 Sa 1447/00

    Außerdienstlich versuchter schwerer Diebstahl eines Arbeiters mittels Werkzeug

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  • BAG, 02.04.1981 - 2 AZR 1025/78
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auf verfristete Kündigungsgründe zurückgegriffen werden, wenn während der letzten beiden Wochen vor der Kündigung Verfehlungen bekannt geworden sind, die ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen werden (vgl. BAG vom 12.4.1956, AP Nr. 11 zu § 626 BGB; BAG vom 17.8.1972, BAG 24, 383 [397] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist [zu II 2 c der Gründe]; BAG vom 10.4.1975, AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; KR-Hillebrecht § 626 BGB Rz 135, 136).

    Das kann nur dann nicht gelten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen nicht schwerwiegender Nachlässigkeiten aus neuester Zeit kündigt und den nicht ausreichenden Vorwurf mit einem damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden früheren Verhalten des Arbeitnehmers aufwerten will (BAG AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist [zu 4 der Gründe]; KR-Hillebrecht § 626 BGB Rz 136).

  • LAG Köln, 06.12.2021 - 2 Sa 10/21

    Ehrverletzende Äußerungen als fristloser Kündigungsgrund; Rechtmäßigkeit einer

    Die Kündigung kann auf frühere Vorgänge, die als Kündigungsgründe gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet sind, auch gestützt werden, wenn diese Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlussfrist bekannt gewordenen derart im Zusammenhang stehen, dass die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlass der Kündigung genommen worden sind (BAG, Urteil vom 10.04.1975 - 2 AZR 113/74).
  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 613/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats,

  • ArbG Arnsberg, 17.07.2001 - 3 BV 3/01

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Hamm, 13.02.1997 - 17 Sa 1544/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung -

  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 1/75

    Streitwertrevision - Änderung des vom Arbeitsgericht festgestzten Streitwertes -

  • LAG Hamm, 18.10.1990 - 17 Sa 600/90

    Außerordentliche Kündigung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Abfindung;

  • BAG, 11.03.1982 - 2 AZR 780/79
  • LAG Hamm, 13.01.2000 - 17 Sa 1712/99

    Wirksamkeit außerordentlicher fristloser Kündigung ; Anwendbarkeit der für

  • LAG Hamm, 22.11.2001 - 17 Sa 1178/01

    Zugang einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch Aushändigung im

  • LAG Hamm, 01.03.1990 - 17 Sa 1326/89

    Erfüllung der ehelichen Pflichten; Kündigung; Versorgungsausgleich;

  • LAG Nürnberg, 17.06.2016 - 3 Sa 158/15

    Außerordentliche Kündigung - nicht ordnungsgemäße Arbeitszeitdokumentation -

  • BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87

    Zulässigkeit der Beschränkung auf nicht beachtliche rechtliche Gesichtspunkte in

  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 284/83

    Wichtiger Grund zur Rechtfertigung einer ausserordentlichen Kündigung einer

  • BAG, 20.01.1984 - 7 AZR 143/82

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten wegen strafbaren Verhaltens

  • LAG Hamm, 27.06.1996 - 17 Sa 2288/95

    Kündigung: außerordentliche Verdachtskündigung

  • LAG Berlin, 08.02.2001 - 7 TaBV 2225/00

    Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ; Eintritt der

  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 1967/97
  • LAG Thüringen, 31.05.2011 - 7 Sa 119/10

    Abmahnung - weitere Gründe

  • BAG, 20.03.1980 - 2 AZR 1009/78
  • BAG, 22.08.1980 - 7 AZR 589/78
  • BAG, 19.08.1980 - 6 AZR 429/78
  • BAG, 15.09.1977 - 2 AZR 348/76
  • BAG, 20.03.1980 - 3 AZR 853/77
  • VG Ansbach, 29.01.2009 - AN 14 K 08.00429

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist; Zweiwochenfrist bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.1979 - 3 Sa 209/79
  • LAG München, 01.02.1978 - 7 TaBV 70/77
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